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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1983, Az.: BVerwG 1 C 34/80

Rechtzeitigkeit des Widerspruchs; Widerspruchsfrist; Wiedereinsetzungsantrag; Anfechtungsklage; Zulässigkeitsvoraussetzung; Irrtum über Fristbeginn; Niederlegung eines Schriftstückes; Behördliches Verschulden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 34/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 26.04.1977 - VI 255/75
VGH Mannheim 25.10.1977 - I 1442/77

Fundstellen

  • MDR 1983, 868-869 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1923-1924 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 545 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob ein Widerspruch rechtzeitig erhoben ist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusteht, ist eine die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den Erstbescheid betreffende verfahrensrechtliche Frage.

2. Ein Irrtum über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist kann im Falle einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post nur ausnahmsweise unverschuldet i. S. des § 60 I VwGO sein, und zwar etwa dann, wenn sich der Beteiligte durch ein entsprechendes behördliches Verhalten in seinem Irrtum bestärkt fühlen muß.