§ 1 USG - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
- Amtliche Abkürzung
- USG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-10
(1) 1Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. 2Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. 3Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
- 1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
- 2.
Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
- 3.
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
- 4.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
(4) 1Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. 2Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.