Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1963, Az.: BVerwG VIII C 1.62
Anforderungen an die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung; Folgen der Vereinigung von zwei Wohnungen für die Anerkennung der Steuerbegünstigung; Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Gewährung einer Steuerbegünstigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.09.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 1.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 20.05.1960 - AZ: OS IV 59/57
Rechtsgrundlagen
- § 7c EStG 1953
- § 7 Abs. 2 S. 1 WoBauG 1953
- § 25 Abs. 1 Erste Berechnungsverordnung
- § 25 Abs. 3 Nr. 3 Erste Berechnungsverordnung
Fundstellen
- BVerwGE 16, 319 - 323
- AS XVI, 319
- BBaubl 1964, 150
- DVBl 1964, 399-401 (Volltext mit amtl. LS)
- DWW 1964, 58
- Grundeigentum 1964, 103
- MDR 1964, 264 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Dienen zwei durch einen Mauerdurchbruch verbundene Wohnungen der Führung eines Haushalts, dann sind die Wohnflächen beider Wohungen zusammenzurechnen.
- 2)
Die als Arztpraxis genutzten Räume einer Wohnung sind in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Frankfurter Aufbau AG errichtete auf dem Eckgrundstück ... und auf dem angrenzenden Grundstück ... Mietwohngebäude, die am 1. Juli 1955 bezugsfertig wurden. Nach den genehmigten Bauplänen war die Wohnung im Erdgeschoß links des Hauses ... eine Vier-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad, die unmittelbar angrenzende Wohnung im Erdgeschoß rechts des Hauses ... eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. Während der Bauzeit bestand zwischen den beiden Wohnungen eine für die Bauarbeiter bestimmte Öffnung; diese wurde bei der Fertigstellung des Baues nicht geschlossen, sondern mit einer Tür versehen.
Vom 15. Juni beziehungsweise vom 1. Juli 1955 an mieteten die Kläger, ein Arztehepaar, beide Wohnungen als Drei-Zimmer-Wohnungen, und zwar die Wohnung ... als Arztpraxis, die Wohnung ... als Privatwohnung. Aus der als Arztpraxis gemieteten Wohnung wurden Küche und Bad entfernt; einer der Praxisräume diente gleichzeitig als Schlafraum für die Tochter der Kläger.
Für beide Wohnungen wurden Baufinanzierungsverträge abgeschlossen, in denen sich die Kläger zur Zahlung von Baukostenzuschüssen verpflichteten; für die als Privatwohnung vorgesehenen Räume zahlten sie am 14. Dezember 1954 den Betrag von 7.000 DM. Ihr Antrag, ihnen wegen dieses Betrages eine Bescheinigung nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes zu erteilen, wurde abgelehnt, ihr Einspruch wurde zurückgewiesen. Die auf Aufhebung der beiden ablehnenden Bescheide gerichtete Klage wurde abgewiesen, die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:
Durch den Mauerdurchbruch seien beide Wohnungen zu einer Großwohnung vereinigt worden, deren Gesamtfläche 160 qm betrage. Der Abschluß der Mietverträge über je drei Zimmer, Küche und Bad spreche dafür, daß bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Verbindung beider Wohneinheiten zu einer Großwohnung geplant gewesen sei. Es komme hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen an. Die Änderung der Raumverteilung zwischen beiden Wohneinheiten sei nur durch Herstellung eines nichtgenehmigten Durchbruchs durch die tragende Trennwand zwischen beiden Wohnungen möglich gewesen. Da von der Großwohnung der Kläger nur einzelne Wohnräume für berufliche Zwecke als Praxisräume benutzt würden, müßten diese der Wohnfläche hinzugerechnet werden. Diese Räume würden auch nicht ausschließlich als ärztliche Praxis benutzt, weil die Tochter der Kläger ein Praxiszimmer als Schlafraum benutze.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bescheinigung.
Diese Bescheinigung dient gemäß § 7 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 - EStG 1953 - (BGBl. I S. 1355) u.a. dem Nachweis der in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Voraussetzung, daß der gezahlte Zuschuß verwendet wurde zum Bau einer Wohnung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes. § 7 c EStG ist im vorliegenden Falle anzuwenden in der Fassung vom 15. September 1953, weil der Zuschuß gegeben wurde am 14. Dezember 1954, also nach dem Inkrafttreten der Fassung vom 15. September 1953 und vor dem in § 7 c Abs. 1 dieser Fassung bezeichneten Zeitpunkt des 1. Januar 1955. § 7 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ist anzuwenden in der Fassung vom 25. August 1953 - I. WoBauG 1953 - (BGBl. I S. 1047). Zwar verweist § 7 c Abs. 3 EStG 1953 auf die ursprüngliche Fassung des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83). Seit dem 1. August 1953, dem Tage des Inkrafttretens der Neufassung vom 25. August 1953, erhalten jedoch gemäß § 52 der Neufassung Verweisungen auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung von 1950 ihren Inhalt aus der Neufassung von 1953.
Die Wohnung der Kläger ist keine begünstigte Wohnung, weil die Wohnfläche die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 I. WoBauG 1953 zulässige Höchstgrenze von 80 qm übersteigt. Zwar wurde einerseits festgestellt, daß die im Hause ... gemietete Privatwohnung unter Einschluß des aus der Wohnung ... hinzugenommenen Raums nur 81,3 qm beträgt, die zulässige Höchstgrenze also nur geringfügig übersteigt. Es wurde aber andererseits auch festgestellt, daß bei der Hinzurechnung der übrigen, als Arztpraxis genutzten Räume der Wohnung Kettenhofweg 77 die gesamte Nutzfläche 160 qm beträgt, also das Doppelte der gesetzlichen Höchstgrenze. Ist die gesamte Nutzfläche zu berücksichtigen, dann erübrigt es sich zu prüfen, ob eine der in § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoBauG 1953 bezeichneten Ausnahmen vorliegt, in denen die Wohnflächengrenze bis zu einer Größe von 120 qm überschritten werden darf.
Für die Berechnung der Wohnfläche bilden die beiden durch einen Mauerdurchbruch vereinigten Wohnungen zusammen eine Wohnung.
Die beiden Wohnungen sind durch einen Mauerdurchbruch verbunden, der es gestattet, sie wie eine einzige Wohnung zu benutzen. Sie werden von den Klägern auch tatsächlich wie eine einzige Wohnung benutzt, weil in der als Praxis verwendeten Wohnung die Kücheneinrichtung entfernt wurde, so daß nur noch eine eingerichtete Küche vorhanden ist, die für den Drei-Personenhaushalt der Kläger auch nur eine Haushaltführung ermöglicht. Wie der früher zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat (BVerwGE 9, 277 [279]), verlangt die Verkehrsauffassung, daß eine Wohnung die Führung eines Haushalts ermöglicht, und entscheidet die Verkehrsauffassung darüber, was als Wohnung anzusehen ist; er hat hierbei Bezug genommen auf Ziff. B 6 (1) Satz 3 der Verwaltungsanordnung über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und über die Grundsteuervergünstigungen nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 20. April 1957 (GMBl. S. 150) sowie auf das Normblatt DIN 283 des Deutschen Wohnungsausschusses (GMBl. 1951 S. 79), in welchem der Begriff der Wohnung im Sinne des Wohnungsbaugesetzes so bestimmt ist: "Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit."
Für die Beurteilung, ob nach der Verkehrsauffassung zwei Wohnungen oder eine einzige Wohnung vorliegen, sind, maßgebend die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung. In den Bauplänen war noch die Errichtung getrennter Wohnungen auf jedem der beiden Nachbargrundstücke vorgesehen. Die von den Klägern abgeschlossenen Miet- und Baufinanzierungsverträge sahen ebenfalls zwei Wohnungen vor. In den Mietverträgen wurde allerdings bereits vorausgesetzt, daß ein Raum der Wohnung ... zur Wohnung ... geschlagen werden, diese also auf das Nachbargrundstück hinüberreichen solle. Wäre dies in der Weise geschehen, daß zwar eine in den Bauplänen nicht vorgesehene Türverbindung dieses zusätzlichen Raums zur Wohnung ... geschaffen, dafür aber die in den Bauplänen vorgesehene Türverbindung dieses Raums zu den übrigen Räumen der Wohnung ... Fortfall gekommen wäre, dann wäre die nunmehr aus drei Räumen und einer Küche bestehende Wohnung ... ach der Verkehrsauffassung eine selbständige Wohnung, für die eine Steuerbegünstigung in Betracht gekommen wäre, weil ihre Wohnfläche die zulässige Höchstgrenze nicht, überschritten hätte. Dadurch aber, daß nicht nur eine Türverbindung des der Vergrößerung der Privatwohnung dienenden Raums zu dieser geschaffen wurde, sondern darüber hinaus die Türverbindung dieses Raums zu den als Arztpraxis verwendeten Räumen bestehen blieb, wuchsen die beiden Wohnungen nach der Verkehrsauffassung zu einer einzigen Großwohnung zusammen.
Daß die übrigen zum Hause ... gehörigen Räume als Arztpraxis genutzt werden, schließt ihre Berücksichtigung bei der Berechnung der Wohnfläche nicht aus. Wie festgestellt wurde, beträgt die Wohnfläche der als Arztpraxis vermieteten Wohnung 80 qm, also nicht mehr als die Hälfte der gesamten mit 160 qm berechneten Wohnfläche. Nach § 7 Abs. 3 I. WoBauG 1953 gelten als begünstigte Wohnungen auch solche Wohnungen, die zu beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, sofern nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche beruflichen Zwecken dient. Zur Zeit der Bezugsfertigkeit der Wohnung galt die Berechnungsverordnung vom 20. November 1950 (BGBl. 1950 S. 753); nach ihrem § 1 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des § 47 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1719) ist sie anzuwenden, wenn im steuerbegünstigten Wohnungsbau Wohnfläche zu berechnen ist für neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem 31. Dezember 1949 und bis zum 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist. Gemäß § 25 Abs. 1 und 3 Nr. 3 ergibt sich die Wohnfläche einer Wohnung aus der Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören; zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von gewerblichen Räumen wie Läden, Werkstätten, Lagerräumen. Wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 6. Januar 1958 - BVerwG V C 108.56 - (Buchholz BVerwG 454.2 § 7 Nr. 1 = BBaubl. 1958 S. 258 = DVBl. 1958 S. 256 = ZMR 1958 S. 211) entschieden hat, werden als gewerbliche Räume nur solche Räume von der Wohnfläche abgesetzt, die schon ihrer baulichen Anlage nach eindeutig nicht als Wohnräume, betrachtet werden können. Die als Arztpraxis gemieteten und benutzten Räume waren nach dem ausgeführten Bauplan ihrer Anlage nach Wohnräume. Trotz ihrer Benutzung als Arztpraxis sind sie deshalb in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen.
Daß die räumliche Verbindung der Arztpraxis mit der Privatwohnung den Verkehr zwischen Arzt und Patient erleichtert, ist vom Berufungsgericht nicht zum Nachteil der Kläger verwertet worden; das Berufungsgericht hat durch diesen Hinweis nur zum Ausdruck gebracht, daß es für die Beweggründe der Kläger, diese Verbindung herzustellen, Verständnis hat, diese Verbindung aber gleichwohl bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigen muß. Die Festlegung von Hochstwohnflächen gehört zum Wesen des sozialen Wohnungsbaus, der das Ziel hat, Wohnungen für die minderbemittelten Bevölkerungskreise zu schaffen. Würde die Verbindung zweier benachbarter Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch als für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich angesehen, dann wäre der Umgehung der nur der Schaffung von Wohnungen für die minderbemittelten Bevölkerungskreise dienenden Vorschriften Tür und Tor geöffnet.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenfestsetzung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke