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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1987, Az.: BVerwG 8 C 29.85

Beschwerdeverfahren; Kostenerstattung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 29.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 21.03.1985 - AZ: IV/2 E 1817/83

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nach § 23 WBO (Einzelfall ohne Besonderheiten).

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. März 1985 aufgehoben.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der 2. Panzergrenadierdivision vom 28. März 1983 und des Widerspruchsbescheides des Kommandierenden Generals des III. Korps vom 16. Juni 1983 verpflichtet, als zu erstattende Aufwendungen einen weiteren Betrag von 38,99 DM festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1983 abgeschlossene Widerspruchsverfahren war notwendig.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Soldat. Er beantragte mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 27. Mai 1982 seine vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr. Der Kommandeur der 2. Panzergrenadierdivision lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. August 1982 ab. Die Bevollmächtigten des Klägers legten mit Schriftsatz vom 6. August 1982 Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1982 entließ der Kommandeur der 2. Panzergrenadierdivision den Kläger mit Ablauf des 15. November 1982 aus dem Wehrdienst. Auch gegen diese Verfügung legten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 29. Okotber 1982 wegen des Fehlens einer Kostenentscheidung Beschwerde ein. Unter dem 25. Januar 1983 erließ der Kommandeur der 2. Panzergrenadierdivision "im Nachgang zur Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 1982" einen Kostenbescheid des Inhalts, daß die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens trage und die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig gewesen sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 1983 ebenfalls Beschwerde ein, mit der er geltend machte, auch hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1982 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens bedürfe es einer Entscheidung über die Kosten und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. Mit Schreiben vom 16. Februar 1983 teilte der Rechtsberater der 2. Panzergrenadierdivision den Bevollmächtigten des Klägers im Anschluß an ein mit diesen am gleichen Tage geführtes Telefongespräch mit, "daß sich der Kostenbescheid ... vom 25. Januar 1983 auf das ganze Beschwerdeverfahren, also auch die ... am 29. Oktober 1982 eingelegte Beschwerde bezieht." Daraufhin nahm der Kläger die Beschwerde vom 10. Februar 1983 zurück und beantragte Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 244,76 DM unter Einschluß eines Betrages von 34,50 DM zuzüglich 4,49 DM Mehrwertsteuer für die Einlegung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Oktober 1982. Mit Bescheid vom 28. März 1983 setzte die 2. Panzergrenadierdivision den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen auf 205,77 DM fest und lehnte den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag ab. Der Kläger legte Widerspruch ein, den der Kommandierende General des III. Korps mit Bescheid vom 16. Juni 1983 zurückwies.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Ziel, die Beklagte unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbescheides vom 28. März 1983 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1983 zu verpflichten, weitere 38,99 DM als erstattungsfähig festzusetzen, durch Urteil vom 21. März 1985 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Den Bevollmächtigten des Klägers stehe nur eine Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu. Es handele sich um "eine Angelegenheit" im Sinne des § 119 Abs. 1 BRAGO. Wenn eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO wegen des Fehlens einer Kostenentscheidung unvollständig sei, könne der Betroffene - wie hier - entsprechend § 120 Abs. 1 VwGO einen Ergänzungsantrag stellen. Dieser Antrag sei Teil des Abhilfeverfahrens und löse keine weitere Gebühr des bevollmächtigten Rechtsanwalts aus.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

4

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist begründet (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

6

Die von den Beteiligten erörterte Frage, ob ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gemäß § 80 VwVfG besteht, kann offenbleiben. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich jedenfalls aus dem Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 1983, das die ein fernmündliches Gespräch zwischen dem Vertreter der Beklagten und dem Bevollmächtigten des Klägers bestätigende Erklärung enthält, der Kostenbescheid vom 25. Januar 1983 beziehe sich auf das "ganze Beschwerdeverfahren" und daher auch auf die Beschwerde vom 29. Oktober 1982. Dem Bescheid vom 25. Januar 1983 zufolge trägt die Beklagte die Kosten des (ersten) Beschwerdeverfahrens und war die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig. Das gilt auch hinsichtlich des weiteren Beschwerdeverfahrens. Nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren revisiblen Auslegungsvorschrift des § 133 BGB (vgl. Urteil vom 6. März 1987 - BVerwG 8 C 64.84 - amtl. Umdruck S. 7 m.weit.Nachw.) mußte der Kläger die Erklärung vom 16. Februar 1983 bei objektiver Würdigung dahin verstehen, daß die Beklagte auch die Kosten des mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1982 gegen die Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 1982 wegen des Fehlens einer Kostenentscheidung eingeleiteten (zweiten) Beschwerdeverfahrens trage. Allein ein solches Verständnis wird der gegebenen Situation gerecht. Der Kläger hatte auch gegen den Kostenbescheid vom 25. Januar 1983 mit der Begründung (die schließlich zurückgenommene) Beschwerde eingelegt, hinsichtlich des die Kostenerstattung betreffenden (zweiten) Beschwerdeverfahrens bedürfe es gleichfalls einer Kostenentscheidung. Als Reaktion auf diese Beschwerde stellt das Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 1983 einen den angefochtenen Kostenbescheid ergänzenden Bescheid dar, der den Kostenerstattungsanspruch des Klägers rechtfertigt.

7

Für das wegen der Kosten eingeleitete (zweite) Beschwerdeverfahren ist für die Bevollmächtigten des Klägers eine Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden. Dieses Verfahren bildet mit dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht "eine Angelegenheit" im Sinne des § 119 Abs. 1 BRAGO mit der Folge, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Gebühr gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nur einmal fordern könnte. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils hat der Kläger keinen Ergänzungsantrag entsprechend § 120 Abs. 1 VwGO gestellt, sondern vielmehr wegen des Fehlens einer Kostenentscheidung (vgl. § 80 Abs. 1 und 2 VwVfG) erneut Beschwerde eingelegt (vgl. §§ 23 WBO und 79 VwVfG). In derartigen Fällen eines sich an ein Vorverfahren anschließenden weiteren förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens findet § 119 Abs. 1 BRAGO keine Anwendung.

8

Die geltend gemachten 7,5/10 der Rahmengebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sind angemessen und werden von der Beklagten nicht angegriffen. Die Auslagenpauschale ergibt sich aus § 26 BRAGO, die Ersatzpflicht hinsichtlich der auf die Vergütung des Rechtsanwalts entfallenden Mehrwertsteuer aus § 25 Abs. 2 BRAGO.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das diesem Streitverfahren zugrunde liegende Vorverfahren auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 38,99 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl