Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1969, Az.: BVerwG I B 16.69
Anordnung einer wöchentlichen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten unter Androhung eines Zwangsgeldes; Festsetzung eines angedrohten Zwangsgeldes; Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten; Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) als Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 16.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juni 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dörffler und Dr. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte gab der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes u.a. auf, sich gemäß § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl. I S. 700) wöchentlich in der amtlichen Untersuchungsstelle des Gesundheitsamtes zur ärztlichen Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten vorzustellen. Die Verfügung wurde der Klägerin durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt. Später setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld fest, da die Klägerin der Verfügung nicht fristgemäß nachgekommen sei.
Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab; das Berufungsgericht gab ihr statt. Es sah die Untersuchungsanordnung und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung für nichtig an, weil sie nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht bzw. zugestellt worden sei. Da die Klägerin der Beklagten gegenüber einen Zustellungsbevollmächtigten benannt habe, sei das ihr gemäß § 8 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) - VwZG - zustehende Wahlrecht, an den Betroffenen unmittelbar oder an seinen Vertreter zuzustellen, entfallen. Die Untersuchungsanordnung hätte rechtswirksam nunmehr dem von der Klägerin benannten Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben werden können. Diesem hätte auch die Zwangsgeldandrohung, die einer förmlichen Zustellung bedürfe, zugestellt werden müssen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Rechtsstreit werfe die Frage auf, ob die Zustellung gemäß § 8 Abs. 1 VwZG bei Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten rechtswirksam nur an diesen gerichtet werden könne. Die Revision sei auch zuzulassen, weil das Berufungsurteil, das diese Frage bejaht habe, von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1957 - BVerwG IV C 198.57/BVerwG IV B 156/57 - [Buchholz BVerwG 340, § 8 VwZG Nr. 2; nur Leitsatz] abweiche. Das Bundesverwaltungsgericht habe darin die Zustellung an die Parteien trotz Bestellung eines Vertreters für wirksam angesehen.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, daß die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dem revisiblen (§ 137 Abs. 1 VwGO) Bundesrecht angehört (BVerwGE 1, 19). Wegen der von der Beklagten aufgeworfenen Frage zur Auslegung des § 8 Abs. 1 VwZG kann die Revision somit schon deswegen nicht zugelassen werden, weil das Berufungsgericht das Verwaltungszustellungsgesetz nicht als Bundesrecht, sondern als Landesrecht angewendet hat.
Das Verwaltungszustellungsgesetz gilt als Bundesrecht gemäß § 1 Abs. 1 nur für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden. Auf das Zustellungsverfahren der Behörden eines Landes, der Gemeinden oder anderer nicht in Abs. 1 a.a.O. genannter Behörden erstreckt sich der unmittelbare Geltungsbereich des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht, und zwar auch dann nicht, wenn diese Behörden Bundesgesetze ausführen.
Als Bundesrecht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes ferner, wenn ein Bundesgesetz sie für anwendbar erklärt (§ 1 Abs. 2 VwZG). Eine derartige bundesrechtliche Verweisung liegt für den gegenwärtigen Fall nicht vor; insbesondere enthält das Geschlechtskrankheitengesetz keine Vorschriften über das Zustellungsverfahren.
Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes sind schließlich anwendbar, wenn Gesetze eines Landes sie für anwendbar erklären (§ 1 Abs. 2 VwZG), wie dies für das Land Hessen durch § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9) geschehen ist. Auf Grund dieser landesrechtlichen Verweisung sind die §§ 2 bis 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes indessen nicht als Bundesrecht, sondern als Landesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen worden (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1967 - BVerwG IV B 87.65 - [Buchholz BVerwG 340, § 9 VwZG Nr. 5]).
Dies hat zur Folge, daß die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden kann; denn auch die Zulassung wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts setzt voraus, daß die Frage, zu der die abweichende Entscheidung ergangen ist, dem revisiblen Bundesrecht angehört (BVerwGE 1, 19). Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht in seinem von der Beschwerde angeführten Beschluß vom 27. November 1957 - der zu § 8 VwZG in Verbindung mit § 332 Abs. 2 LAG, also als einer bundesrechtlichen Vorschrift, ergangen ist - eine von dem Berufungsurteil abweichende Rechtsauffassung vertreten hat.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dörffler
Dr. Sommer