Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1972, Az.: BVerwG V C 54.70

Ausstellung einer Bescheinigung über eine Heimkehrereigenschaft; Wirksamkeit der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1972
Aktenzeichen
BVerwG V C 54.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 15416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 29.04.1970 - AZ: II OE 88/69

Fundstellen

  • BVerwGE 39, 257 - 261
  • DÖV 1972, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auf die Zustellung des Widerspruchsbescheides findet das Verwaltungszustellungsgesetz kraft Bundesrechts Anwendung.

  2. 2.

    Der in § 4 Abs. 2 VwZG vorgesehene Aktenvermerk braucht nicht von dem beauftragten Beamten abgezeichnet zu werden.

  3. 3.

    Beim Nichtantreffen des Adressaten, seines Ehegatten oder Postbevollmächtigten kann die Einschreibesendung dem Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung als Ersatzempfänger zugestellt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer Bescheinigung über seine Heimkehrereigenschaft. Sein Antrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Der seinen Widerspruch zurückweisende Bescheid des Landesversorgungsamtes vom 15. August 1967 wurde am 25. August 1967 als Einschreiben an den Kläger zur Post gegeben und am 26. August 1967 der Wohnungsinhaberin ... , bei der der Kläger zur Miete wohnte, ausgehändigt. Auf der Urschrift des Widerspruchsbescheides in den Akten des. Landesversorgungsamtes ist neben der Verfügung: "an Poststelle zur Absendung des Bescheids" der Stempelvermerk: "25. August 1967 Nr. 939 v. h. PA 11" angebracht. Im Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides befand sich der Kläger im Urlaub. Nach seinem Vortrag hat ihm seine Vermieterin den Bescheid nicht ausgehändigt. Mit Schreiben vom l6. Mai 1968 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an das Landesversorgungsamt und fragte nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens an. Nachdem er mit Schreiben vom 20. Mai 1968 auf die bereits erfolgte Zustellung des Widerspruchsbescheides hingewiesen worden war, und in der Folgezeit seine Bitten um erneute Zustellung und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos blieben, hat er am 2. September 1968 Klage beim Sozialgericht Frankfurt a. M. erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. verwiesen hat.

2

Die Klage ist im ersten Rechtszug wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes nach § 4 VwZG sei nicht erforderlich, daß der Aktenvermerk über die Aufgabe zur Post unterschrieben oder mit einem Handzeichen versehen werde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist dürfe dem Kläger nicht gewährt werden, denn er habe es versäumt, den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das sei die Kenntnis von dem Zugang des Widerspruchsbescheides, zu stellen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, mit der er geltend macht, der in§ 4 Abs. 2 VwZG geforderte Vermerk über die Aufgabe des Briefes zur Post sei eine zwingende Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung. Er müsse, da er einen Nachweis über die Aufgabe zur Post bilde, von dem Aussteller unterschrieben werden. Im übrigen erfordere § 4 Abs. 1 VwZG von der Behörde den Nachweis des Zugangs an den Adressaten; die Aushändigung an den Vermieter reiche nicht aus. Schließlich sei ihm, dem Kläger, zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden. Das Hindernis für die Klageerhebung sei erst mit der Kenntnisnahme von dem Inhalt des Widerspruchsbescheides weggefallen.

4

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 1970 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24. Juni 1969 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Der Beklagte tritt dem entgegen und bittet um Zurückweisung der Revision.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, § 4 Abs. 2 VwZG sei lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Wirksamkeit der Zustellung nicht berühre. Den Nachweis der Zustellung könne die Behörde nur durch Vorlage der vom Empfänger unterzeichneten Bestätigung über den Erhalt des Briefes führen. Eine Notwendigkeit, den Aktenvermerk mit dem Namenszeichen zu versehen, bestehe nicht.

7

II.

Die Revision war zurückzuweisen.

8

Die Klage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, unzulässig. Bei Erhebung der Klage war die gemäß § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat betragende Klagefrist verstrichen. Ob die Zustellung des Widerspruchsbescheides ordnungsgemäß erfolgt ist, unterliegt in vollem Umfange der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, denn insoweit handelt es sich um die Anwendung von Bundesrecht. Zwar gibt es keine allgemeinen dem Bundesrecht angehörenden Normen über die Zustellung im Verwaltungsverfahren der Länderbehörden. Als Bundesrecht gilt das Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) gemäß § 1 Abs. 1 nur für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden und der sonstigen dort ausdrücklich genannten Stellen. Auf das Zustellungsverfahren der Länderbehörden hingegen erstreckt sich sein unmittelbarer Anwendungsbereich auch dann nicht, wenn diese Bundesgesetze ausführen. Auch soweit der Landesgesetzgeber die Vorschriften dieses Gesetzes gemäß § 1 Abs. 2 VwZG für anwendbar erklärt, sind sie nicht als Bundesrecht, sondern als Landesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen und deshalb irrevisibel (BVerwG, Beschluß vom 8. Februar 1967 - BVerwG IV B 87.65 - [Buchholz 340 § 9 Nr. 5]; Beschluß vom 12. Juni 1969 - BVerwG I B 16.69 -). Für die Zustellung des Widerspruchsbescheides gelten jedoch die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes deswegen, weil sie gemäß § 1 Abs. 2 durch ein Bundesgesetz für anwendbar erklärt sind. Dies folgt aus § 56 Abs. 2 VwGO, demzufolge nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt wird. Allerdings gilt diese Bestimmung nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und nicht für das Vorverfahren (Redeker-v. Oertzen, VwGO, 4. Aufl., RdNr. 2 zu § 56). Zu den das gerichtliche Verfahren betreffenden Regelungen gehört aber neben der Bestimmung über die Einhaltung der Klagefrist (§ 74 VwGO) auch die damit in Zusammenhang stehende Vorschrift über die Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 73 Abs. 3 VwGO). Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung ist Voraussetzung für den Beginn der Klagefrist. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, daß für die in § 73 Abs. 3 VwGO angeordnete Zustellung; des Widerspruchsbescheides § 56 Abs. 2 VwGO Anwendung findet (im Ergebnis ebenso Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl., RdNr. 10 zu § 73; Redeker-v. Oertzen, a.a.O., RdNr. 14 zu § 73; a. A. Scholler in DÖV 1968, 756).

9

Die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist entgegen der Meinung des Klägers nicht unter Verletzung gesetzlicher Formerfordernisse erfolgt. Sie genügt vielmehr den Anforderungen, die an die Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gestellt werden. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem durch § 4 Abs. 2 VwZG geforderten Aktenvermerk darüber, an welchem Tag der Brief zur Post gegeben ist, überhaupt um eine zwingende Formvorschrift handelt, deren Nichtbeachtung zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (so BFH in NJW 1970, 80 [BFH 28.02.1969 - VI R 327/67]) oder ob die Mangelhaftigkeit oder das gänzliche Fehlen des Vermerks die Wirksamkeit der Zustellung nicht berührt, sondern der Behörde lediglich den Nachweis der Zustellung erschwert (v. Rosen-v. Hoewel, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, Anm. B I c zu § 4 VwZG; Peters-Sautter-Wolff, SGG, 4. Aufl., Anm. zu § 4 VwZG). Der in den Akten des Landesversorgungsamtes enthaltene Stempelvermerk über die Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post reicht jedenfalls aus. Eine Verpflichtung, den Aktenvermerk mit der Unterschrift oder dem Namenszeichen des beauftragten Beamten zu versehen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 VwZG noch aus dessen Sinn und Zweck (vgl. auch BSG in MDR 1970, 87). Anders als etwa§ 17 Abs. 4 VwZG oder § 213 ZPO enthält § 4 Abs. 2 VwZG keine Regelung über den Inhalt des Vermerks und benennt auch nicht den Bediensteten, der den Aktenvermerk anzubringen hat. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt deshalb jeder Hinweis, der Aufschlußüber den Tag der Aufgabe des Briefes zur Post gibt.

10

Die Abzeichnung des Vermerks ist auch nicht zum Zwecke des Nachweises der Zustellung erforderlich. Zwar bestimmt § 4 Abs. 1 VwZG, daß bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Für die Berechnung dieser Frist ist jedoch nicht der in dem Aktenvermerk angegebene Tag, sondern die tatsächliche Aufgabe zur Post maßgebend. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 VwZG. Dem Nachweis des Aufgabetages dient die gemäß § 29 Abs. 3 der Postordnung - PostO - vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341) durch das Postamt ausgestellte Bescheinigung über die Einlieferung der Einschreibesendung. Neben diesem postalischen Beleg bedarf es nicht der Beurkundung des Aufgabetages durch einen unterzeichneten Aktenvermerk. Besteht Streit über die Richtigkeit des in den Akten vermerkten Datums der Aufgabe zur Post, so kann die Behörde der ihr obliegenden Nachweispflicht durch Vorlage des Posteinlieferungsscheins nachkommen. Insoweit unterscheidet sich die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes von der in § 17 VwZG vorgesehenen Zustellungsart, in welcher der von einem beauftragten Beamten zu unterzeichnende Aktenvermerk, ebenso wie in den Fällen des § 213 ZPO, den einzigen Nachweis über die Aufgabe zur Post bildet.

11

Zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Übergabe des Einschreibebriefes an die Vermieterin des Klägers sei die Zustellung an ihn selbst wirksam vollzogen worden. Der Kläger bestreitet zwar, daß seine Vermieterin ihm den Brief ausgehändigt hat. Hierauf kommt es indessen nicht an. Das Verwaltungszustellungsgesetz enthält keine Vorschriften darüber, an wen die Post einen Einschreibebrief übergeben darf. Aus § 4 Abs. 3 VwZG folgt indessen, daß eine Zustellung, die den Bestimmungen der Postordnung genügt, als ordnungsgemäße Zustellung anzusehen ist. Bei Nichtantreffen des Empfängers, seines Ehegatten oder Postbevollmächtigten kann nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 PostO die Einschreibesendung dem Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung als Ersatzempfänger zugestellt werden. Das ist hier geschehen. Damit war die Zustellung an den Kläger bewirkt, auch wenn ihm seine Vermieterin, aus welchen Gründen auch immer, den Brief nicht ausgehändigt haben sollte (vgl. auch BPatG in NJW 1963, 268 [BPatG 26.09.1962 - 4 W 98/62]). 0b die Vermieterin zur Annahme der Postsendung bevollmächtigt war, ist ohne Bedeutung, wie sich schon daraus ergibt, daß§ 51 PostO den Vermieter neben den Postbevollmächtigten als Ersatzempfänger benennt.

12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kann dem Kläger schon deswegen nicht gewährt werden, weil er die 2-Wochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO versäumt hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Hindernis zur Erhebung der Klage mit dem Zugang des Schreibens des Landesversorgungsamtes vom 20. Mai 1968 weggefallen ist. Damit ist die behauptete Unkenntnis des Klägers von dem Erlaß des Widerspruchsbescheides beseitigt worden. Seine fehlende Kenntnis der Gründe des Bescheides, die er sich übrigens durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten verschaffen konnte, hinderte ihn nicht an der Klageerhebung. Der Kläger konnte sich allenfalls über die Erfolgsaussichten einer Klage im Unklaren sein. Eine solche Ungewißheit rechtfertigt aber nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1969 - BVerwG III B 61.69 - [DVBl. 1970, 279]).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz