Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1985, Az.: BVerwG 8 C 92.83
Ablehnung einer beantragten Zurückstellung vom Wehrdienst; Versäumung der Widerspruchsfrist; Wirksamkeit einer Zustellung; Fehlen eines Aktenvermerks; Nachweis durch den Einlieferungsschein; Fehlen einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 92.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 01.06.1983 - AZ: 1 K 316/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1985, 230
- BayVBl 1986, 121
- NVwZ 1985, 900 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat die Behörde bei der Zustellung eines Bescheides durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs den Tag der Aufgabe zur Post nicht in den Akten vermerkt, so genügt es zur Erfüllung des § 4 Abs. 2 VwZG, wenn die Widerspruchsbehörde auf Grund einer Rückfrage bei der Ausgangsbehörde den Aktenvermerk nachholt
Redaktioneller Leitsatz
Möglichkeit, einen unterlassenen Aktenvermerk über den Tag der Postaufgabe durch Vermerk der Widerspruchsbehörde wegen Rückfrage bei der Ausgangsbehörde nachzuholen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Juni 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der als wehr dienst fähig gemusterte Kläger beantragte seine Zurückstellung vom Wehrdienst, weil er im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich sei. Durch Bescheid vom 3. September 1982 lehnte das Kreiswehrersatzamt den Antrag ab. Der Bescheid wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen am selben Tage als Einschreiben zur Post aufgegeben und am 4. September 1982 ausgeliefert. Mit Schreiben vom 18. September 1982, das nach dem auf dem zugehörigen Briefumschlag befindlichen Poststempel am 20. September 1982 um 16.00 Uhr als Einschreiben bei der Post aufgegeben wurde und das am 21. September 1982 beim Kreiswehrersatzamt einging, erhob der Kläger Widerspruch. Die Wehrbereichsverwaltung wies den Widerspruch durch Bescheid vom 15. Oktober 1982 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück.
Die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen: Die Wehrbereichsverwaltung habe den Widerspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Zustellung des Bescheides vom 3. September 1982 sei wirksam, obwohl das Kreiswehrersatzamt es unterlassen habe, den Tag der Aufgabe zur Post in den Akten zu vermerken. Darin sei keine Verletzung einer zwingenden Zustellungsvorschrift zu erblicken.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung des § 4 Abs. 2 VwZG rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begehrt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Seine Annahme, die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen den seine Zurückstellung ablehnenden Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 3. September 1982 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückweisen dürfen, trifft jedenfalls im Ergebnis zu.
Der am 21. September 1982 beim Kreiswehrersatzamt eingegangene Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 3. September 1982 war verspätet eingelegt, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 1 WPflG für die Erhebung des Widerspruchs bereits mit dem 20. September 1982 abgelaufen war. Der am 3. September 1982 als Einschreiben zur Post gegebene Bescheid vom selben Tage galt nämlich nach der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG als am 6. September 1982 zugestellt. Die im angefochtenen Urteil verneinte - in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortete (vgl. u.a. OVG Bremen in: VerwRspr. 26, 761; Späth, VersR. 1975, 1150 [1151 Fn. 3]; BFH, Urteile vom 28. Februar 1969 - VI R 327/67 - BFHE 95, 419 und vom 28. Februar 1978 - VII R 92/74 - BFHE 124, 487 [489]) - Frage, ob das Fehlen des in § 4 Abs. 2 VwZG geforderten Aktenvermerks zur Unwirksamkeit der Zustellung führt, kann als entscheidungsunerheblich offenbleiben. Denn der Tag der Aufgabe des Bescheides vom 3. September 1982 zur Post ist in den Akten der Beklagten in einer den Anforderungen des § 4 Abs. 2 VwZG genügenden Weise vermerkt. Zwar hat das Kreiswehrersatzamt es nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen unterlassen, den Tag der Aufgabe zur Post in den Akten zu vermerken. In den "Akten der Wehrersatzbehörden", auf die der Tatbestand des angefochtenen Urteils sinngemäß ergänzend verweist (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO), findet sich indessen ein Vermerk der Widerspruchsbehörde (Wehrbereichsverwaltung), der wie folgt lautet:
"AV.
Meine tel. Rückfrage am 14.10.82 beim KWEA Donaueschingen - ROI F. - hat ergeben, daß der angefochtene Bescheid am 3.9.82 als Einschreiben beim Postamt aufgegeben worden ist. (Unleserliches Namenszeichen) 14.9."
Dieser Aktenvermerk der Widerspruchsbehörde reicht gemäß § 4 Abs. 2 VwZG aus. Anders als etwa - der inzwischen aufgehobene - § 17 Abs. 4 VwZG oder § 213 ZPO regelt § 4 Abs. 2 VwZG weder Form noch Inhalt des Vermerks noch bezeichnet er den Bediensteten, der den Aktenvermerk anzulegen hat. Die Vorschrift bestimmt vielmehr sogar ausdrücklich, daß es nicht einmal des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf. Es genügt deswegen jeder in den Akten befindliche Hinweis, der Aufschluß über den Tag der Aufgabe des Briefes zur Post gibt (vgl. Urteil vom 19. Januar 1972 - BVerwG V C 54.70 - BVerwGE 39, 257 [259 f.]; BSG, Urteile vom 30. April 1971 - 7/2 RU 232/68 - NJW 1971, 1632 und vom 29. Mai 1973 - 2 RU 197/71 - NJW 1973, 2047 [2048]). Da nämlich bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs der Tag der Aufgabe zur Post durch den Einlieferungsschein nachweisbar ist, entspricht der Funktion des Vermerks nach § 4 Abs. 2 VwZG, daß an seine Förmlichkeit nur geringe Anforderungen gestellt werden (BFH, Urteil vom 28. Februar 1978, a.a.O.). Namentlich ist es für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich, ob der Vermerk nachträglich angebracht wird und wer die Akte durch einen solchen nachträglich aufgenommenen Vermerk vervollständigt (vgl. Urteil vom 15. Juni 1981 - BVerwG 5 C 96.80 - Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 8 S. 1 f.). Da § 4 Abs. 2 VwZG weder ausdrücklich noch sinngemäß vorschreibt, "welche Stelle die Aufgabe zur Post zu vermerken hat" (BFH, Urteil vom 28. Februar 1978, a.a.O. S. 490), entspricht auch ein Aktenvermerk der Widerspruchsbehörde nach Rückfrage bei der Erstbehörde, die die Zustellung veranlaßt hat, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 VwZG.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 3. September 1982 genügt den sich aus § 58 Abs. 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Einer Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist bedurfte es nicht, auch wenn sich der Fristbeginn nach der Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG bestimmte (Urteil vom 14. Juni 1983 - BVerwG 6 C 162.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 132 S. 25 [26 m.weit.Nachw.]). Die an Eides statt versicherte rechtsirrtümliche Annahme des Klägers, es reiche aus, wenn sein Widerspruchsschreiben noch innerhalb der Zweiwochenfrist an das Kreiswehrersatzamt abgeschickt werde, vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen, da ein solcher Rechtsirrtum in der Regel unentschuldbar ist und Gründe für eine Abweichung von dieser Regel nicht erkennbar sind (Beschluß vom 4. November 1983 - BVerwG 7 B 149.83 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 136 S. 31 [32]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Noack
Dr. Kleinvogel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Driehaus ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Silberkuhl