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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1985, Az.: BVerwG 2 C 14.84

Berufungsgericht; Entscheidung; Annahme; Berufung; Streitgegenstand; Zulassungbedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 14.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.09.1983 - AZ: M 4412 XII 82

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 73 - 77
  • BayVBl 1986, 534-535
  • DVBl 1986, 285-286 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 862 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 294 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1985, 188-189
  • ZBR 1985, 205

Amtlicher Leitsatz

Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Revisionsgericht.

Nachprüfung durch das Berufungsgericht in den Grenzen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Redaktioneller Leitsatz

Die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Annahme, der Streitgegenstand überschreite die 500 DM- Grenze bezüglich einer noch nicht zugelassenen aber zulassungsbedürftigen Berufung, ist unzulässig.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 1984 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 1983 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger stand als Posthauptschaffner im Dienste der Beklagten. Seine Ehefrau war seit 1971 als Krankenschwester in einer Privatklinik tätig, die bis Ende 1982 Förderungsmittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz erhielt. Die Ehefrau des Klägers bezog ein Gehalt, das sich aus Grundgehalt und Ortszuschlag zusammensetzte; diese Gehaltsbestandteile waren der Höhe nach identisch mit den im Bundesangestelltentarifvertrag vorgesehenen Beträgen, jedoch in der ihr mitgeteilten Abrechnung ihrer Bezüge als "Grundgehalt" in einem einzigen Betrag angegeben.

2

Mit Schreiben vom 24. Juli 1981 teilte das Postamt 2 München dem Kläger mit, daß ihm vom 1. Januar 1976 an der Unterschiedsbetrag im Ortszuschlag zwischen den Stufen 1 und 2 nur noch zur Hälfte zustehe, und forderte ihn auf, den überzahlten Betrag in Höhe von 3.318,47 DM zurückzuzahlen. Auf Einwendungen des Klägers hin setzte das Postamt 2 München mit Schreiben vom 31. August 1981 den zurückzuzahlenden Betrag auf 383,25 DM für die Zeit vom 1. November 1980 bis 30. April 1981 herab.

3

Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Zwar habe dem Kläger der Ortszuschlag nur in Höhe des halben Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 zugestanden. Die Rückforderung sei aber infolge Wegfalls der Bereicherung unbegründet; Gründe für eine verschärfte Haftung des Klägers bestünden nicht.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt:

5

Obwohl der zurückgeforderte Betrag weniger als 500 DM betrage, sei die Berufung ohne besondere Zulassung durch das Verwaltungsgericht zulässig. Die Klage richte sich als Anfechtungsklage u.a. auch gegen den Bescheid vom 24. Juli 1981; in diesem sei außer über die Rückforderung der Überzahlung auch darüber entschieden worden, daß dem Kläger der Unterschiedsbetrag im Ortszuschlag zwischen den Stufen 1 und 2 nur noch zur Hälfte zustehe. Stelle man diesen Betrag von dem Zeitpunkt an in Rechnung, ab dem die Beklagte dem Kläger den Unterschiedsbetrag nur noch zur Hälfte gewähre, so übersteige der Beschwerdegegenstand die in Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Entlastungsgesetzes genannte Grenze für die Beschränkung der Berufung; im übrigen betreffe die Klage dann auch wiederkehrende Leistungen. Die Berufung sei auch begründet. Dem Kläger stehe in dem durch den Bescheid vom 31. August 1981 erfaßten Zeitraum und auch seither, solange seine Ehefrau in der Privatklinik beschäftigt sei, der Unterschied im Ortszuschlag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) nur zur Hälfte zu. Die geltend gemachte Rückforderung bestehe gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 BGB zu Recht. Der Kläger könne sich auf einen Wegfall der Bereicherung durch Verbrauch der Überzahlung nicht berufen, weil die Leistung des erhöhten Ortszuschlages unter einem gesetzlichen Vorbehalt gestanden habe.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 820 BGB und beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 1984 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 1983 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

9

II.

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Verwaltungsprozeßrecht. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht in der Sache entschieden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig. Es fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung für die Entscheidung der Vorinstanz. Damit ist eine Sachentscheidung auch des Revisionsgerichts ausgeschlossen. Dieser Mangel ist deshalb im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 16, 23 <25>[BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62];  57, 204 <209>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]sowie BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80 - <NJW 1982, 1873 [BGH 04.11.1981 - IVb ZR 625/80][BGH 31.03.1982 - IVb ZR 661/80]>).

10

Die Berufung hätte gemäß Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1515), der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bedurft. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil die auf eine Geldleistung von weniger als 500 DM gerichteten Bescheide der Beklagten ohne Einschränkung aufgehoben und damit dem hierauf gerichteten Klageantrag in vollem Umfang entsprochen. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, daß der Kläger zwar den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 ohne Rechtsgrund erhalten habe, er aber gleichwohl wegen Wegfalls der Bereicherung nichts zurückzahlen müsse, weil er nicht verschärft hafte.

11

Über einen weitergehenden Streitgegenstand hat das erstinstanzliche Urteil, das Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen ist, keine Entscheidung getroffen. Eine in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten etwa enthaltene, über die Rückforderung hinausgehende Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Ortszuschlag dem Grunde nach war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens; andernfalls hätte das Verwaltungsgericht - da es die Klage nicht teilweise abgewiesen hat - in Wahrheit nur ein Teilurteil erlassen. Auch die - offenbar gemäß den Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. Januar 1983 erfolgte - Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren durch Beschluß vom 27. September 1983 auf 1.600 DM, die vom Verwaltungsgericht übrigens jederzeit geändert werden kann (§ 25 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -), vermag nichts daran zu ändern, daß der den Beschwerdegegenstand bestimmende Urteilsausspruch sich auf eine Entscheidung über die Rückforderung von überzahltem Ortszuschlag in Höhe von 383,25 DM beschränkt.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen (Art. 2 § 4 Abs. 2 EntlG in Verbindung mit § 131 VwGO). Die "Willenserklärung" des Gerichts über die Zulassung eines Rechtsmittels braucht zwar nicht notwendigerweise in den förmlichen Entscheidungsausspruch aufgenommen zu werden. Die Zulassung kann auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein oder sich ausnahmsweise aus der Rechtsmittelbelehrung ergeben (Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 10.82 - <Buchholz 451.53 Fischwirtschaft Nr. 1 = DÖV 1984, 553> mit weiteren Nachweisen). Die im Anschluß an die Urteilsgründe beigefügte Rechtsmittelbelehrung, nach der den Beteiligten gegen das Urteil die Berufung zusteht, stellt für sich allein - jedenfalls in aller Regel und so auch im vorliegenden Fall - keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung dar (vgl. Beschluß vom 8. Februar 1982 - BVerwG 5 CB 111.81 - <Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 2>). Auch bei Berücksichtigung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es gestatten, ausnahmsweise anzunehmen, das Verwaltungsgericht habe durch die Rechtsmittelbelehrung die Zulassung der Berufung aussprechen wollen (vgl. Beschluß vom 20. März 1981 - BVerwG 8 B 54.81 - <Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 1>). Übrigens spricht die Festsetzung eines über 500 DM liegenden Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, bei dem eine Berufung ohne besondere Zulassung zulässig wäre, gerade gegen die Annahme, das Verwaltungsgericht habe seinen Willen erklärt, die Berufung gegen sein Urteil zuzulassen.

13

Hiervon ausgehend hat die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts auf ein unzulässiges Rechtsmittel hingewiesen. Auch dies macht jedoch die daraufhin von der Beklagten eingelegte Berufung nicht zulässig (vgl. auch Beschluß vom 6. Dezember 1982 - BVerwG 9 B 3520.82 - <Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 1, insoweit in BVerwGE 66, 312 ff. nicht abgedruckt>). Da auch das Berufungsgericht nicht etwa in Würdigung des ihm vorliegenden Sachverhalts von einer Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 10.82 - <a.a.O.>), hätte nur eine Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht auf Beschwerde der Beklagten hin (Art. 2 § 4 Abs. 2 EntlG, § 131 Abs. 3 und 4 VwGO) zur Zulässigkeit der Berufung führen können. Auch daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, daß die Berufung ohne besondere Zulassung zulässig sei.

14

Das Berufungsgericht hat mithin unter Verletzung des § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO davon abgesehen, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Es ist zwar auch davon ausgegangen, daß - soweit die Bescheide der Beklagten die Rückforderung der Überzahlung zum Inhalt haben - an sich die Voraussetzungen für die Berufungsbeschränkung gemäß Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntlG erfüllt seien. Es hat aber aufgrund einer von ihm für zutreffend erachteten Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten seiner Entscheidung einen weitergehenden Streitgegenstand zugrunde gelegt, über den das Verwaltungsgericht jedoch nicht entschieden hatte. Das ist fehlerhaft. Da eine erweiternde Klageänderung in der Berufungsinstanz hier nicht in Betracht kommt, werden die Grenzen der Nachprüfung durch das Berufungsgericht (§ 128 Satz 1 VwGO) durch den Urteilsausspruch der erstinstanzlichen Endentscheidung bestimmt (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 537 ZPO). Über den Inhalt des angefochtenen Urteils kann die Berufung grundsätzlich nicht hinausgreifen, weil die Sache dem Rechtsmittelgericht insoweit nicht anfällt. Auch wenn man die Auslegung zugrunde legt, die das Berufungsgericht den angefochtenen Bescheiden gegeben hat, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht etwa in unzulässiger Weise nur über einen nicht trennbaren Teil des Klagebegehrens entschieden (vgl. BSH Z 30, 213 <215 ff.>; zum unzulässigen Teilurteil vgl. auch Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 30.79 - <Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 195 = ZBR 1983, 275>; BGH, Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59 - <NJW 1960, 339>). Über den von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden erhobenen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erhaltenen Ortszuschlages und über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 dem Grunde nach muß nicht wegen der Rechtskraftwirkung notwendig einheitlich entschieden werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. September 1983 und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 1984 - und für das Revisionsverfahren auf je 383,25 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller