Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1952, Az.: V ZR 159/51
Streitgegenstand; Lebenssachverhalt; Antragstellung; Klageerhebung; Zustellung; Rechtshängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1952
- Aktenzeichen
- V ZR 159/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 7, 271
- BGHZ 7, 268 - 274
- JZ 1952, 695-696 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1375-1377 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Es besteht derselbe Streitgegenstand, wenn aus demselben konkreten Lebenssachverhalt dieselbe Rechtsfolge abgeleitet wird. Darunter ist zu verstehen, wenn derselbe Antrag gestellt wird.
2. Die Klage ist erst mit der Zustellung erhoben. Es treten dann die Wirkungen der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) ein.