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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1972, Az.: BVerwG IV C 27.70

Verwirkung der Befugnis des Nachbarn zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine unter Verletzung von Abwehrrechten erteilte Baugenehmigung; Landesrechtlich begründete Verwirkung des nachbarrechtlichen Anspruchs auf Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes; Widerspruch eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung eines Studentenwohnheimes; Erwachsen einer geschützten Rechtsstellung des Nachbarn aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV C 27.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.03.1970 - AZ: VII A 401/68

Fundstellen

  • BBauBl 1974, 484
  • BRS 25, 305
  • BauR 1973, 295
  • BayVBl 1973, 385
  • DVBl 1973, 895 (Kurzinformation)
  • DÖV 1973, 350 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 432-434 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur landesrechtlich begründeten Verwirkung des nachbarrechtlichen Anspruchs auf Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes.

  2. 2)

    Zur Frage, ob - unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten - schon die Befugnis des Nachbarn zur Einlegung des Widerspruchs gegen eine unter Verletzung von Abwehrrechten erteilte Baugenehmigung verwirkt werden kann.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Dr. Korbmacher und Noack
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger baute im Jahre 1960 ein Einfamilienhaus im Bereich des Bauzonenplanes der Gemeinde Rodenkirchen vom 18. Juni 1957, der für sein Grundstück und dessen nähere Umgebung ein reines Wohngebiet mit offener Bauweise für zweigeschossige Einzel- oder Doppelhäuser oder Reihen bis zu 40 m Länge vorsieht. Im September 1964 beschloß der Rat der Gemeinde Rodenkirchen, für den bislang von dem Bauzonenplan erfaßten Bereich den Bebauungsplan Nr. 23 aufzustellen. In dem Planentwurf sind drei siebengeschossige Studentenwohnheime vorgesehen. Gegen den Planentwurf machte der Kläger u.a. geltend, die Studentenwohnheime würden durch weitgehende Einsichtsmöglichkeiten und eine Ballung von Menschen die im übrigen gesunde Einfamilienhausgegend entwerten. Der Rat erklärte die Bedenken für unbegründet und erteilte den Kläger - im Herbst des Jahres 1969 - einen entsprechenden Bescheid. Bei Abschluß des Berufungsverfahrens lag der Entwurf des Bebauungsplans zur Genehmigung dem zuständigen Regierungspräsidenten vor.

2

In der Zwischenzeit hatte der Beigeladene Antrag auf Genehmigung zur Errichtung von drei siebengeschossigen Studentenwohnheimen gestellt. Am 30. Dezember 1964 erteilte ihm der Beklagte den Bauschein für Arbeiten bis zum ersten Obergeschoß, am 22. Dezember 1965 die Genehmigung für die Gesamtgebäude. Am 17. März 1966 erfolgte die Rohbauabnahme des dem Grundstück des Klägers mit Abstand von rund 95 m zunächst gelegenen "Blocks 3". Am 27. April 1966 wurde der Rohbauschein erteilt. Die Schlußabnahme für die drei Gebäude mit der Anmeldung, die Häuser könnten ab sofort benutzt werden, wurde am 15. Februar 1967 vorgenommen.

3

Mit Schreiben vom 14. April 1967 legte der Kläger bei dem Beklagten Widerspruch ein, mit dem er die Aufhebung der Baugenehmigungen oder die Zuerkennung einer Entschädigung beantragte. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. Mai 1967 sowohl die Aufhebung der Baugenehmigungen als auch eine Entschädigung ab. Die vom Kläger daraufhin weiter erhobenenen Einwendungen wies der Beklagte mit "Widerspruchsbescheid" vom 7. Juli 1967 zurück.

4

Mit seiner am 1. August 1967 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

die Baugenehmigungen zur Errichtung der drei Hochhäuser sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1967 aufzuheben,

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hilfsweise

festzustellen, daß die für die drei Hochhäuser erteilten Baugenehmigungen rechtswidrig seien.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Kläger eingelegte Berufung nach Einnahme eines Augenscheins mit folgender Begründung zurückgewiesen:

7

Der Kläger sei wegen des Verkaufes seines Hauses nicht mehr Nachbar und damit nicht mehr zur Anfechtung der Baugenehmigungen berechtigt. Sein Hilfsantrag sei jedoch zulässig. Er erfülle auch an sich die Voraussetzungen für eine Nachbarklage. Denn die angefochtenen Baugenehmigungen seien wegen Verstoßes gegen die Festsetzungen des noch gültigen Bauzonenplanes der Gemeinde Rodenkirchen, von denen Ausnahmen in der Form der von dem Beigeladenen errichteten Häuser nicht gemacht worden seien und nicht hätten gemacht werden dürfen, rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten als Nachbar. Die Studentenhäuser seien auch nicht im Hinblick auf den in der Entstehung befindlichen Bebauungsplan Nr. 23 zu rechtfertigen, weil insoweit die nach§ 33 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - erforderliche Planreife fehle. Dennoch sei der Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger sein - zunächst gegebenes - materielles Abwehrrecht verwirkt habe. Bei Berücksichtigung des Interesses des Bauherrn daran, möglichst bald Klarheit darüber zu gewinnen, ob sein Vorhaben in der genehmigten Form Bestand haben werde, sei der Zeitraum, in dem sich der Nachbar zur Wehr setzen müsse, zwar ausreichend, aber nicht unbegrenzt zu bemessen. Das ergebe sich sowohl aus dem Grundsatz von Treu und Glauben als auch aus dem Gedanken der Schadensminderungspflicht, wie er in § 254 BGB Ausdruck gefunden habe. Dem Kläger sei das Bauvorhaben in groben Zügen schon aus der Auslegung des Planentwurfs Nr. 23 bekannt gewesen. Spätestens mit der Fertigstellung des Rohbaues im März des Jahres 1966 sei er in der Lage gewesen, die auf ihn zukommenden Beeinträchtigungen zu erkennen. Wenn er danach mehr als ein Jahr habe verstreichen lassen, so habe er damit eine angemessene Entscheidungsfrist erheblich überschritten. Aus seinem langen Schweigen habe der Beigeladene den Schluß ziehen müssen, der Kläger werde gegen die benachbarten Bauvorhaben nichts mehr unternehmen. Die erst im April 1967 vorgebrachten Einwendungen seien daher rechtsmißbräuchlich erhoben.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt die Verletzung von Bundesrecht und verfolgt seinen Klagantrag weiter.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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II.

Die Revision ist nicht begründet.

12

Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, die vom Kläger angefochtenen Baugenehmigungen seien zwar rechtswidrig und beeinträchtigten ihn in einer nachbarrechtlich geschützten Rechtsstellung; der Kläger könne sich darauf jedoch nicht mehr mit Erfolg berufen, weil sein nachbarrechtliches Abwehrrecht verwirkt sei. Diese Beurteilung ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

13

Die Rechtswidrigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen und die daraus folgende Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ergeben sich nach dem Berufungsurteil aus deren Unvereinbarkeit mit den nachbarschützenden Vorschriften des gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan weitergeltenden Bauzonenplanes der Gemeinde Rodenkirchen vom 18. Juni 1957 über die in seinem Geltungsbereich zulässige Geschoßzahl. Insoweit liegt der Entscheidung des Berufungsgerichts demnach die Anwendung von Ortsrecht zugrunde, auf dessen Verletzung die Revision gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden kann. In der Auslegung, die das irrevisible Ortsrecht durch das Berufungsgericht gefunden hat, verstößt es auch nicht selbst gegen Bundesrecht. Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, daß Bundesrecht nicht verletzt wird, wenn Vorschriften eines Bebauungsplanes den Nachbarn eine Rechtsstellung gewähren, die zur Abwehr erheblicher Verletzungen des Charakters eines geschützten Baugebietes berechtigt. Er hat in diesem Zusammenhang namentlich anerkannt, daß es mit Bundesrecht vereinbar ist, wenn solche Rechtsstellungen zum Schutz des ruhigen Wohnens, zur Einhaltung eines Bauwichs oder zur Freihaltung der Aussicht für den Nachbarn gewährt werden (vgl. z.B. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33]; Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 2.68 - in Buchholz BVerwG 406.11, § 31 BBauG Nr. 6). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist kein Grund erkennbar, der unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten dagegen sprechen könnte, dem Nachbarn eine geschützte Rechtsstellung auch aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die zulässige Zahl der Geschosse einzuräumen.

14

Die ortsrechtliche Begründung des dem Kläger vom Berufungsgericht dem Grundsatz nach zuerkannten Abwehranspruchs wird nicht - wie der Kläger ausführen läßt - dadurch in Frage gestellt, daß sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht nach den - bundesrechtlichen - Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG richtet. Aus dem Bundesbaugesetz folgt lediglich, daß im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Vorhaben zulässig ist, wenn es seinen Festsetzungen nicht widerspricht (§ 30 BBauG), sowie ferner, daß im Geltungsbereich eines - hier gegebenen - einfachen Bebauungsplanes dessen Festsetzungen neben den Anforderungen zu berücksichtigen sind, die für die Zulässigkeit eines Vorhabens aus den §§ 34 und 35 BBauG folgen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - in BVerwGE 19, 164 [166 ff.]). Von diesen Regelungen wird jedoch die im vorliegenden Zusammenhang maßgebende Frage nicht berührt, ob der Nachbar aus bestimmten Festsetzungen eines Bebauungsplanes ein subjektives Recht auf deren Einhaltung herleiten kann. Sie beantwortet sich vielmehr nach dem jeweiligen Ortsrecht, wenn von dem hier nicht gegebenen Fall abgesehen wird, daß sich für die nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes aufgestellten Bebauungspläne der Nachbarschutz ihrer planerischen Festsetzungen unter Umständen erst in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) ermitteln läßt. Auf der Grundlage solcher Erwägungen hat der erkennende Senat deshalb wiederholt ausgesprochen, daß es das Revisionsgericht hinzunehmen hat, wenn die nachbarschützende Wirkung einer Vorschrift des Bebauungsplanes von einem Landesgericht bejaht wird (Beschluß vom 9. September 1965 - BVerwG IV CB 150.65 - in Buchholz BVerwG 406.11, § 31 BBauG Nr. 2; Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 2.68 - a.a.O.).

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Gegenüber diesem Ergebnis bleibt auch der Hinweis des Klägers auf § 31 Abs. 2 BBauG ohne Erfolg. Zwar kann in Anwendung dieser Vorschrift Befreiung auch von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteilt werden, der nicht die Mindestfestsetzungen des§ 30 BBauG enthält. Die Regelung des § 31 Abs. 2 BBauG hat aber ebensowenig wie die vom Kläger für seine Meinung weiter angeführte Vorschrift des § 34 BBauG eine eigene nachbarschützende Punktion (Urteil vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 10.66 - in Buchholz BVerwG 406.11, § 31 BBauG Nr. 4; Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173). Daher kann zwar die rechtswidrige Anwendung oder die zu Unrecht unterbliebene Anwendung dieser Regelungen die auf Bundesrecht beruhende objektive Rechtswidrigkeit einer von dem Mangel betroffenen Baugenehmigung bewirken. Auf die ortsrechtliche Begründung eines damit möglicherweise verbundenen Abwehranspruchs des Nachbarn bleiben sie aber ohne Einfluß.

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Ist danach davon auszugehen, daß der vom Berufungsgericht festgestellte nachbarrechtliche Abwehranspruch des Klägers im irrevisiblen Ortsrecht wurzelt, so werden auch die Voraussetzungen seiner Verwirkung nicht vom Bundesrecht bestimmt; der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung anderer Senate des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden, daß der Rechtsgedanke der Verwirkung als Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben eine ungeschriebene Norm des allgemeinen Rechts und damit auch des allgemeinen Verwaltungsrechts ist. Dient er der Ergänzung des Landesrechts oder - wie hier - der Ergänzung des ihm zugehörenden Ortsrechts, so teilt er dessen landesrechtlichen Charakter mit der Folge, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtsüber sein Bestehen und seinen Inhalt gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht maßgebend ist und daß seine Verletzung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht gerügt werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 37.65 - in BVerwGE 27, 129 [131]; Urteil vom 24. November 1971 - BVerwG IV C 24.70 - in DÖV 1972, 503 = DVBl. 1972, 226; ferner Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 - in BVerwGE 2, 22; Urteil vom 27. Juni 1969 - BVerwG VII C 20.67 - in BVerwGE 32, 252 [254]; Urteil vom 21. August 1970 - BVerwG I C 22.68 - in Buchholz BVerwG 418.03 Nr. 7; Beschluß vom 16. Juni 1972 - BVerwG I B 39.72 -).

17

Daraus folgt auch für den vorliegenden Rechtsstreit, daß die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob der Kläger den ursprünglich gegebenen Abwehranspruch gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen verwirkt hat, vom Revisionsgericht nicht geprüft werden kann. Gesichtspunkte, aus denen sich ergeben könnte, daß das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Landesrecht im Zusammenhang mit dem Verwirkungsgrundsatz im Widerspruch zum Bundesrecht stünde, sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Bei dem gegebenen Sachverhalt kann überdies auch die Frage offenbleiben, ob landesrechtlich begründete Ansprüche notwendig allein der Verwirkung nach Maßgabe der das Landesrecht ergänzenden allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts unterliegen; denn selbst wenn ihnen gegenüber daneben auch eine Verwirkung nach Bundesrecht in Betracht zu ziehen wäre, so käme es hier darauf nicht an. Die vom Berufungsgericht angenommene Verwirkung aus Landesrecht bliebe sowohl in dem Fall unberührt, daß die Voraussetzungen der Verwirkung nach Bundesrecht zu verneinen wären, als auch - und erst recht - in dem Fall, daß das Bundesrecht zu einer Entscheidung führen würde, die mit dem vom Berufungsgericht landesrechtlich gefundenen Ergebnis übereinstimmt.

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Aus ähnlichen Erwägungen gibt der vorliegende Rechtsstreit auch keinen Anlaß, abschließend zu der immerhin naheliegenden Frage Stellung zu nehmen, ob der Kläger nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert gewesen wäre, sein Nachbarrecht im Widerspruchs- und im Gerichtsverfahren noch mit dem Anspruch auf eine Sachentscheidung geltend zu machen:

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Aus den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings zu entnehmen, daß dem Kläger die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen weder im Sinne der §§ 57, 58 Abs. 2 VwGO zugestellt, eröffnet oder verkündet noch im Sinne des § 70 VwGO (anderweitig) bekanntgegeben worden sind. Weder nach der einen noch nach der anderen Vorschrift waren demgemäß die Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Sie wurde für den Kläger auch nicht dadurch in Gang gesetzt, daß die Baugenehmigungen dem Beigeladenen zugestellt worden sind. Im Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 82.66 - (DVBl. 1969, 362) hat der Senat die Ansicht abgelehnt, die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den Adressaten lasse Rechtsbehelfsfristen auch für einen beteiligten Nichtadressaten zu laufen beginnen; den §§ 58 Abs. 2 und 70 VwGO sei vielmehr zu entnehmen, daß für den Fristenlauf nicht eine Bekanntmachung des Verwaltungsaktes an irgendeinen Betroffenen genüge sondern die Bekanntmachung an denjenigen erforderlich sei, der durch ihn beschwert werde.

20

Diese Auffassung, an der festzuhalten ist, schließt indessen nicht von vornherein die vom Senat in anderen Entscheidungen erwogene, letztlich aber offengelassene Möglichkeit aus, daß die in solchen Fällen notwendig durch § 58 Abs. 2 VwGO auf eine Jahresfrist erstreckte Widerspruchsfrist des § 70 VwGO - abweichend von den genannten Vorschriften - unabhängig von der - unterbliebenen - Bekanntmachung des Verwaltungsaktes an den Nachbarn mit seinem Bekanntwerden oder mit dem genehmigten Beginn des Baues zu laufen beginnt (Beschluß vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV B 221.67 - in DÖV 1968, 846 = DVBl. 1969, 268; Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 -; Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 11.68 - in DVBl. 1970, 66). Ein durch solche tatsächlichen Vorgänge in Gang gesetzter Fristenlauf ist als Höflichkeit jedenfalls dann nicht von der Hand zu weisen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, daß sich der Nachbar darauf beruft, der ihn nach seiner Behauptung belastende Verwaltungsakt sei ihm nicht bekanntgemacht worden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß nicht nur materielle Ansprüche, sondern ebenso auch verfahrensrechtliche Anfechtungsrechte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt werden können (vgl. z.B. Urteil vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 234.57 - in BVerwGE 6, 204; Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG IV B 217.67 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Januar 1972 - 2 BvH 255/67 - in BVerfGE 32, 305 [308]). In solchen Fällen würden sich schon die Berufung auf die mangelnde Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und die Einlegung des Widerspruchs als unzulässige Rechtsausübung erweisen und nicht anders als bei einem nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Verwaltungsaktes verspäteten Widerspruch dessen Zurückweisung als unzulässig, d.h. ohne Sachprüfung des mit dem Widerspruch verfolgten materiellen Anspruchs, rechtfertigen.

21

Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers in vorliegenden Rechtsstreit unter diesem - verfahrensrechtlichen - Gesichtspunkt der Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Widerspruchsbehörde nicht geprüft. Sofern daher - was der Senat freilich dahingestellt sein läßt - nach den tatsächlichen Umständen des Falles und nach Maßgabe der vorangegangenen rechtlichen Erwägungen für den Kläger von einer Verwirkung schon des Widerspruchsrechtes auszugehen wäre, würden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils allerdings eine Verletzung von Bundesrecht insoweit ergeben, als sie zu einer Sachprüfung des materiellen Anspruchs des Klägers durchdringen. Darauf könnte sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg berufen, weil sich die Entscheidung unter dieser Voraussetzung aus anderen, nämlich gerade aus den dargelegten Gesichtspunkten des bundesrechtlichen Verfahrensrechts, als richtig darstellen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus§§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Oppenheimer
Isendahl
Dr. Korbmacher
Noack