Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1988, Az.: BVerwG 8 C 117.86
Eigentumswohnung; Eigennutzung; Unterhaltssicherung; Nutzung als Zweitwohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 117.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 13.09.1984 - AZ: 8 K 2046/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1986 - AZ: 12 A 2403/84
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 USG
- § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG
- § 7 Abs. 3 USG
- § 7 a USG
- § 10 USG
- § 23 USG
- § 1 II. WobauG
- § 12 II. WobauG
- § 100 II. WobauG
Fundstellen
- BVerwGE 80, 90 - 96
- DÖV 1989, 821-822
- NVwZ 1989, 873 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 310-312 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG liegt auch dann vor, wenn sie vom Eigentümer als Zweitwohnung regelmäßig an Wochenenden, Feiertagen und während des Urlaubs bewohnt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1986 aufgehoben, soweit in ihm über die Berufung des Klägers entschieden worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für die Zeit seines vom 5. April 1983 bis zum 30. Juni 1984 geleisteten Grundwehrdienstes. Er hat seinen Hauptwohnsitz bei seinen Eltern in I... wo er im Anschluß an seine im Januar 1983 beendete Ausbildung den Beruf eines B... ausübt. Mit notariellem Vertrag vom 6. August 1981 kaufte er eine Eigentumswohnung auf B... für die er seinen Eltern ein dinglich gesichertes lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht einräumte. Zur Finanzierung nahmen er und seine Eltern als Gesamtschuldner einen Zwischenkredit für einen Bausparvertrag in Höhe von 90 000 DM, ein Hypothekendarlehen in Höhe von 40 000 DM und ein durch die Verpfändung von Sparkassenbriefen gesichertes weiteres Darlehen in Höhe von 49 500 DM auf. Die monatliche Belastung durch Zins- und Tilgungsleistungen betrug bei Beginn des Wehrdienstes 1 150 DM und nach Zuteilung des Bausparvertrags seit dem 1. Dezember 1983 890 DM.
Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten, für die Zeit vom 5. April 1983 bis zum 4. Juli 1984 Aufwendungsersatz in Höhe von 1 150 DM monatlich zu gewähren, hat der Kläger vorgetragen, die gesamtschuldnerische Haftung seiner Eltern sei nicht beabsichtigt gewesen und nur durch ein Versehen eines Mitarbeiters des Kreditinstituts in die Finanzierungsverträge aufgenommen worden. Tatsächlich habe er die fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen selbst erbracht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. September 1984 mit folgender Begründung abgewiesen: Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG setze voraus, daß der Wehrpflichtige die von ihm erworbene Eigentumswohnung selbst bewohne. Das sei nicht der Fall. Ein Anspruch auf Härteausgleich nach § 23 USG bestehe schon deshalb nicht, weil die Sicherstellung des dem Lebensbedarf des Wehrpflichtigen dienenden Wohnraums in Eigentumswohnungen durch § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG geregelt sei. An einer besonderen Härte fehle es auch deshalb, weil der Kläger - zum einen - die Wohnung in Kenntnis des bevorstehenden Wehrdienstes erworben und - zum anderen - seinen als Gesamtschuldner haftenden Eltern ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt habe.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat zunächst beantragt, nach dem vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag zu erkennen. In der Berufungsverhandlung hat er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, für die Zeit vom 5. April 1983 bis zum 30. November 1983 1 150 DM monatlich und für die Zeit vom 1. Dezember 1983 bis zum 30. Juni 1984 890 DM monatlich zu bewilligen. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er vorgetragen: Die Eigentumswohnung auf B... werde ausschließlich von ihm und seinen Eltern genutzt. Er selbst halte sich regelmäßig an Wochenenden und während des Urlaubs dort auf. Sein Vater bewohne die Wohnung nahezu ständig und halte sich nur sporadisch in I... auf. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er wegen eines Sehfehlers, dessentwegen er nunmehr als "nicht wehrdienstfähig" eingestuft worden sei, im Zeitpunkt des Wohnungserwerbs nicht mit seiner Heranziehung zum Grundwehrdienst rechnen müssen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Urteil vom 27. Januar 1986 eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG bestehe nicht, weil der Kläger seine Wohnung nicht im Sinne dieser Vorschrift "eigengenutzt" habe. Gehe man allerdings von der in § 12 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG enthaltenen Definition aus, daß eigengenutzt eine Eigentumswohnung sei, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen, u.a. den Vater (§ 8 Abs. 2 Buchst. b) II. WoBauG), bestimmt sei, wäre die Klage möglicherweise begründet, weil der Kläger substantiiert vorgetragen habe, daß die Wohnung nahezu ständig von seinem Vater bewohnt werde. Einer weiteren Sachaufklärung in dieser Richtung bedürfe es jedoch nicht. § 12 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG gelte im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG nicht, obwohl nach § 100 II. WoBauG grundsätzlich die in den §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 II. WoBauG enthaltenen Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen seien. Eine an Zielen, Systematik und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes orientierte Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG ergebe, daß der Gesetzgeber hier den Begriff "eigengenutzte Eigentumswohnung" mit einem anderen Inhalt versehen habe als im Zweiten Wohnungsbaugesetz. Angesichts der Unterschiede der Zielsetzungen beider Gesetze sei für die Auslegung des in § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG enthaltenen Begriffs der "eigengenutzten Eigentumswohnung" maßgebend, daß es nicht Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes sei, die Eigentumsbildung zu fördern, und daß ferner § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG eine Parallelvorschrift zu § 7 a USGüber die Gewährung von Mietbeihilfen darstelle. Beide Vorschriften dienten - insoweit übereinstimmend - dem Zweck, den einberufenen Wehrpflichtigen durch die Gewährung von "Beihilfen" finanziell in die Lage zu versetzen, die Kosten für seine Wohnung auch während der Zeit seines Wehrdienstes zu bezahlen. Eine Mietbeihilfe nach § 7 a USG werde jedoch nur für die den notwendigen Wohnbedarf des Wehrpflichtigen deckende Hauptwohnung, nicht für eine Zweit- oder Ferienwohnung gewährt. Das gelte auch im Rahmen des § 7 Ab. 2 Nr. 5 USG. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, den Eigentümer einer Zweit- bzw. Ferienwohnung gegenüber dem Mieter einer solchen Wohnung zu begünstigen. Die Wohnung des Klägers auf Borkum erfülle daher die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sonderleistung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG nicht. Es stehe fest, daß der Kläger diese Wohnung neben seiner Hauptwohnung in I... lediglich an den Wochenenden und im Urlaub bewohne und daher nur ferienmäßig nutze. Die nach seinem Vorbringen nahezu ständige Benutzung der Wohnung durch seinen Vater sei rechtlich unerheblich; denn der Wohnbedarf des Vaters werde nicht durch das Unterhaltssicherungsgesetz sichergestellt. Im Wege des Härteausgleichs könne der Kläger die beantragten Leistungen ebenfalls nicht beanspruchen, weil eine besondere Härte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 USG nicht vorliege. Für den Kläger seien durch die Versagung von Leistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG keine Nachteile entstanden. Überdies seien seine Eltern nach den Darlehensverträgen vom September 1981 neben ihm Schuldner der vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen gewesen und hätten dieser Verpflichtung bei Ausfall seiner Zahlungen nachkommen müssen. Im Hinblick auf das ihnen eingeräumte Wohnrecht habe es im eigenen Interesse der Eltern gelegen, die finanziellen Belastungen für die Eigentumswohnung vorübergehend selbst zu tragen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Zu Unrecht verneint das angefochtene Urteil den geltend gemachten Anspruch auf Aufwendungsersatz mit der Begründung, die vom Kläger auf B... erworbene Eigentumswohnung sei nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG "eigengenutzt" worden. Es ist zwar richtig, daß der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der "eigengenutzten Eigentumswohnung", für deren Kauf Aufwendungen zu ersetzen sind, im Unterhaltssicherungsgesetz nicht definiert ist. Entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils gelten aber die in § 12 Abs. 1 II. WoBauG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Danach ist eine Eigentumswohnung "eine Wohnung, an der" - wie hier - "Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist" (§ 12 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG). "Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des vorliegenden", d. h. des Zweiten Wohnungsbau-"Gesetzes" (§ 12 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG). Die Maßgeblichkeit dieser Begriffsbestimmungen auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG ergibt sich aus § 100 II. WoBauG. "Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb" des Zweiten Wohnungsbaugesetzes "die in den §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten Begriffe verwendet werden, sind" nach § 100 II. WoBauG "diese Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist". Die Auffassung des Beklagten, § 100 II. WoBauG gelte nicht für solche Legaldefinitionen, die - wie § 12 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG - mit der Einschränkung "im Sinne des vorliegenden Gesetzes" bzw. "im Sinne dieses Gesetzes" (z.B. § 15 II. WoBauG) versehen sind, ist unrichtig. § 100 II. WoBauG differenziert nicht zwischen den in ihm im einzelnen genannten Begriffsbestimmungen.
Das Unterhaltssicherungsgesetz hat nicht "etwas anderes bestimmt". Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils geben die Zielsetzungen - zum einen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - "den Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Kreise der Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu schaffen" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG) - und zum anderen des Unterhaltssicherungsgesetzes - die Sicherung des Lebensbedarfs der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufenen Wehrpflichtigen (§ 1 Abs. 1 USG), "(um) die Aufrechterhaltung einer den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Lebenshaltung zu ermöglichen" (BT-Drucks. II/3210 S. 12) für einen von der Legaldefinition des § 12 II. WoBauG abweichenden Inhalt des Begriffs der "eigengenutzten Eigentumswohnung" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG nichts her. Der Begriff des Lebensbedarfs im Sinne des § 1 Abs. 1 USG ist nicht übergeordnet inhaltlich festgeschrieben; das ermöglicht dem Gesetzgeber eine flexible Handhabung der Leistungsgewährung. Zum Lebensbedarf gehören alle Belastungen, die der Gesetzgeber durch die Gewährung entsprechender Leistungen dem Lebensbedarf zuordnet (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1974 - BVerwG VIII C 122.72 - Buchholz 448.3 § 10 USG Nr. 2 S. 7 <14>). So verstanden, dienen auch gesetzlich vorgesehene Beiträge zur Vermögensbildung der "Sicherung des Lebensbedarfs". Das belegt auch der früher in § 7 Abs. 2 Nr. 7 USG geregelte, durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) beseitigte Sparförderungsbetrag (vgl. BT-Drucks. 9/842 S. 62). Ebenso dient der bereits in der ursprünglichen Fassung des Unterhaltssicherungsgesetzes in § 8 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d unter anderem vorgesehene Ersatz von Aufwendungen für Verpflichtungen aus dem Bau von "Eigenheimen" allgemein dem Zweck, "den Wehrpflichtigen vor Nachteilen zu bewahren, die sich daraus ergeben können, daß er bestimmten Verpflichtungen während der Dauer des Wehrdienstes ganz oder zum Teil nicht nachkommen kann" (BT-Drucks. 2/3210 S. 15); auch er trägt zur Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bei. Das gleiche gilt hinsichtlich der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3425) als "Anpassung an die bisherige Rechtspraxis" (BT-Drucks. 7/2397 S. 6) getroffenen Regelung des Ersatzes von Aufwendungen für den Bau oder Kauf eigengenutzter Eigentumswohnungen. Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des Unterhaltssicherungsgesetzes rechtfertigen daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine am notwendigen Wohnungsbedarf des Wehrpflichtigen orientierte Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG nicht. Angesichts dessen geht der Hinweis des angefochtenen Urteils auf die Vorschriften auf die Mietbeihilfe gemäß § 7 a USG fehl. Die gesetzliche Regelung der Mietbeihilfe betrifft einen anderen Sachverhalt; sie muß bei der Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG außer Betracht bleiben.
Die Eigennutzung einer Wohnung setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG voraus, daß die Wohnung zum Bewohnen durch den Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen "bestimmt" ist. Die Bestimmung ist ein Rechtsakt - "Widmung" -, der in einem tatsächlichen Verhalten zum Ausdruck kommen, also vollzogen werden muß. Das ist - übereinstimmend mit Erstwohnungen - bei Zweitwohnungen der Fall, wenn sie vom Eigentümer und seinen Angehörigen neben der Hauptwohnung regelmäßig, sei es auch nur während der Ferien und an Feiertagen, zu Wohnzwecken genutzt werden (vgl. zum Wohnungsbauförderungsrecht Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 26. und 27.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39 S. 28 f. m.weit.Nachw.). Die Annahme des angefochtenen Urteils, eine regelmäßig nur während des Urlaubs und an Wochenenden genutzte Wohnung sei keine im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG "eigengenutzte" Eigentumswohnung, ist daher unrichtig. Da der Kläger seine Wohnung auf Borkum nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) in diesem Umfang selbst bewohnt, sind die Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift insoweit erfüllt. Auf die im angefochtenen Urteil offengelassene Benutzung durch den Vater des Klägers kommt es nicht an.
§ 7 Abs. 2 Nr. 5 USG verpflichtet zum Ersatz von "Aufwendungen". Zu ersetzen sind nur die notwendigen Aufwendungen (vgl. zu § 13 USG Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 71.81 -Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 9 S. 1 <3>), d.h. diejenigen Aufwendungen, die der Wehrpflichtige nicht vermeiden konnte. Die Notwendigkeit der Aufwendungen steht hinsichtlich der vom Kläger für die gewährten Darlehen geschuldeten Zinsleistungen außer Frage. Hinsichtlich der Tilgung kommt es hingegen darauf an, ob der Kläger eine Stundung während der Zeit seines Grundwehrdienstes zumutbar hätte erwirken können. Das ist vom Berufungsgericht noch zu überprüfen.
Gemäß § 7 Abs. 3 USG dürfen die Sonderleistungen nach Abs. 2 Nrn. 4 und 5 zusammen höchstens 8 vom Hundert, außerdem zusammen mit den allgemeinen Leistungen höchstens 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 10) betragen. Allgemeine Leistungen (vgl. § 5 USG) sind Familienangehörigen des Klägers nicht gewährt worden. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich gemäß § 10 Abs. 1 USG nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen, dessen Berechnung im einzelnen davon abhängt, ob der Wehrpflichtige einkommenssteuerpflichtig ist (vgl. § 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 USG). Zur Frage des Einkommens des Klägers im maßgebenden Zeitraum enthält das angefochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen. Auch das bedarf weiterer Aufklärung.
Zu folgen ist der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß ein Anspruch des Klägers auf Härteausgleich gemäß § 23 Abs. 1 USG nicht besteht. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausgleich gewährt werden, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes besondere Härten ergeben. Es handelt sich um eine sog. Koppelungsvorschrift, die auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff und auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung enthält (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 8 C 3.78 - Buchholz 448.3 § 23 USG Nr. 4 S. 1 <4>).
"Einen Härteausgleich rechtfertigende besondere Härten liegen vor, wenn die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern (§§ 1, 3 USG), zu deren Nachteil nicht mehr entspricht"
(Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 39.79 - Buchholz 448.3 § 23 USG Nr. 6 S. 7 <10>). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. In der Beschränkung eines etwaigen Anspruchs gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 USG zum einen auf notwendige Aufwendungen und zum anderen auf 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 7 Abs. 3 USG) liegt grundsätzlich keine besondere Härte. Die in § 7 Abs. 3 USG angeordnete Begrenzung geht davon aus, daß der Wehrpflichtige in der Regel nicht mehr als den genannten Vomhundertsatz seines früheren Nettoeinkommens für derartige Verpflichtungen verwenden konnte. Eine in dieser Anspruchsbegrenzung liegende etwaige Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Auch im übrigen ist eine einen Ausgleich rechtfertigende Härte nicht ersichtlich. Die Eltern des Klägers waren an der Finanzierung des Wohnungserwerbs beteiligt und hafteten für die ursprünglich eingegangenen Darlehensverpflichtungen als Gesamtschuldner neben dem Kläger. Die reibungslose Abwicklung der Finanzierung lag im Hinblick auf das ihnen eingeräumte lebenslange Wohnrecht, das der Vater des Klägers nach dessen Vortrag ständig ausübt, in ihrem eigenen Interesse. Den diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils ist nichts hinzuzufügen.
Das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zu den Fragen der Notwendigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen und zum Einkommen des Klägers im maßgebenden Zeitraum zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 400 DM festgesetzt.