Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1963, Az.: BVerwG V C 198.62
Verfahrensrecht:; Zustellungshandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 198.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.03.1962 - AZ: IV A 1181/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 16, 165 - 167
- AS XVI, 165
- DVBl 1964, 159 (Kurzinformation)
- DÖV 1964, 572 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 867
- MDR 1963, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 16, 756
- ZLA 1964, 150
Amtlicher Leitsatz
Das Fehlen des Willens, eine Zustellungshandlung vorzunehmen, ist kein Zustellungsmangel; das Vorhandensein dieses Willens ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 1963
durch
den Senats Präsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das genannte Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin erhielt als Eigentümerin des Doppelhauses K.straße ... in G. für Gebäudeschäden, die in der Zeit vom 18. August 1945 bis zum 30. Juni 1947 während der Requisition entstanden waren, eine im Verhältnis 10: 1 umgestellte Entschädigung von 1.455 DM und nach dem Abgeltungsgesetz (§ 26 Nr. 4) eine weitere Entschädigung in Höhe von 6.265 DM. Der Einheitswert für das Doppelhaus war in der Antragsbegründung mit 2 × 16.200 DM und in dem von der Klägerin unterschriebenen Fragebogen mit 32.400 DM für das gesamte Grundstück angegeben. Von der Anhörung des Vertreters des Bundesinteresses war abgesehen worden.
Der Bundesrechnungshof beanstandete die Gewährung der zusätzlichen Entschädigung, weil der Einheitswert der Besitzung der Klägerin 30.000 DM übersteige. Darauf legte der Oberkreisdirektor am 2. Oktober 1958 die Entschädigungsakten dem Vertreter des Bundesinteresses mit der Bitte vor, zu entscheiden, ob er die Aufhebung des Bescheides beantragen wolle. Der Vertreter des Bundesinteresses erwiderte unter dem 15. November 1958 bei gleichzeitiger Rückgabe der Akten: Da ihm der Bewilligungsbescheid bisher nicht zugestellt worden sei, sei die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden; er bitte, die Zustellung nachzuholen, er werde dann Beschwerde mit der Begründung einlegen, bei der Festsetzung der Entschädigung sei ein unrichtiger Einheitswert zugrunde gelegt worden. Der Oberkreisdirektor stellte den Bewilligungsbescheid dem Vertreter des Bundesinteresses am 18. Dezember 1958 zu. Dieser legte mit Schreiben vom 8. Januar 1959 Beschwerde ein. Der Beklagte gab der Beschwerde durch Bescheid vom 24. März 1960 statt, indem er den Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 1956 aufhob und den Erlaß eines Rückforderungsbescheides durch den Oberkreisdirektor anordnete.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt,
den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 24. März 1960 aufzuheben.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Es handele sich bei ihrer Besitzung um ein aus zwei selbständigen Wohnhäusern bestehendes Doppelhaus. Die beiden Wohnhäuser seien durch eine Brandmauer geteilt und hätten zwei Vorgärten, zwei Eingänge und gesonderte Versorgungsleitungen. Das Haus Nr. 68 sei bereits testamentarisch ihrer Tochter vermacht, während das Haus Nr. 66 ihr Sohn erhalten solle. Im übrigen sei der Einheitswert angesichts der Besatzungsschäden mit 32.400 DM für die gesamte Besitzung auch zu hoch festgesetzt. Mit der Beschwerde des Vertreters des Bundesinteresses habe sie nach mehr als zwei Jahren nicht mehr zu rechnen brauchen. Die Beschwerde sei auch verspätet, weil die zunächst unterbliebene Zustellung durch Vorlage der Akten im Oktober 1958 nachgeholt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus: Mit dem Eingang der Akten am 2. Oktober 1958 sei der Vertreter des Bundesinteresses am Verfahren beteiligt und die Zustellung an ihn gemäß § 6 VwZG nachgeholt worden. Zugestellt werde nach dieser Vorschrift durch Vorlegung der Urschrift der Entscheidung mit dem Vermerk, daß das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt werde und wann es der Empfänger erhalten habe. Zwar entspreche die bloße Aktenübersendung nicht den Zustellungsformalitäten. Indessen seien diese Zustellungsmängel gemäß § 9 Abs. 1 VwZG als geheilt anzusehen; die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 VwZG seien hier nicht erfüllt. Demzufolge sei die Beschwerdefrist am 2. November 1958 abgelaufen gewesen, so daß die danach vom Vertreter des Bundesinteresses eingelegte Beschwerde die Frist nicht habe wahren können.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beteiligte,
unter Abänderung des Berufungsurteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Vertreter des Bundesinteresses ist am Verfahren zu beteiligen (§ 45 Abs. 2 AbgG). Er ist vor der Entscheidung zu hören, und ihm ist die getroffene Entscheidung zuzustellen (§ 49 Abs. 2 und Abs. 3 AbgG). Das ist hier zunächst nicht geschehen. Das Verfahren war daher fehlerhaft und vor allem mangels Zustellung des Bescheides aus dem Jahre 1956 noch nicht beendet. Das Verwaltungsverfahren wurde in der ersten Verwaltungsinstanz erst durch die Zustellung an den Vertreter des Bundesinteresses am 18. Dezember 1958 abgeschlossen, nachdem dieser auch noch am Verfahren beteiligt und gehört worden war. Die vor diesem Zeitpunkt liegende Übersendung der Akten an den Vertreter des Bundesinteresses zwecks Kenntnisnahme von dem im Jahre 1956 ergangenen Bescheid, die das Berufungsgericht als eine - allerdings mangelhafte - Zustellung im Sinne von § 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) - VwZG - ansieht, erfüllte nicht die Voraussetzungen einer Zustellung; insoweit vermag sich der erkennende Senat der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts nicht anzuschließen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Oberkreisdirektor, als er die Akten in dieser Sache dem Vertreter des Bundesinteresses zur Antragstellung nach § 56 AbgGübersandte, überhaupt nicht den Willen, diesem die im Jahre 1956 ergangene und vom Bundesrechnungshof beanstandete Entscheidung zuzustellen. Der nach § 6 VwZG erforderliche Vermerk fehlte nicht, weil diese Formalität (versehentlich) nicht beachtet worden war. Er fehlte vielmehr, weil gar nicht zugestellt werden sollte; dem Vertreter des Bundesinteresses sollte nur Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung nach § 56 AbgG eingeräumt werden. Das Fehlen des Willens, eine Zustellungshandlung vorzunehmen, ist aber kein Zustellungsmangel; das Vorhandensein dieses Willens ist vielmehr unabdingbare Voraussetzung der Zustellung. Die Zustellung ist eine Rechtshandlung und keine Tathandlung. Es kann daher nicht angenommen werden, daß § 9 VwZG auch auf solche Willensmängel Anwendung findet. Ebenso hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 268 [270]) zu der dem gleichen Zweck dienenden Vorschrift des § 187 ZPO ausgeführt, es entspreche nicht dem Zweck dieser Vorschrift, "daß eine Zustellung auch dann als geschehen zu unterstellen ist, wenn das Gericht ... eine Zustellung der Klage nicht vornehmen wollte".
Ist hiernach die Beschwerdefrist erst durch die ordnungsmäßige Zustellung am 18. Dezember 1958 in Lauf gesetzt worden, so ist die Beschwerde des Vertreters des Bundesinteresses als rechtzeitig erhoben anzusehen. Die Klage kann daher nicht schon aus formellen Gründen Erfolg haben; sie muß vielmehr auch in materieller Hinsicht geprüft werden. Da insoweit zu einer abschließenden Entscheidung durch das Revisionsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Gützkow
gez. Dr. Rösgen