Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1988, Az.: BVerwG 8 C 8.86
Wehrpflichtbescheid; Zeitpunkt der Zustellung; Bevollmächtigter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 8.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 19.11.1985 - AZ: 12 K 3395/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1988, 1612-1613 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 629 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ein dem Bevollmächtigten eines Wehrpflichtigen zuzustellender Wehrpflichtbescheid gilt, wenn die Zustellung des Bescheids an den Wehrpflichtigen persönlich von der Wehrersatzbehörde veranlaßt wurde, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem der Bevollmächtigte den ihm von der Behörde zur Kenntnis übersandten Bescheid nachweislich erhalten hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 1. April 19... geborene Kläger, der ursprünglich in Marl wohnte, ist seit dem 16. August 1983 mit Wohnsitz in B... gemeldet. Mit Schriftsatz vom 24. April 1984 legten die Rechtsanwälte Dr. K. u.a. beim zuständigen Kreiswehrersatzamt eine ihnen vom Kläger am 16. April 1984 wegen "Bundeswehrangelegenheit für alle Instanzen" schriftlich erteilte Vollmacht vor, die sie zur "Entgegennahme von Zustellungen" ermächtigte. Sie wiesen auf den Umzug nach B... hin und baten um Mitteilung, ob "rechtliche Schritte" gegen den Kläger eingeleitet worden seien. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 1985 baten sie um Bestätigung, daß der Kläger als Berliner Bürger nicht der Wehrpflicht unterliege und nicht mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen brauche, wenn er an der R...- Universität B... sein Studium der Mathematik mit der Diplom-Prüfung abschließe; vorsorglich beantragten sie Zurückstellung bis zum 31. Dezember 1985. Gegen eine an sie adressierte Androhung vom 23. Januar 1985, den Kläger zur Musterung polizeilich vorzuführen, legten sie Widerspruch ein und teilten durch Schriftsatz vom 18. April 1985 mit, der Kläger sei mit einer Zurückstellung bis November 1985 einverstanden.
Am 22. März 1985 unterzog sich der Kläger der Musterung. Mit Bescheid vom 25. April 1985 erkannte ihm die Beklagte den Tauglichkeitsgrad "wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" zu und stellte ihn für das Studium bis zum 30. November 1985 zurück. Der Musterungsbescheid wurde als Einschreiben an die frühere Anschrift des Klägers und "nachrichtlich" an dessen Bevollmächtigte übersandt.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1985, der den Rechtsanwälten Dr. K. u.a. mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt wurde, berief die Beklagte den Kläger zum 2. Januar 1986 zum Grundwehrdienst ein. Die genannten Rechtsanwälte sandten den Einberufungsbescheid am 29. Juli 1985 mit dem Bemerken zurück, sie seien nicht zur Entgegennahme ermächtigt. Gleichzeitig legten sie vorsorglich Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 1985 zurückwies.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Ziel der Aufhebung des Einberufungsbescheides durch Urteil vom 19. November 1985 mit folgender Begründung abgewiesen: Der Einberufung liege ein vollziehbarer Musterungsbescheid zugrunde (§§ 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG, 13 Abs. 1 MustV). Dieser Bescheid sei trotz der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften wirksam ergangen. Er sei gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WPflG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG den bevollmächtigten Rechtsanwälten des Klägers zuzustellen gewesen. Die ihnen "wegen Bundeswehrangelegenheit" schriftlich erteilte Vollmacht habe die Klärung aller die Wehrpflicht des Klägers betreffenden Fragen umfaßt. Der Zustellungsversuch an den Kläger selbst in Marl sei zwar fehlgeschlagen. Ebenso fehle es an einer Zustellung des nur "nachrichtlich" übersandten Musterungsbescheides an die Bevollmächtigten des Klägers. Dieser Mangel sei aber nach § 9 Abs. 1 VwZG geheilt. Die Zustellung des Einberufungsbescheides an die Bevollmächtigten sei gleichfalls von der diesen erteilten Vollmacht gedeckt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig.
Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß die Einberufung nur auf der Grundlage eines vollziehbaren Musterungsbescheides erfolgen darf (vgl. §§ 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG und 13 Abs. 1 MustV). Richtig ist auch die Annahme, daß sowohl der Musterungsbescheid als auch der Einberufungsbescheid gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WPflG zuzustellen waren. Diese Bescheide werden grundsätzlich erst dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen im Wege der Zustellung bekanntgegeben werden (zum Einberufungsbescheid vgl. Urteile vom 25. August 1976 - BVerwG VIII C 33.75 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 22 S. 6 <10> und vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 91.85 - UA S. 6).
Zu folgen ist auch der Auffassung des angefochtenen Urteils, daß es nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WPflG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG der Zustellung sowohl des Musterungsbescheides als auch des Einberufungsbescheides an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers bedurfte. Die Bevollmächtigten hatten eine ausdrücklich zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigende, vom Kläger "wegen Bundeswehrangelegenheit" erteilte Vollmacht vorgelegt, die das angefochtene Urteil zutreffend in einem alle Fragen der Wehrpflicht des Klägers umfassenden Sinne versteht. Richtig nimmt das angefochtene Urteil an, für Inhalt und Umfang der Vollmacht sei maßgebend, wie sie der Empfänger - das Kreiswehrersatzamt, bei dem sie einzureichen war - bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Das entspricht der im öffentlichen Recht anwendbaren revisiblen Auslegungsvorschrift des § 133 BGB (vgl. Urteile vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 64.84 - UA S. 7 und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 29.85 - UA S. 4 f., jeweils m.weit.Nachw.). Bei objektiver Würdigung läßt sich der Vollmacht eine gegenständliche Beschränkung auf einzelne die Wehrpflicht des Klägers betreffende Fragen nicht entnehmen. Zudem macht die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen nur im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Bescheide einen Sinn. Daß eine umfassende Vollmacht in diesem Sinne gewollt war, wird ferner durch den Umfang der Tätigkeiten der früheren Bevollmächtigten des Klägers bestätigt, die sich neben der Klärung der Frage der Wehrpflicht des inzwischen in Berlin wohnenden Klägers auf dessen Musterung einschließlich der Vorführungsandrohung und der Zurückstellung bezogen. Angesichts dessen war die Zustellung der den Kläger betreffenden Wehrpflichtbescheide an dessen Bevollmächtigte geboten.
Anders als der ordnungsgemäß zugestellte Einberufungsbescheid (vgl. § 4 VwZG) ist der Musterungsbescheid den früheren Bevollmächtigten des Klägers nicht in einer der im Verwaltungszustellungsgesetz vorgesehenen Zustellungsarten (§§ 3 ff. VwZG) förmlich zugestellt worden. Der Auffassung des angefochtenen Urteils, der gegebene Zustellungsmangel sei geheilt, ist im Ergebnis beizupflichten. Nach § 9 Abs. 1 VwZG gilt ein Schriftstück, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Die Bevollmächtigten des Klägers waren - wie dargelegt - Empfangsberechtigte im Sinne des § 9 Abs. 1 VwZG (vgl. auch Urteil vom 7. Juni 1972 - BVerwG VIII C 191.70 - BVerwGE 40, 116 <125>[BVerwG 07.06.1972 - VIII C 191/70] und BFH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - VIII R 122/78 - BFHE 132, 380). Sie haben den ihnen zugesandten Musterungsbescheid am 29. April 1985 erhalten.
Die Anwendung des § 9 VwZG setzt allerdings voraus, daß die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen (vgl. Urteile vom 19. Juni 1963 - BVerwG V C 198.62 - BVerwGE 16, 165 <166 f.>[BVerwG 19.06.1963 - V C 198/62] = Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 2 S. 2 <3 f.> und vom 29. April 1968 - BVerwG VIII C 19.64 - BVerwGE 29, 321 <322 f.>[BVerwG 29.04.1968 - VIII C 19/64] = Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 6 S. 19 <21>; zu § 187 ZPO: BGH, Urteil vom 10. Oktober 1952 - V ZR 159/51 - BGHZ 7. 268 <270>). Das ist jedoch der Fall. Der erforderliche "Zustellungswille" wird durch die Merkmale dessen gekennzeichnet, was eine Zustellung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes ausmacht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG "(besteht) die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift" (vgl. auch § 170 Abs. 1 ZPO). Es spricht vieles dafür, daß diese Vorschrift abschließend das Wesen der Zustellung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes bestimmt, während in § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwZG lediglich die Form der Zustellung im Rahmen der im einzelnen genannten Zustellungsarten näher bezeichnet wird, und daß daher ein "Zustellungswille" immer schon dann vorliegt, wenn die Behörde das zuzustellende Schriftstück - wie hier - dem Empfangsberechtigten zuleitet. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung. Selbst wenn für das Wesen der Zustellung nicht die zu bewirkende Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks als solche, sondern nur die in gesetzlicher Form vorzunehmende und zu beurkundende Übergabe kennzeichnend sein sollte (vgl. Engelhardt, VwVG-VwZG, § 1 VwZG, Anm. 2 S. 100; Eyermann/Fröhler. VwGO, 8. Aufl., § 56 Rdnr. 1 S. 459; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 56 Rdnr. 4 S. 519; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 56 Rdnr. 1 S. 313; ferner BGH. Urteile vom 15. Januar 1953 - IV ZR 180/52 - BGHZ 8. 314 <316> und vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 - NJW 1978, 1858 [BGH 24.11.1977 - III ZR 1/76]; Schumann in Stein/Jonas. ZPO. 20. Aufl., Vorbem. vor § 166 I.1.; Thomas/Putzo. ZPO. 15. Aufl., Vorbem. vor § 166 I. S. 380), liegt hier - im Verhältnis zum Kläger - ein auch diese Voraussetzungen umfassender "Zustellungswille" der Beklagten vor; denn die Beklagte wollte dem Kläger den Musterungsbescheid förmlich zustellen, wie sich aus dem Zustellungsversuch an seine frühere Adresse in Marl ergibt. Angesichts dessen findet § 9 Abs. 1 VwZG entgegen der Auffassung der Revision Anwendung (zu § 187 ZPO vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1983 - IV b ZB 29/82 - NJW 1984, 926 f.). Der Musterungsbescheid gilt daher als am 29. April 1985, dem Tag des Empfangs durch die früheren Bevollmächtigten des Klägers, zugestellt. Er bildet die für die Einberufung vorausgesetzte Heranziehungsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl