Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1988, Az.: BVerwG 8 C 38.86
Verwaltungszustellungsrecht; Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen; Ausgleichszahlung; Leistungsbescheid; Zustellungsbedürftigkeit des Leistungsbescheides; Rechtsmittelbelehrung; Wohnungswesen; Fehlbelegungsabgabe; Leistungsbescheid; Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 38.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 28.06.1984 - AZ: 16 K 5335/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.01.1986 - AZ: 14 A 2135/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1989, 314-315
- NJW 1989, 2412 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 648-650 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 397 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Verwaltungsprozeßrecht
Amtlicher Leitsatz
Ein Leistungsbescheid aufgrund des Gesetzes über den Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen ist dem Adressaten zuzustellen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen werden das Urteil dieses Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1986 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 1984 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Beklagte setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 20. Mai 1983 Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen fest. Der Bescheid wurde mit einfachem Brief durch die Post übermittelt. Das Schreiben ging dem Kläger am 27. Mai 1983 zu. Der Tag der Absendung ist in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht vermerkt; er läßt sich auch nicht auf sonstige Weise feststellen. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats nach "Zustellung" Widerspruch erhoben werden.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1983, bei dem Beklagten eingegangen am 28. Juni 1983, erhob der Kläger Widerspruch. Er bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er wegen verschiedener auswärtiger Dienstreisen die Widerspruchsfrist nicht habe einhalten können, und gab an: Der angefochtene Bescheid sei ihm am 27. Mai 1983 zugegangen. Bei Absendung des Widerspruchs habe er angenommen, es sei ohne Belang, ob er den Widerspruch am 27. Juni 1983 bei dem Beklagten abgebe - was er habe tun können - oder mit der Post abschicke.
Der Regierungspräsident ... wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. September 1983 unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück.
Der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufungen des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Mit dem Verwaltungsgericht sei von der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs des Klägers auszugehen. Aufgrund der Angaben des Klägers, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen habe, stehe zwar fest, daß der angefochtene Bescheid dem Kläger am 27. Mai 1983 zugegangen sei. Die Bekanntgabe, auf die es nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ankomme, sei jedoch nicht schon an diesem Tage erfolgt. Nach § 41 Abs. 2 VwVfG NW gelte vielmehr der Verwaltungsakt erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Da sich der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nicht feststellen lasse, müsse zugunsten des Klägers angenommen werden, daß der einfache Brief erst am Tage vor dem Zugang, also am 26. Mai 1983, zur Post gegeben worden sei. Als Datum der Bekanntgabe errechne sich daraus der 29. Mai 1983, so daß der Kläger die Widerspruchsfrist gewahrt habe. Ob die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO genüge oder ob sie unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO sei, weil darin statt von einer Bekanntgabe von der Zustellung des jeweiligen Bescheides die Rede sei, könne auf sich beruhen. In der Sache habe das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend eine Leistungspflicht des Klägers verneint.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und unter Änderung der vorinstanzlichen Urteile die Klageabweisung begehrt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Es bejaht fehlerhaft die Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Diese ist unzulässig, weil der Kläger gegen den angefochtenen Leistungsbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.
Auch im Revisionsverfahren ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, namentlich, ob die Klage zulässig ist (vgl. u.a. Urteile vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204 <209 f.>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 1/78] m.weit.Nachw. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 126 S. 10 <11> m.weit.Nachw.). Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage (vgl. Urteile vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129 S. 19 <20 f.> m.weit.Nachw. und vom 13. Februar 1987 - BVerwG 8 C 128.84 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 22 S. 2 <3>).
Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides zu laufen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Unter der den Fristenlauf auslösenden Bekanntgabe ist die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Art der amtlichen Bekanntgabe behördlicher Entscheidungen (Mitteilung, Eröffnung, Verkündung, Bekanntmachung, Zustellung) zu verstehen. Die Bekanntgabe schließt als umfassenderer Begriff die Zustellung ein (vgl. Urteil vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 175.64 - BVerwGE 22, 14 <15>[BVerwG 23.07.1965 - VII C 175/64] und Beschluß vom 5. Mai 1978 - BVerwG 5 B 99.76 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 2 S. 1 <2>); die Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntgabe (vgl. Urteil vom 23. Juli 1965 und Beschluß vom 5. Mai 1978, jeweils a.a.O.).
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, die Beurteilung des Falles richte sich nicht nach den Vorschriften über die Zustellung; der Ausgangsbescheid habe nicht zugestellt werden müssen. Das ist nicht richtig:
§ 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG verlangt - ähnlich wie § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG (vgl. dazu Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG 4 C 87.68 - ZMR 1969, 189 [BVerwG 06.12.1968 - BVerwG IV C 21.68] <190>) - die Zustellung des Leistungsbescheides. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG kann nämlich ein Antrag auf Beschränkung der Ausgleichszahlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AFWoG - außer in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 4 AFWoG - nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach "Zustellung des Leistungsbescheides" gestellt werden. Bei dieser Sechsmonatsfrist handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist. Ihren Beginn knüpft das Gesetz ausdrücklich an die Zustellung des Bescheides. Um diese Frist in Lauf zu setzen, bedarf es mithin der Zustellung des Leistungsbescheides.
Die Durchführung der kraft Bundesrechts (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG) vorgeschriebenen Zustellung richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren, in Nordrhein-Westfalen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG -) vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1977 (GV NW S. 280). Die Zustellung im Verwaltungsverfahren der Länderbehörden ist nämlich bundesrechtlich nicht geregelt. Das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes - VwZG - vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Art. 39 EGAO 1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), gilt gemäß § 1 Abs. 1 nur für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden und der sonstigen dort ausdrücklich genannten Stellen. Auf das Zustellungsverfahren der Länderbehörden erstreckt sich sein unmittelbarer Anwendungsbereich selbst dann nicht, wenn diese Bundesgesetze ausführen (vgl. Urteil vom 19. Januar 1972 - BVerwG V C 54.70 - BVerwGE 39, 257 <259>[BVerwG 19.01.1972 - V C 54/70]). Auch soweit der Landesgesetzgeber die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 VwZG für anwendbar erklärt, sind sie nicht als Bundesrecht, sondern als Landesrecht übernommen und irrevisibel (vgl. Urteil vom 19. Januar 1972, a.a.O. S. 259 m.weit.Nachw.).
Die für die Frage der Zulässigkeit der Anfechtungsklage bedeutsame Frage, ob und ggf. wann der angefochtene Leistungsbescheid dem Kläger nach den irrevisiblen Vorschriften des Verwaltungszustellungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen wirksam zugestellt worden ist, kann gleichwohl im Revisionsverfahren abschließend entschieden werden. Denn eine Frage des irrevisiblen Rechts unterliegt der Entscheidung des Revisionsgerichts dann, wenn sich - wie es hier der Fall ist - die Vorinstanz mit dieser Rechtsfrage nicht befaßt hat (vgl. Urteile vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28 S. 76 <78> m.weit.Nachw., vom 22. Mai 1980 - BVerwG 7 C 73.78 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 32 S. 49 <51 f.> m.weit.Nachw., vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 <273>[BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83] und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 60.85 - Buchholz 237.95 § 45 S-HLBG Nr. 1 S. 1 <3 f.> m.weit.Nachw.).
Gemäß § 3 Abs. 1 LZG kann "bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen" die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt werden, daß der Bescheid dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird. Die Bekanntgabe gilt dann mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 3 Abs. 2 LZG). Der Tag der Aufgabe zur Post ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LZG in den Akten zu vermerken. § 3 LZG findet auf Leistungsbescheide, mit denen die Fehlbelegungsabgabe erhoben wird. Anwendung. Der Begriff "öffentliche Abgaben" im Sinne der dem aufgehobenen § 17 VwZG nachgebildeten Vorschrift des § 3 Abs. 1 LZG ist nämlich im weitesten Sinne zu verstehen, wie der beigefügte Zusatz "einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen" verdeutlicht. Die Zustellung von im Abgabenbereich "massenhaft" anfallenden Verwaltungsakten soll aus Gründen der Aufwandsverminderung vereinfacht werden.
Die vereinfachte Zustellungsform des § 3 Abs. 1 LZG genügt - ebenso wie früher § 17 VwZG - den bundesrechtlichen "Mindestanforderungen" an eine förmliche Zustellung (vgl. Beschluß vom 1. Juli 1971 - BVerwG VII CB 23.69 - Buchholz 340 § 17 VwZG Nr. 2 S. 2 <3>).
Die Übersendung eines Leistungsbescheides durch einfachen Brief ist zwar eigentlich als "Zustellungsersatz" ein Verfahren an Zustellungs Statt. Gleichwohl behandelt das Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen die Übersendung eines Abgabenbescheides durch einfachen Brief als eine Sonderart der Zustellung (vgl. zu § 3 LZG in seiner früheren Fassung, die auf § 17 VwZG verwies: OVG Münster. Urteile vom 30. Juni 1975 - II A 231/74 - OVGE 31, 147 <148> und vom 15. Juli 1975 - III A 680/72 - OVGE 31, 166 <167>; ferner zu § 17 VwZG: BVerwG. Beschluß vom 1. Juli 1971 a.a.O. S. 3; BFH. Urteil vom 29. Oktober 1974 - I R 37/73 - BFHE 114, 5 [BFH 29.10.1974 - I R 37/73] <7>). Auch für diese vereinfachte Zustellung ist kraft der landesrechtlichen Verweisung des § 1 Abs. 1 LZG auf "die Vorschriften der §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes ..." die für alle Zustellungsarten maßgebende Vorschrift des § 9 VwZG anzuwenden (vgl. OVG Münster. Urteile vom 30. Juni 1975, a.a.O. S. 148 f. und vom 15. Juli 1975, a.a.O. S. 167 f.; zu § 17 VwZG vgl. auch BFH, Urteil vom 16. Juli 1975 - VIII R 46/72 - BFHE 116, 449 <453>).
Gemäß § 9 Abs. 1 VwZG gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung nicht nachgewiesen werden kann oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Eine Heilung von Zustellungsmängeln findet dagegen auch bei Zustellungen statt, durch die die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. Beschluß vom 9. Juli 1986 - BVerwG 2 CB 5.85 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 10 S. 1 f.; ferner BFH, Großer Senat. Beschluß vom 22. November 1976 - GrS 1/76 - BFHE 121, 9 <12 f.>).
Das Fehlen des nach § 3 Abs. 4 Satz 1 LZG zwingend vorgeschriebenen Aktenvermerks des Tages der Aufgabe zur Post ist ein Zustellungsmangel i.S. des § 9 Abs. 1 VwZG. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster zum Postaufgabevermerk i.S. des § 4 VwZG - der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes - angenommen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1984 - 16 A 2374/83 - NVwZ 1985, 53). Zu der entsprechenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 VwZG hat der Bundesfinanzhof ebenso entschieden (vgl. Urteil vom 16. Juli 1975, a.a.O.). Für § 3 Abs. 4 Satz 1 LZG kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Behörde - wie es hier der Fall ist - den Tag der Aufgabe zur Post nicht auf andere Weise nachweisen kann. Denn unter dieser Voraussetzung läßt sich die "formgerechte Zustellung" des Schriftstücks "nicht nachweisen" (§ 9 Abs. 1 VwZG). Für die Zustellungsfiktion des § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 LZG fehlt es dann an dem erforderlichen Anknüpfungsdatum. In derartigen Fällen "klare Verhältnisse zu schaffen", ist jedoch gerade der Sinn der Mängelheilungsvorschrift des § 9 Abs. 1 VwZG. Ob mit Rücksicht auf diesen Gesetzeszweck eine entsprechende Anwendung auch bei einer mängelbehafteten schlichten Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (§ 41 Abs. 2 VwVfG NW) geboten ist, mag auf sich beruhen. Denn im vorliegenden Fall war auch der zu einer unmittelbaren Anwendung des § 9 Abs. 1 VwZG führende Zustellungswille der Behörde (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 8.86 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 S. 1 <3 f.> m.weit.Nachw.) vorhanden. Der Beklagte als zuständige Stelle wollte dem Kläger den angefochtenen Bescheid in der vereinfachten Zustellungsart des § 3 LZG bekanntgeben. Ein die Voraussetzungen dieser Zustellungsform umfassender Wille reicht für eine Mängelheilung nach § 9 VwZG aus (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988, a.a.O.).
Der angefochtene Leistungsbescheid gilt danach als am Tage seines nachweislichen Zugangs zugestellt. Nach § 9 Abs. 1 VwZG kommt es auf die Zustellungsfiktion des § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 LZG nicht an. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des nachweislichen Erhalts des Bescheides. Das war nach den eigenen Angaben des Klägers der 27. Mai 1983. Der erst am 28. Juni 1983 bei dem Beklagten eingegangene Widerspruch des Klägers wahrte mithin die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.
Daran ändert die dem angefochtenen Leistungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nichts. Ihr Hinweis, "gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Zustellung ... Widerspruch erhoben werden", entspricht der Rechtslage, weil die Bekanntgabe in Form der vereinfachten Zustellung nach § 3 LZG erfolgte. Eines Hinweises auf die Zustellungsfiktion des § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 LZG bedurfte es ebensowenig wie bei einer Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes gemäß § 4 VwZG (vgl. zu § 17 Abs. 2 VwZG Beschluß vom 16. November 1973 - BVerwG VII B 58.73 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 25 S. 11 <12>; sowie zu § 4 VwZGUrteile vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 25 <26> m.weit.Nachw. und vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 92.83 - Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 11 S. 5 <7>; ferner BFH, Urteil vom 21. August 1980 - IV R 73/80 - BFHE 131, 443 <445>).
Ein Wiedereinsetzungsgrund (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Die angebliche Rechtsunkenntnis des Klägers entschuldigt die Fristversäumnis nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.890 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl