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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1952, Az.: V ZR 159/51

Streitgegenstand; Lebenssachverhalt; Antragstellung; Klageerhebung; Zustellung; Rechtshängigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1952
Aktenzeichen
V ZR 159/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 7, 271
  • BGHZ 7, 268 - 274
  • JZ 1952, 695-696 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1375-1377 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Es besteht derselbe Streitgegenstand, wenn aus demselben konkreten Lebenssachverhalt dieselbe Rechtsfolge abgeleitet wird. Darunter ist zu verstehen, wenn derselbe Antrag gestellt wird.

2. Die Klage ist erst mit der Zustellung erhoben. Es treten dann die Wirkungen der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) ein.