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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.09.1984, Az.: BVerwG 6 C 85.83

Wirksame Zustellung am ehemaligen Wohnsitz; Zustellung durch Niederlegung einer Ladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 85.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 17097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 25.05.1983 - AZ: 1941 VII 81

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 1984
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1983 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im September 1960 geborene Kläger leistete seit dem 1. Oktober 1980 Wehrdienst. Sein Antrag vom 9. November 1980 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Er hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt München vom 2. Februar 1981 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Prüfungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung VI vom 16. März 1981 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Mai 1983 sowie die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers wurden dem Kläger unter der von ihm in der Klageschrift angegebenen Anschrift Ostendorfer Weg 4, 8000 München 21, am 7. Mai 1983 durch Niederlegung bei der Post zugestellt.

3

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und in den Urteilsgründen im wesentlichen ausgeführt: Zur Beurteilung der Gewissensentscheidung des Klägers habe es seiner Vernehmung zur Sache bedurft. Da er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei, sei dem Gericht diese Erkenntnismöglichkeit genommen gewesen. Das Gericht beurteile den Umstand, daß der Kläger sich der von Amts wegen durchzuführenden Beweiserhebung durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung entzogen habe, als Indiz dafür, daß er selbst sein Anerkennungsbegehren nicht ernst nehme und es daher auch nicht mit dem Nachdruck verfolge, wie das bei der Bedeutung der Angelegenheit geboten wäre. Da nicht habe festgestellt werden können, daß der Kläger eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, sei die Klage abzuweisen gewesen.

4

Dieses Urteil ist dem Kläger unter seiner inzwischen vom Verwaltungsgericht ermittelten neuen Anschrift am 12. Juli 1983 durch Niederlegung auf der Postanstalt zugestellt worden. Der Kläger hat dagegen ohne Zulassung Revision eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und macht geltend, der Kläger sei am 1. Mai 1982 an seinen jetzigen Wohnsitz umgezogen und habe beim zuständigen Postamt München 21 einen Nachsendeantrag gestellt. Die Ladung zum Termin am 25. Mai 1983 sei ihm an seinem neuen Wohnsitz nicht zugestellt worden, und er habe auch sonst keine Kenntnis von ihr erhalten. Die Zustellung durch Niederlegung beim Postamt 21 sei gemäß § 182 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 3 VwZG unwirksam gewesen. Aufgrund eines Versehens des Postbeamten sei die Ladung nicht an das Verwaltungsgericht zurückgeschickt worden. Der Nachsendeantrag sei bereits abgelaufen gewesen; er lasse sich auch nicht mehr nachweisen, da Nachsendeanträge nur drei Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit von der Bundespost weggeworfen würden.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Zu dem Revisionsvorbringen hat sie nicht Stellung genommen.

7

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil der Kläger zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Mai 1983 nicht ordnungsgemäß geladen worden und ihm deshalb in der mündlichen Verhandlung nicht in der nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebotenen Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist.

10

Nach dem Inhalt der Gerichtsakten wurde dem Kläger die Ladung zusammen mit der Anordnung seines persönlichen Erscheinens durch Niederlegung bei der Post und Abgabe einer schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise am 7. Mai 1983 zugestellt, weil der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht angetroffen wurde und auch eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO nicht ausführbar war. Diese Zustellung war jedoch nicht wirksam. Voraussetzung einer wirksamen (Ersatz-)Zustellung wäre gewesen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift wohnte (vgl. dazu auch Urteil vom 14. August 1974 - BVerwG 6 C 6.74 - <Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 5>). Das war jedoch nicht (mehr) der Fall. Nach dem von der Beklagten nicht in Abrede gestellten glaubhaften und durch die Abmeldebestätigung der Landeshauptstadt München vom 5. Juli 1983 jedenfalls für diesen Zeitpunkt belegten Vortrag des Klägers hatte dieser im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung unter der angegebenen Anschrift keinen Wohnsitz, und auch Nachsendungen konnten ihn nicht mehr erreichen. Er wohnte vielmehr seit dem 1. Mai 1982 in Germering. Dort hätte ihm die Ladung - ebenso wie später das angefochtene Urteil - zugestellt werden müssen.

11

Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Zustellung am früheren Wohnsitz des Klägers kommt es für die Entscheidung über die Revision nicht darauf an, daß der Kläger es versäumt hatte, dem Gericht die Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Unerheblich ist auch, ob das Verwaltungsgericht angesichts des Nichterscheinens des Klägers zur mündlichen Verhandlung und der Niederlegung der Ladung bei der Postanstalt zweckmäßigerweise hätte Feststellungen darüber treffen sollen, ob der Kläger die Ladung wirklich erhalten hatte und ob er unter der angegebenen Anschrift noch erreichbar war.

12

Da dem Kläger die Ladung und die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht wirksam zugestellt worden sind, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden, zumal das Verwaltungsgericht dem unentschuldigten Fernbleiben des Klägers in der Verhandlung entscheidendes Gewicht für die Gewinnung seiner Überzeugung beigemessen hat, der Kläger nehme sein Anerkennungsbegehren nicht ernst und verfolge es nicht mit Nachdruck. Zugleich war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es unterliegt der Prüfung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie bei der Würdigung der für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers maßgebenden Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) zu berücksichtigen ist, daß der Kläger trotz seiner Ankündigung in der Klageschrift die "Klagebegründung" weder umgehend noch überhaupt nachgereicht und daß er auch die Änderung seiner Anschrift dem Gericht nicht mitgeteilt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert