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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1987, Az.: BVerwG 8 C 91.85

Wehrpflicht; Einberufungsbescheid; Zustellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 91.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 15.08.1985 - AZ: 8 K 2560/84

Fundstellen

  • BayVBl 1987, 761
  • HFR 1988, 477
  • NVwZ 1987, 793-794 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wehrpflichtiger die fehlerhafte Zustellung eines Einberufungsbescheides wegen treuwidriger Vereitelung einer ordnungsgemäßen Zustellung gegen sich gelten lassen muß.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. August 1985 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im April 1957 geborene Kläger wurde im Mai 1977 wehrdienstfähig gemustert und ausbildungsbedingt bis zum 31. Dezember 1980 vom Wehrdienst zurückgestellt. In dem Musterungsbescheid ist als Adresse des Klägers die Anschrift seiner Mutter S.-B.-Straße ... in B. angegeben. Bei der Vorlage einer Studienbescheinigung im Januar 1979 bezeichnete der Kläger seine Anschrift mit V. 44 in B. Diese Anschrift gab er auch im weiteren Schriftverkehr mit dem Kreiswehrersatzamt B. an. Das Kreiswehrersatzamt stellte ihn mehrfach mit an die genannte Adresse gerichteten Bescheiden bis einschließlich 31. März 1984 vom Wehrdienst zurück und wies ihn darauf hin, daß eine Zurückstellung über das 28. Lebensjahr hinaus grundsätzlich nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 20. Januar 1984 kündigte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger seine Einberufung zum 2. April 1984 an. Diese Ankündigung wurde am selben Tage an die Adresse V. 44 in B. abgesandt. Das Schreiben kam mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Briefumschlag trägt den handschriftlichen Vermerk S.-B.-Straße ... in B.

2

Mit Einberufungsbescheid vom 14. Februar 1984 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger zum 2. April 1984 zum Grundwehrdienst ein. Der Bescheid wurde am selben Tage als Einschreiben an die Adresse S.-B.-Straße ... in B. gesandt und kam am 23. Februar 1984 mit dem Vermerk "nicht abgefordert" zurück.

3

Das Kreiswehrersatzamt sandte den Einberufungsbescheid am 23. Februar 1984 mit Postzustellungsurkunde erneut an dieselbe Adresse ab. Die Postzustellungsurkunde vom 25. Februar 1984 weist aus, der Einberufungsbescheid sei der "Ehefrau" des Klägers am 25. Februar 1984 in seiner Wohnung übergeben worden. Durch Schreiben vom 26. Februar 1984 teilte die Mutter des Klägers dem Kreiswehrersatzamt mit, der Kläger befinde sich seit einiger Zeit auf Reisen, seine Rückkehr sei ihr nicht bekannt; sie schicke daher den Bescheid vorsichtshalber zurück.

4

Mit Schreiben vom 29. Februar 1984 wandte der Kläger sich unter Bezugnahme auf das Schreiben des Kreiswehrersatzamts "vom 24. Januar 1984" gegen seine Einberufung zum 2. April 1984. Im Briefkopf ist als Adresse S.-B.-Straße ... in B. angegeben; das Schreiben trägt zum Ende den Vermerk "z.Zt. Hamburg". Beigefügt war ihm eine "Meldung von Erkrankungen und Verletzungen während der Wehrüberwachung". Auch diese Meldung gibt als Anschrift die vorgenannte Adresse an und trägt den Ausstellungsvermerk "B. 10.2.1984". Der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Briefumschlag weist aus, daß das Schreiben am 2. März 1984 in B. aufgegeben worden ist; als Absender ist der Kläger mit der Adresse S.-B.-Straße ...in B. angegeben.

5

Mit einer am 12. März 1984 abgesandten Postkarte lud das Kreiswehrersatzamt den Kläger zu einer Überprüfungsuntersuchung. Die Postkarte kam am 14. März 1984 mit dem handschriftlichen Vermerk: "Neue Anschrift: c/o E. H., H.-straße ... 1000 Berlin 30" zurück.

6

Unter dem 13. März 1984 teilte der Stadtdirektor der Stadt B. dem Kreiswehrersatzamt mit, der Kläger - vormals wohnhaft in B., S.-B.-Straße ... - habe sich am 9. März 1984 nach 1000 Berlin 30, H.-Straße ..., abgemeldet. Der Polizeipräsident in Berlin benachrichtigte das Kreiswehrersatzamt mit Schreiben vom 21. März 1984, der Kläger sei seit dem 15. Februar 1984 in Hauptwohnung für H.-straße ... 1000 Berlin 30, gemeldet.

7

Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er die Feststellung beantragt hat, daß die Zustellung des Einberufungsbescheides vom 14. Februar 1984 an ihn unwirksam sei. Er hat vorgetragen: Er habe nur bis Oktober 1975 in der S.-B.-Straße ... in B. gewohnt. Sodann habe er bis Dezember 1978 drei verschiedene Wohnungen gehabt und sei danach bis Juni 1983 unter der Anschrift V. 44 in B. wohnhaft gewesen. Im Juli 1983 sei er in die F.-straße ... in K. verzogen. Von dort sei er am 15. Februar 1984 nach B. umgezogen. Am 6. Januar 1984 habe er sich nur deshalb unter der Adresse seiner Mutter in B. polizeilich gemeldet, um die dort auf ihn ausgestellte Lohnsteuerkarte abholen zu können, die er wegen des Erhalts einer Halbwaisenrente benötigt habe.

8

Das Verwaltungsgericht hat über die Frage, ob der Kläger im Februar 1984 in B., S.-B.-Straße ... gewohnt hat, Zeugenbeweis erhoben. Sodann hat es festgestellt, die Zustellung des Einberufungsbescheides vom 14. Februar 1984 an den Kläger sei unwirksam gewesen, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Zustellungszeitpunkt unter der Adresse S.-B.-Straße ... in B. nicht mehr seine Wohnung gehabt habe.

9

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts.

10

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

11

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist abzuweisen (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß die Zustellung des Einberufungsbescheides an den Kläger unwirksam sei, für zulässig gehalten. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Allerdings ist richtig, daß der Klageantrag seinem Wortlaut nach nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, wie es § 43 Abs. 1 VwGO für die Zulässigkeit der Feststellungsklage voraussetzt. Der Kläger will jedoch nicht die Unwirksamkeit der Zustellung des Einberufungsbescheides als solcher festgestellt wissen. Das Klagebegehren ist vielmehr bei richtiger Würdigung seines Zieles (§ 88 VwGO) dahin zu verstehen, daß der Kläger die Feststellung beantragt, er sei nicht wirksam zum Wehrdienst einberufen, ein Wehrdienstverhältnis sei also nicht begründet worden. Ein derartiger Klageantrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet (Urteil vom 19. Oktober 1984 - BVerwG 8 C 125.82 -). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO). Sein Verlangen, eine rechtskräftige Entscheidung darüber zu erhalten, ob er wirksam einberufen worden ist und sich deshalb in einem Wehrdienstverhältnis befindet, ist schutzwürdig, weil er mit Versuchen, ihn der Truppe zuzuführen, und mit strafrechtlichen Maßnahmen rechnen muß (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1984).

13

In der Sache hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen, die Ersatzzustellung des Einberufungsbescheides mit Postzustellungsurkunde an die Mutter des Klägers sei unwirksam, da sie nicht in der Wohnung des Klägers erfolgt sei. Diese Annahme steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine Ersatzzustellung nach § 3 VwZG in Verbindung mit §§ 181 und 182 ZPO nur an dem Ort zulässig ist, an dem der Adressat der zuzustellenden Sendung eine Wohnung, d.h. eine Räumlichkeit besitzt, in der er tatsächlich wohnt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1984, UA S. 5 m. weit. Nachw.; Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 6 C 85.83 - Buchholz 303 § 181 ZPO Nr. 2 S. 1 <2>). Das angefochtene Urteil verneint diese Voraussetzung aufgrund des Ergebnisses der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme. Das wird von der Revision nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

Mit Recht macht jedoch die Revision geltend, daß der Kläger sich auf den Mangel der Zustellung des Einberufungsbescheides nicht berufen darf. Freilich muß die Bekanntgabe eines Einberufungsbescheides durch dessen Zustellung erfolgen, weil § 44 Abs. 1 WPflG dies gebietet. Der Einberufungsbescheid wird auch grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Betroffenen im Wege der Zustellung bekanntgegeben wird (vgl. u.a. Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG VIII C 33.75 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 22 S. 6 <10>). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber anerkannt, daß die Rüge des Mangels der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung erweisen kann (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 27.70 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 6 S. 7 <12> m.weit.Nachw. und vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298 f.>; s. ferner: Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 41 Rdnrn. 15, 16 und § 43 Rdnrn. 9, 10).

15

Das kann namentlich auch dann der Fall sein, wenn ein Wehrpflichtiger die ordnungsgemäße Zustellung des Einberufungsbescheides unter Verstoß gegen seine im Wehrpflichtrecht vorgesehenen Melde- und Mitwirkungspflichten treuwidrig vereitelt hat (vgl. auch Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 35.80 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 9 S. 13 <15 f.>) Nach dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz des § 162 Abs. 1 BGB gilt nämlich bei Verhinderung des Eintritts einer Bedingung wider Treu und Glauben die Bedingung als eingetreten (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 39.82 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 15 S. 1 <3> m.weit.Nachw. und vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 28.82 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 3 S. 1 <3>)

16

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die ordnungsgemäße Zustellung des Einberufungsbescheides unter Verletzung seiner wehrpflichtrechtlichen Pflichten treuwidrig vereitelt. Schon das Fehlschlagen der von der Beklagten zunächst versuchten Zustellung des Einberufungsbescheides mittels eingeschriebenen Briefes fällt in seinen Verantwortungsbereich. Denn er hatte es unter Verletzung der ihm nach § 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG obliegenden Pflicht versäumt, die Änderung seines ständigen Aufenthalts oder seiner Wohnung binnen einer Woche dem zuständigen Kreiswehrersatzamt zu melden, und hatte zugleich nicht die ihm nach § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG obliegende Vorsorge getroffen, daß ihn Mitteilungen der Wehrersatzbehörde unverzüglich erreichten. Hätte der Kläger seiner Meldepflicht genügt, so hätte ihm das Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid ordnungsgemäß unter seiner Anschrift in K. zustellen können. Der von der Beklagten unternommene zweite Zustellungsversuch durch die Post mit Postzustellungsurkunde ist ebenfalls aus Gründen mißlungen, die allein der Kläger zu vertreten hat. Der Kläger hatte es auch weiterhin unterlassen, dem Kreiswehrersatzamt seine richtige Anschrift mitzuteilen. Er hatte sich stattdessen mit einer unzutreffenden Anschrift polizeilich gemeldet und dadurch den zum Mißerfolg verurteilten erneuten Zustellungsversuch unter dieser Anschrift veranlaßt. Eine nochmalige fehlerfreie Wiederholung der Zustellung des Einberufungsbescheides hat der Kläger schließlich treuwidrig vereitelt. Denn er hat in Kenntnis der beabsichtigten Einberufung seinen ständigen Aufenthalt ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung nach Berlin verlegt, wo ihm trotz Fortbestehens der Wehrpflicht (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG) wegen des alliierten Vorbehalts ein Wehrpflichtbescheid nicht zugestellt werden darf (vgl. Urteile vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 70.74 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 7 S. 1 <3 f.> und vom 27. Januar 1984, a.a.O. S. 3). Da der Kläger von dem Inhalt des erfolglos zugestellten Einberufungsbescheides ausweislich seines an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 29. Februar 1984 rechtzeitig vor dem Gestellungstermin Kenntnis erlangt hat, muß er sich so behandeln lassen, als sei ihm der Einberufungsbescheid durch eine ordnungsgemäße Zustellung wirksam bekanntgegeben worden.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther ist durch Urlaub gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Noack
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl