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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1986, Az.: BVerwG 2 CB 5.85

Entlassung eines Beamten auf Probe; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Zustellungsmängel bei einer Entlassungsverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 CB 5.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 09.06.1983 - AZ: 7 A 216.82
OVG Berlin - 31.07.1984 - AZ: 4 B 99.83
BVerwG - 29.04.1986 - AZ: BVerwG 2 CB 5/85

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die Frage, "ob eine vor Erlaß einer Ermessensentscheidung gebotene Anhörung des Betroffenen durch die Ausgangsbehörde dadurch wirksam nachgeholt werden kann, daß die Ausgangsbehörde den ausdrücklich nur unvollständig begründeten Widerspruch zur Kenntnis nimmt und mit der Entscheidung, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, an die Widerspruchsbehörde zur Entscheidung weiteleitet, oder ob die Anhörung dadurch nachgeholt werden kann, daß die Ausgangsbehörde den Betroffenen zu einer anderen Maßnahme anhört, die mit der angegriffenen Ermessensentscheidung mittelbar im Zusammmenhang steht", ist nicht rechtsgrundsätzlich in dem dargelegten Sinne. Für die Auffassung des Berufungsgerichts das Bezirksamt habe die Anhörung gemäß § 28 VwVfG nachgeholt, war entscheidend, daß der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs auf sein Schreiben vom 20. April 1982 verwiesen hatte, das der Behörde bei Erlaß des Entlassungsbescheides vorlag und dessen Inhalt sie berücksichtigen konnte. Die Frage, ob die Nichtabhilfeentscheidung in Kenntnis des Widerspruchs allein für eine Nachholung der Anhörung ausgereicht hätte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen. Die Zulassung der Revision wegen einer die Entscheidung nicht tragenden Rechtsfrage kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22. März 1983 - BVerwG 2 B 5.83 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 158>, vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35/37.79 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 176> und vom 19. Januar 1981 - BVerwG 8 B 8.81 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 192>). - Es ist im übrigen eindeutig, daß eine Anhörung zu der Entlassung eines Beamten auf Probe auch in Verbindung mit der Anhörung zu einem beabsichtigten Verbot der Amtsausübung von der Ausgangsbehörde nachgeholt werden kann, wenn diese - wie im vorliegenden Fall nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) - ausdrücklich auf die auch dem Beamten bekannte Entlassungsverfügung mit Begründung verweist und auf denselben tatsächlichen Vorgängen beruht. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde formulierte Teil der Frage wäre auch deshalb in dieser Allgemeinheit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.

4

Aus den angeführten Gründen ist auch die in diesem Zusammenhang weiter bezeichnete Frage, ob eine Heilung der vor dem Erlaß einer beamtenrechtlichen Ermessensverfügung versäumten Anhörung eintreten kann, wenn die Ausgangsbehörde das Vorbringen im Widerspruchsverfahren nicht würdigt und keine Mitteilung an den Beamten schickt und der zweite Widerspruchsbescheid erst im Verwaltungsstreitverfahren ergeht, nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob die Nachholung einer versäumten Anhörung vor der Entlassung eines Beamten auf Probe eine besondere Maßnahme (Hinweis, Fristsetzung) erfordert, "wenn die Ermessensverfügung nicht sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen enthält, sondern auf eine größere Zahl von Schriftstücken, die dem Beamten unbekannt sind, Bezug nimmt (hier Beschwerden, Berichte, Stellungnahmen)", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Wie die Beschwerde selbst zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 66, 184 <189>[BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81]; vgl. auch BVerwGE 54, 276 <280>[BVerwG 18.08.1977 - V C 8/77];  66, 111) [BVerwG 06.08.1982 - 4 C 66/79]ausführt, erfordert der Schutzzweck des Anhörungsgebots im Hinblick auf die Nachholung der Anhörung grundsätzlich keine besondere Maßnahme der nachholenden Behörde. Es genügt regelmäßig, wenn der Betroffene durch den Erhalt des Verwaltungsaktes von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis und damit zugleich Gelegenheit erhält, sich zu diesen Tatsachen zu äußern. Nur dann, wenn die Behörde eine nach ihrer rechtlichen Einschätzung entscheidungserhebliche Tatsache übersehen und der Beteiligte nicht hierzu Stellung genommen hat, ist für die Nachholung der Anhörung ein besonderer Hinweis erforderlich. Das gilt insbesondere bei Ermessentscheidungen, während bei gebundenen Entscheidungen die Anhörung auch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann (BVerwGE 66, 184 <187, 190>[BVerwG 14.10.1982 - 3 C 46/81]). - Übrigens bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Behörde habe eine ihrer rechtlichen Einschätzung nach entscheidungserhebliche Tatsache bei ihrer Entlassungsverfügung übersehen. Die von der Beschwerde gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der in BVerwGE 66, 184 abgedruckten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 46.81 - liegt daher nicht vor. Damit scheidet eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus diesem Grunde ebenfalls aus.

5

Die Frage, "ob in Berlin dem Schulsenator eine Nachholkompetenz zusteht, wenn ein Bezirksamt einen Lehrer mangels Eignung entläßt", war für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unerheblich, weil seiner Meinung nach bereits das Bezirksamt die Anhörung in nicht zu beanstandender Weise nachgeholt und dadurch einen etwaigen Verfahrensmangel geheilt hat.

6

Die Frage, "ob eine Heilung der unterbliebenen Anhörung nicht eintreten kann, solange die der beamtenrechtlichen Verfügung ... zugrundeliegenden Beschwerden nicht dem Betroffenen mitgeteilt sind", wäre in dieser Allgemeinheit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Die von der Beschwerde erwähnten "zahlreichen Beschwerden der Industrie und von Schülern", die sich in den Personalakten des Klägers befinden und von ihm hätten eingesehen werden können, waren lediglich Anlaß für wiederholte Unterrichtsbesuche und -besichtigungen, aus denen dann der Beklagte den Schluß auf die mangelnde Bewährung des Klägers als Lehrer gezogen hat.

7

Die Frage, ob die "Entlassung eines Beamten auf Probe ... bei unterbliebener vorheriger Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme" fehlerhaft ist, wenn der Beamte "daraufhin dem Personalrat die gesetzlich vorgesehene Einwilligung zur Einsicht in die Personalakten nicht erteilt und keine Stellungnahme" abgibt, ist nicht rechtsgrundsätzlich. Der Personalrat ist gemäß § 88 Nr. 11 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Berlin - PersVG - bei der Entlassung von Beamten auf Probe ohne eigenen Antrag stets zu beteiligen. Der Personalrat hat demgemäß auch seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme vor der Entlassung des Klägers erteilt. Eine Unterrichtung des Beamten darüber, daß der Personalrat die Personalakten mit Einwilligung des Betroffenen einsehen und damit auch insoweit sein Informationsrecht ausüben kann (§ 73 Abs. 1 Satz 3 PersVG), sieht das Personalvertretungsgesetz nicht vor. Die Zustimmung des Personalrats ist auch nicht von der vorherigen Anhörung des Beamten abhängig. Erforderlich ist allerdings, daß der Personalrat seine Entscheidung in Kenntnis des wesentlichen Sachverhalts und der geltend gemachten Entlassungsgründe ausübt. Hiervon ist auch das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Die von der Beschwerde angeführte, in BVerwGE 68, 197 abgedruckte Entscheidung des beschließenden Senats ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich - wie die Beschwerde einräumt - auf die abweichende Rechtslage in Baden-Württemberg und betrifft im übrigen nicht das Einsichtsrecht des Personalrats in die Personalakten.

8

Die Frage, ob der Mangel der Zustellung an einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt geheilt wird, wenn der Betroffene von dem Erlaß des zugestellten Schriftstücks Kenntnis erlangt, ist nicht klärungsbedürftig. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der kraft landesrechtlicher Verweisung (§ 114 des Berliner Landesbeamtengesetzes - LBG) anwendbare § 9 Abs. 1 VwZG revisibel ist (vgl. hierzu auch Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - <Buchholz 237.4 § 35 Nr. 1>). Die insoweit vom Oberverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung ist zutreffend. Es ist eindeutig, daß § 9 Abs. 1 VwZG auf eine Zustellung anzuwenden ist, durch die nur die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt wird, und daß diese Vorschrift auch den Fall der Zustellung an einen - noch - nicht vertretungsberechtigten Rechtsanwalt im Vorverfahren erfaßt. Der Empfangsberechtigte hat das Schriftstück auch dann "nachweislich erhalten", wenn er den Originalbescheid bei einer Besprechung mit seinem späteren Bevollmächtigten - wie der Kläger nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts am 1. Juni 1982 - zur Kenntnis genommen hat. Daß er ihn auch in Besitz genommen hat, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 28. August 1974 - BVerwG 8 C 112.73 -; Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 41 Rz 38).

9

Da bereits diese Begründung für eine wirksame Zustellung der Entlassungsverfügung das angefochtene Urteil trägt, bedürfen die weiteren in diesem Zusammenhang bezeichneten Fragen, ob der Empfang einer Ablichtung des Bescheides den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwZG genügt, ob der Mangel der Vollmacht und der Übergabe durch eine später erteilte Vollmacht geheilt wird (vgl.hierzu Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 5.74 - <Buchholz 237.2 § 79 Nr. 2> sowie BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 5/79 - <NJW 1980, 990>; Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 14 Rz 12 f.; Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 56 Rz 17) und ob der Mangel der Bekanntgabe und der Zustellung nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Betroffene Widerspruch einlegt (vgl. hierzu Kopp, VwVfG, a.a.O., § 41 Rz 59; Kopp, VwGO, a.a.O., § 56 Rz 17; Meyer/Borgs, a.a.O., § 41 Rz 38), keiner weiteren Erörterung.

10

Die Frage, "ob die Mitwirkung eines Befangenen bei der Vorbereitung einer Entscheidung mit Beurteilungsspielraum der Behörde diese Entscheidung rechtswidrig macht", kann nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Für die Annahme der Beschwerde, der Leitende Schulrat Dr. K. und der Schulleiter Dr. Kr. seien gegenüber dem Kläger befangen gewesen, findet sich in den von der Beschwerde mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb für ein künftiges Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt. Die Abgabe einer negativen Beurteilung, selbst wenn sie fehlerhaft wäre, rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf eine Befangenheit (vgl. auch Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 51.79 - <DVBl. 1983, 90>). Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision aber nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar und nicht erst auf Grund weiterer Sachaufklärung stellt (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1961 - BVerwG 3 C 43.60 - <NJW 1961, 1229>, vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 139.82 - und vom 14. Februar 1983 - BVerwG 2 B 19.82 -).

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Die unter Hinweis darauf, daß der Kläger "ein anderes didaktisches und pädagogisches Konzept als die Mehrheit der im Schulbereich Tätigen" gehabt habe, gestellte Frage, "welches Maß an pädagogischer Freiheit dem Lehrer zusteht", ist nicht klärungsbedürftig. Es ist eindeutig, daß ein Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe den Unterricht nicht nach seinem Ermessen gestalten kann. Es ist höchstrichterlich geklärt, daß sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei der ihm vorbehaltenen Beantwortung der Frage, ob sich der Beamte in der Probezeit ausreichend bewährt hat, auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. hierzu Beschluß vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - <Buchholz 237.7 § 34 Nr. 3>). Im übrigen beruht die Annahme der mangelnden Bewährung des Klägers nach Auffassung der Beklagten und den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf einem anderen pädagogischen und didaktischen Konzept des Klägers, sondern auf dem im einzelnen begründeten Schluß, der Kläger sei nicht in der Lage, Unterricht sinnvoll zu gestalten, er sei für den Lehrerberuf ungeeignet.

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Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist die unter Hinweis auf die fünf Jahre überschreitende Probezeit und auf das Urteil des beschließenden Senats vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 17.73 - (DÖV 1974, 853) gestellte Frage, "ob eine Beurlaubung mit Dienstbezügen und die unberechtigte Verdächtigung der Dienstunfähigkeit eine Fristverlängerung, die mehr als wenige Monate beträgt, rechtfertigen könne". Das Urteil des Berufungsgerichts beruht insoweit auf der Erwägung, daß die Probezeit des Klägers nach Aufhebung des früheren Entlassungsbescheides wegen Dienstunfähigkeit einvernehmlich durch bestandskräftige Bescheide verlängert worden ist. Klärungsbedürftige Fragen hat der Kläger insoweit nicht aufgezeigt.

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Die Beschwerde hat mit der im einzelnen begründeten Behauptung, der Kläger sei "jahrelang durch Verschulden des Dienstherrn an der Lehrtätigkeit gehindert ... und ... plötzlich in eine ihm ungewohnte Spezialklasse geschickt" worden, "mit allgemein bekannt schwierigen Schulen", die Frage als rechtsgrundsätzlich bezeichnet, "ob dem Kläger eine innerhalb seiner Arbeitszeit liegende Einarbeitungszeit gewährt werden muß, bevor man ihn beurteilt und negative Folgerungen zieht". Die Beschwerde knüpft damit an die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles an, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen mögen (vgl.u.a. Beschlüsse vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 40>). - Im übrigen konnte der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu Beginn des Unterrichts in allen Klassen einige Stunden hospitieren. Es ist außerdem nicht zweifelhaft, daß sich der Beamte auf Probe auch in schwierige Materien einarbeiten und sich in schwierigan Situationen bewähren muß.

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Die Frage, ob der Beamte auf Probe - hier ein Lehrer - sich auch in seiner Freizeit fortbilden und einarbeiten muß, wäre auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. im übrigen zu der von Lehrern geforderten Arbeitsleistung im einzelnen u.a. Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 88.81 - <DVBl. 1983, 502 = ZBR 1983, 187> sowie Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 38.84 -; vgl. auch BVerfGE 55, 207 <240 f.>). Soweit sich der Kläger hier und in anderem Zusammenhang gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht wendet, wird damit eine rechtsgrundsätzliche Frage in dem dargelegten Sinne nicht bezeichnet.

15

Ein Verfahrensmangel, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnte, läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

16

Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es nicht aufgeklärt habe, ob der Kläger am 1. Juni 1982 tatsächlich den Originalbescheid über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zur Kenntnis genommen habe, genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, und angegeben wird, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartige substantiierte Darlegung. - Abgesehen davon hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 3. Juni 1983 auf Seite 2 vorgetragen, er habe dem Kläger den Bescheid bei der Besprechung am 1. Juni 1982 um 17.30 Uhr ausgehändigt und in dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Schriftsatz vom 10. April 1984 auf Seite 3, er habe dem Kläger eine Abschrift übersandt.

17

Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil es unter anderem den mit Schriftsatz vom 25. Juni 1984 auf Seite 14 (gemeint ist Seite 18) hilfsweise gestellten Antrag, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, übergangen, sowie sein Vorbringen zu der rechtswidrigen Verwertung außerhalb der Probezeit liegender Umstände, zum Ergebnis der regelmäßigen (verkürzten) Probezeit bis zum 29. Januar 1974, zu der mangelnden vorherigen Kenntnis von der beabsichtigten Entlassung und der dadurch bedingten mangelhaften Unterrichtung des Personalrats, zu seiner Dienstunfähigkeit und der Möglichkeit, ihn in den Ruhestand zu versetzen, und zu der nach Erlaß des Widerspruchsbescheides bestandenen Übersetzungsprüfung für Wirtschaftsenglisch nicht ausreichend berücksichtigt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (u.a. BVerfGE 27, 248 <251 f.>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69];  54, 43 <46>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb - in Ausnahmefällen - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächlich das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248 <252>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69];  28, 378 <384 f. [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69]>; 47, 182 <187 f.>). Solche die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers - in gedrängter Form - im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5, 7, 9 f. der UA) wiedergegeben. Die Beschwerde berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße, daß gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. Das Gericht braucht sich nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen. Im übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger, wie die Beschwerde selbst einräumt, die hilfsweise Zurruhesetzung nicht förmlich beantragt. Für die Annahme, der Kläger sei dienstunfähig, bestand unter Berücksichtigung des vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahrens kein ausreichender Anhaltspunkt, so daß eine Erörterung dieses Gesichtspunktes in den Entscheidungsgründen nicht zwingend geboten war.

18

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, welcher Teil des Widerspruchsvorgangs als wesentlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO soll wegen der Einzelheiten des Tatbestandes auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, inwiefern durch die Verweisung auf den wesentlichen Inhalt der Widerspruchsakten im Anschluß an den mit hinreichender Deutlichkeit auf mehr als zehn Seiten dargestellten Sach- und Streitstand die Verständlichkeit des Tatbestandes und die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht in Frage gestellt sein (vgl. zur Verweisung auf den wesentlichen Inhalt von Akten u.a. Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 5.73 - <Buchholz 448.0 § 25 Nr. 60> und Beschlüsse vom 8. März 1963 - BVerwG 7 B 90.61 - <Buchholz 310 § 117 Nr. 1> sowie vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 2968.80 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 134>; BVerwGE 61, 365 (367) [BVerwG 18.02.1981 - 6 C 159/80]) und das Urteil hierauf beruhen könnte. Die Angabe der einzelnen Seiten der in Bezug genommenen Akten ist nicht erforderlich.

19

Der Schriftsatz vom 18. Februar 1982 (1985), mit dem der Kläger die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet, ob der Beschluß vom 2. Januar 1985 nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung hätte ergehen können sowie ob die ehrenamtlichen Richter an dem Tatbestandsberichtigungsbeschluß hätten mitwirken müssen, und gleichzeitig einen entsprechenden Verfahrensmangel rügt, ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen (§ 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO). Es bedarf keiner Erörterung, ob und in welcher Weise schwerwiegende Verfahrensmängel eines Tatbestandsberichtigungsbeschlusses gleichwohl mit der Beschwerde geltend gemacht werden können. Aus dem Urteil gleichen Rubrums vom 26. Juni 1986, durch das der beschließende Senat die Verfahrens revision des Klägers zurückgewiesen hat, ergibt sich, daß die Beschwerde jedenfalls auch insoweit keinen Erfolg haben könnte.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat gemäß seiner ständigen Praxis bei Streitsachen um die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe pauschalierend den halben Jahresbetrag des Endgrundgehaltes aus dem letztlich angestrebten Amt als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Fischer
Dr. Franke
Sommer