Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1986, Az.: BVerwG 2 CB 5/85
Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 CB 5/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 09.06.1983 - AZ: 7 A 216.82
- OVG Berlin - 31.07.1984 - AZ: 4 B 99.83
- nachfolgend
- BVerwG - 09.07.1986 - AZ: BVerwG 2 CB 5.85
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Sommer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 1984 sowie zur Durchführung der Revision gegen dieses Urteil Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Klaus Dieter Deumeland beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die beantragte Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und zur Durchführung der Revision ist dem Kläger schon deshalb nicht zu bewilligen, weil die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft nach seinen Angaben eine Rechtsschutzzusage für die durch Rechtsanwalt Trube eingelegte Beschwerde und die Revision erteilt hat. Da der Kläger diesen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, entstehen ihm insoweit keine Kosten (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 114 Anm. 2 A c) m.w.Nachw.). Die Vertretung durch einen weiteren Rechtsanwalt ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.