Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.04.1968, Az.: BVerwG VIII C 19.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 19.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 12.10.1961 - AZ: 1 A 62/60
Rechtsgrundlagen
- § 9 VwZG
- § 83 II. WoBauG
- § 93 Abs. 2 II. WoBauG
- Nr. 10 Abs. 3 VA-II. WoBauG
Fundstellen
- BVerwGE 29, 321 - 323
- AS 29, 321
- DVBl 1968, 819
- DWW 1968, 378
- DÖV 1968, 701 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 871-872 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1538-1539 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1968, 187
Amtlicher Leitsatz
Nimmt die für den Erlaß eines behördlichen Bescheides zuständige Behörde davon Abstand, die bereits in ihren Akten befindliche Ausfertigung dem Antragsteller auszuhändigen, dann wird der Bescheid nicht dadurch wirksam, daß eine andere, für die Aushändigung des Bescheides nicht zuständige Behörde eine ihr bereits zugegangene Zweitschrift des Bescheides dem Antragsteller mitteilt (im Anschluß an BVerwGE 16, 165).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin errichtete auf ihrem Grundstück in Sobernheim ein Haus, das im Dezember 1956 bezugsfertig wurde. Es besteht aus einem Wohngebäude mit Erdgeschoß und Obergeschoß und einem durch eine Verbindungstür zugänglichen Anbau, in dem sich die Büroräume der Notariatspraxis des Ehemannes der Klägerin sowie eine Garage befinden. Das Obergeschoß des Wohngebäudes wird von der Klägerin als Einliegerwohnung bezeichnet. Das Haus wurde von ihr, ihrem Ehemann und ihren beiden damals noch unverheirateten Töchtern bezogen. Eine der beiden Töchter heiratete und zog deshalb im Mai 1957 aus. Anfang 1960 heiratete auch die andere Tochter; sie führt seither mit ihrem Ehemann im Obergeschoß einen eigenen Haushalt.
Die Klägerin beantragte, den neugeschaffenen Wohnraum als steuerbegünstigt anzuerkennen; die Wohnfläche gab sie mit 163,65 qm an. Das Landratsamt erließ einen Anerkennungsbescheid, den es in doppelter Ausfertigung der Amtsverwaltung übersandte mit der Bitte, eine Ausfertigung der Antragstellerin auszuhändigen; eine Zweitschrift übersandte sie dem Finanzamt unmittelbar. Die Amtsverwaltung händigte den Bescheid indessen nicht aus, sondern sandte ihn an das Landratsamt zur erneuten Prüfung zurück. Das Finanzamt setzte die Klägerin von dem Anerkennungsbescheid in Kenntnis. Das Landratsamt widerrief den Anerkennungsbescheid; der Einspruch der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen. Deren hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab; es hielt den Anerkennungsbescheid für wirksam ergangen, den Widerruf jedoch für gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück, im wesentlichen mit der folgenden Begründung: Es liege kein wirksamer Anerkennungsbescheid vor, weil für diesen die Schriftform vorgeschrieben, diese aber durch die vom Finanzamt vorgenommene Übersendung einer Zweitschrift nicht gewahrt worden sei; der als Widerruf bezeichnete Bescheid habe aber die Ablehnung des Antrags der Klägerin enthalten. Die Voraussetzungen der Anerkennung der Wohnräume als steuerbegünstigt lägen nicht vor, weil die Wohnflächengrenze überschritten sei. Die Räume im Obergeschoß seien am 1. April 1957 nicht als Einliegerwohnung eingerichtet gewesen und nicht als solche benutzt worden. Die Wohnflächengrenze betrage deshalb 144 qm und werde selbst dann überschritten, wenn die Wohnflächenberechnung der Klägerin zugrunde gelegt werde. Der für die beruflichen Bedürfnisse des Ehemannes im Erdgeschoß beanspruchte Raum von annähernd 15 qm könne nicht abgesetzt werden, weil dieser seine Geschäfte auch nach Büroschluß und an Sonntagen in seinem Büro abwickeln könne und die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen für Heizung und Reinigungskosten nicht über die Grundsteuervergünstigung zu Lasten der öffentlichen Hand von sich abwälzen dürfe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihres Hauses als steuerbegünstigte Wohnung richtet sich nach § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -; dieses Gesetz ist jetzt anzuwenden in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618). Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes sind aber die Vorschriften des § 32 über die Wohnflächengrenzen im steuerbegünstigten Wohnungsbau in der Fassung vom 1. September 1965 nur anzuwenden auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem 31. Dezember 1964 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird; sie gelten daher, weil die Wohnflächengrenzen vor diesem Zeitpunkt nicht geändert worden sind, im vorliegenden Fall in der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523).
Der mit der Klage angefochtene, als "Widerruf" eines Anerkennungsbescheides bezeichnete Bescheid ist der Sache nach die Ablehnung eines zwar beantragten, aber noch nicht wirksam erteilten Anerkennungsbescheides.
Gemäß § 83 Abs. 1 II. WoBauG "entscheidet" die zuständige Stelle auf "Antrag" über die "Anerkennung" der Wohnung als steuerbegünstigt; aus diesen Worten ist zu entnehmen, daß ein dem Antragsteller gegenüber ergehender Verwaltungsakt gefordert wird. Das folgt auch daraus, daß die förmliche Anerkennung bestimmte Rechtswirkungen hat: Erst vom Zeitpunkt der Anerkennung ab "gilt" die Wohnung als steuerbegünstigt (§ 83 Abs. 3 II. WoBauG); erst von dem Zeitpunkt an, in dem die Anerkennung wirksam geworden ist, kommt unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 5 II. WoBauG ihr Widerruf in Betracht. Auch damit, daß in § 83 Abs. 4 II. WoBauG von einem "Anerkennungsbescheid" gesprochen wird, wird zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei der Anerkennung nicht nur um einen Vorgang zwischen der zuständigen Stelle und der Steuerbehörde handelt, daß vielmehr ein dem Antragsteller gegenüber ergehender Verwaltungsakt gefordert wird.
Nach Nr. 10 Abs. 3 der Verwaltungsanordnung über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sowie über die Grundsteuervergünstigung nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz des Bundes in der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides gültigen Fassung vom 20. April 1957 (BAnz Nr. 78 vom 24. April 1957) war über die Anerkennung oder Ablehnung ein schriftlicher Bescheid zu erteilen; die Anerkennungsbehörde hatte dem zuständigen Finanzamt eine Abschrift des Anerkennungsbescheides zu übersenden. Die Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides an den Antragsteller war somit durch Verwaltungsanordnung an die Schriftform gebunden. Laß der Bescheid zuzustellen sei, ist nicht vorgeschrieben. Nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) gilt ein Schriftstück als zugestellt in dem Zeitpunkt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen läßt oder das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Aus dieser Vorschrift hatte das Verwaltungsgericht gefolgert, daß die Übersendung einer Zweitschrift des Anerkennungsbescheides an die Klägerin durch das Finanzamt genügt habe, um den Bescheid wirksam werden zu lassen. Zu dieser Gesetzesvorschrift hat aber das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwGE 16, 165), das Vorhandensein des Willens, eine Zustellungshandlung vorzunehmen, sei unabdingbare Voraussetzung der Zustellung; das Fehlen des Willens, eine Zustellungshandlung vorzunehmen, sei kein Zustellungsmangel, auf den die genannte Gesetzesvorschrift anwendbar sei. Diese Erwägung ist auf jede Art der Bekanntgabe eines behördlichen Bescheides anwendbar: Der den Gegenstand einer Zustellung oder einer sonstigen Bekanntgabe bildende behördliche Akt erlangt keine Wirksamkeit, wenn die Bekanntgabe an den Adressaten unterblieben ist und die für die Bekanntgabe zuständige Behörde nicht den Willen hatte, ihn dem Empfänger bekanntzugeben (vgl. auch Kohlrust-Eimert, Das Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, 1967, Erl. 1 und 4 zu § 9). Der bei den Behördenakten befindliche, zur Aushändigung an die Klägerin zwar bestimmte, aber nicht gelangte Anerkennungsbescheid blieb ein innerer Vorgang der Behörde (vgl. Baring, Zustellungsmängel, DVBl. 1951, 41). Nur der mit Wissen und Willen der Anerkennungsbehörde dem Antragsteller bekanntgegebene Anerkennungsbescheid ist im Sinne des § 93 Abs. 2 II. WoBauG im Verfahren über die Gewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte; die dem Finanzamt übersandte Zweitschrift des Anerkennungsbescheides hatte diese Wirkung nicht; ihre Übersendung diente nur der Benachrichtigung des Finanzamts und war somit eine Mitteilung von Behörde zu Behörde, die sich nachträglich als unrichtig herausstellte. Mit Recht ist deshalb das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 83 Abs. 5 II. WoBauGüber den Widerruf der Anerkennung nicht anzuwenden ist.
Der "Widerruf" des nicht zustande gekommenen Bescheides war deshalb die erste der Klägerin auf ihren Antrag durch die zuständige Behörde bekanntgegebene Entscheidung. Ihr hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend die rechtliche Bedeutung einer Ablehnung des Antrags zugeschrieben und geprüft, ob die Voraussetzungen der Anerkennung gegeben gewesen wären.
Das Familienheim der Klägerin überschreitet die gesetzlich zulässige Wohnfläche.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Buchst. a) und b) II. WoBauG dürfen die Wohnflächengrenzen, außer in den in § 82 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmefällen, die folgenden Maße nicht überschreiten: bei Familienheimen mit nur einer Wohnung 144 qm, bei Familienheimen mit zwei Wohnungen 192 qm.
Das Haus der Klägerin ist ein Familienheim mit nur einer Wohnung.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Räume im Obergeschoß seien in der hier maßgeblichen Zeit keine Einliegerwohnung gewesen. Für Eigenheime bestimmt § 11 II. WoBauG die Einliegerwohnung als eine abgeschlossene oder nicht abgeschlossene zweite Wohnung, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Hierzu hat der erkennende Senat entschieden, daß die zweite Wohnung eines Familienheims zum Bewohnen durch einen anderen als den Inhaber der Eigentümerwohnung und dessen Haushaltsangehörige bestimmt sein muß, daß die Bestimmung des Zweckes der zweiten Wohnung der Eigentümer des Familienheims trifft, daß sie zu treffen und auszuführen ist spätestens innerhalb angemessener Zeit seit der Bezugsfertigkeit und daß angemessen ist die Zeit, die den Umständen nach erforderlich ist, die Zweckbestimmung zu treffen und auszuführen; es darf nicht ungewiß bleiben, ob und wann die Wohnung ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird (BVerwGE 23, 80 [81] [BVerwG 16.12.1965 - BVerwG VIII C 82.62], 24, 106 [108 ff.]). Diese Voraussetzungen waren nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und nach den eigenen Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Falle nicht gegeben. Nach dem Bezug des Hauses wurde darin nur ein einziger gemeinsamer Haushalt geführt, die Räume im Obergeschoß wurden als Schlafzimmer der Familienmitglieder benutzt. Die eine Tochter, die im Jahre 1957 geheiratet hat, sollte zwar nach ihrer Verheiratung der ursprünglichen Absicht der Klägerin entsprechend das Obergeschoß als Einliegerwohnung erhalten, hat aber darin keinen eigenen Haushalt eingerichtet, sondern hat, als sie heiratete, eine andere Wohnung bezogen. Die andere Tochter, die Anfang 1960 geheiratet hat, führt allerdings seit ihrer Verheiratung zusammen mit ihrem Ehemann im Obergeschoß einen eigenen, von dem Haushalt der Eltern getrennten Haushalt. Sie heiratete aber erst mehr als drei Jahre nach dem Bezug des Hauses. In den Räumen des Obergeschosses wurde zwar von vornherein die Möglichkeit geschaffen, sie als Einliegerwohnung einzurichten und als solche einer der beiden Töchter zur Verfügung zu stellen. Die ursprünglich von der Klägerin getroffene Zweckbestimmung erledigte sich aber mit dem Wegzug der einen Tochter im Jahre 1957. Die Räume wurden dann zwar zugunsten der anderen Tochter für den Fall ihrer Verheiratung als Einliegerwohnung vorgesehen. Deren Verheiratung stand aber im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht unmittelbar bevor; es war vielmehr noch ungewiß, ob und wann diese Räume als Einliegerwohnung ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden würden.
Die Wohnflächengrenze betrug daher 144 qm. Nach § 82 Abs. 2 Buchst. b) II. WoBauG ist eine Überschreitung dieser Wohnflächengrenze zulässig, soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der beruflichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu, in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, festgestellt, der Ehemann der Klägerin verfüge über ein durchaus zweckentsprechendes und ausreichend großes Büro, bestehend aus drei Räumen, mit einem unmittelbaren Zugang zur Wohnung; es bestehe kein vernünftiger Grund dafür, daß, wenn er auch nach Büroschluß und an Sonntagen in erheblichem Umfange berufliche Obliegenheiten wahrzunehmen habe, diese Geschäfte nicht in den Büroräumen abwickeln könne. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; in bezug auf diese sind zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden. Eine unrichtige Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erforderlich" ist nicht ersichtlich.
Die für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung zulässige Wohnfläche von 144 qm ist aus folgenden Gründen überschritten:
Die tatsächlich vorhandene Wohnfläche hat das Oberverwaltungsgericht nach den eigenen Angaben der Klägerin in der von ihr eingereichten Wohnflächenberechnung mit 163,65 qm zugrunde gelegt. Es hat hierbei lediglich den aus acht Räumen bestehenden Wohnteil des Hauses berücksichtigt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung BVerwGE 16, 319 [BVerwG 09.09.1963 - BVerwG VIII C 1.62] ausgeführt, daß die als Arztpraxis benutzten Räume einer Wohnung in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen seien und daß die Wohnflächen beider Wohnungen zusammenzurechnen seien, wenn zwei durch einen Mauerdurchbruch verbundene Wohnungen der Führung nur eines einzigen Haushalts dienen. Die Frage, ob in Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall auch die durch eine Verbindungstür von der eigentlichen Wohnung aus zugänglichen Büroräume der Notariatspraxis des Ehemanns der Klägerin bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen sind, zumal für einen Raum des Anbaus seine Einrichtung als Bad für die Wohnung von vornherein in Aussicht genommen war, kann hier offenbleiben; denn selbst wenn die nachträglichen Einwendungen der Klägerin gegen die Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt würden, verbliebe, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, eine anrechenbare Wohnfläche von 147,97 qm.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig.
In ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin gerügt, die beiden ehrenamtlichen Verwaltungsrichter seien nicht vereidigt worden und sie, die Klägerin, habe keine Möglichkeit gehabt, zu den vom Landratsamt angeforderten Akten Stellung zu nehmen. Durch die Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift kann die Revision nicht begründet werden. Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO müssen die Revisionsbegründung oder die Revision, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Dieser Vorschrift wird durch die Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift nicht genügt (BVerwGE 16, 150[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153]).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 320,76 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher