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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1982, Az.: BVerwG 5 CB 111.81; BVerwG 5 ER 263.81

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 CB 111.81; BVerwG 5 ER 263.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.06.1981 - AZ: 8 A 2537/80

...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1981 und die Revision gegen diesen Beschluß werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision sind schon deshalb unzulässig und daher zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden sind. Auf dieses zwingende Formerfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts auch hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

2

Prozeßkostenhilfe (als Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts - § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO -), damit der Kläger Rechtsmittel formgerecht einlegen kann, kann ihm nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Für eine Revision ohne Zulassung fehlt es an einem der in § 133 VwGO abschließend aufgeführten Gründe. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wäre unzulässig. Das ergibt sich aus folgenden Gründen:

3

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Zulässigkeit der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1980 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - zu beurteilen ist. Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht von selbst zulässig. Es bedurfte vielmehr ihrer besonderen Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 DM unterschritt; denn mit der Klage, die der Kläger im Anschluß an die Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Bescheid vom 22. Januar 1980 erhoben hat, hat er unmißverständlich (nur) die Gewährung ungekürzter Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate Dezember 1979 und Januar 1980 begehrt; das sind 243 DM. Daran ändern die mißverständlichen Ausführungen am Anfang der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nichts, daß die Klage - soweit sie den Widerspruch vom 26. Januar 1979 betreffe - als Untätigkeitsklage zulässig sei. Ob die Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt um 20 v.H. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 1979 rechtmäßig war, darüber war in diesem Rechtsstreit nicht zu befinden. Das hat das Verwaltungsgericht ersichtlich auch nicht gewollt; denn es führt im weiteren aus, daß der Beklagte berechtigt war, die Hilfe zum Lebensunterhalt um 50 v.H. zu kürzen. Diese Kürzung hatte der Beklagte aber erst für Zeitabschnitte vom 1. Dezember 1979 an verfügt.

4

Ebenso zutreffend ist das Berufungsgericht der Ansicht, der Wert des Beschwerdegegenstandes könne nicht dadurch - eine besondere Zulassung der Berufung entbehrlich machend - erhöht werden, daß der Berufungsführer im Berufungsverfahren sein Klagebegehren erweitert, wie das hier dadurch geschehen ist, daß der Kläger in der Erörterungsverhandlung vor dem Berufungsgericht beantragt hat, ihm über das bisherige Begehren hinaus die Hilfe zum Lebensunterhalt auch für die Zeitabschnitte vom 1. Januar bis zum 30. November 1979 und vom 1. Februar 1980 bis zum 31. Januar 1981 ungekürzt, d.h. insgesamt 2.655 DM zu gewähren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist der der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 1981, § 131 RdNr. 12).

5

Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die vom Verwaltungsgericht erteilte Belehrung, gegen sein Urteil stehe den Beteiligten die Berufung zu, keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung darstellt; denn dieser ist eine Willenserklärung des Gerichts, die regelmäßig nur in der Entscheidungsformel, unter Umständen in den Urteilsgründen, rechtswirksam ihren Ausdruck finden kann. Die Rechtsmittelbelehrung ist aber - obwohl ihr die Unterschriften der Richter folgen - nur formal ein Bestandteil der Entscheidung. Sie hat als Auskunft oder Hinweis keine Willenserklärung, sondern nur eine Wissenserklärung zum Inhalt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20. März 1981 - BVerwG 8 B 54.81 - [Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 1]).

6

Von der Zulassung der Berufung hängt ab, ob sie statthaft ist. Legt ein Beteiligter Berufung ein, obwohl sie weder das Verwaltungsgericht noch auf Beschwerde das Oberverwaltungsgericht zugelassen hat (siehe Art. 2 § 4 EntlG), so ist sie unstatthaft im Sinne von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie ist daher nach Satz 2 des § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Eine Verwerfung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 EntlG scheidet aus. Der vom Berufungsgericht auf diese Vorschrift gestützte, die Verwerfung der Berufung des Klägers aussprechende Beschluß vom 24. Juni 1981 ist daher so zu behandeln, als sei er nach § 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO ergangen (vgl. zum letzteren Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. September 1978 - BVerwG 8 B 35.78 - [Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 4]).

7

Gegen einen solchen Beschluß ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur zulässig, wenn das Oberverwaltungsgericht sie zuläßt (§ 125 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 Abs. 1 VwGO). Daran fehlt es hier. Die Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht entsprechend anwendbar (BVerwGE 14, 138 [BVerwG 03.05.1962 - VIII B 53/61] [139 ff.]; ferner Beschluß vom 24. Mai 1977 - BVerwG 5 B 039.77 -). Die Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts, daß die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats durch Beschwerde angefochten werden könne, stellt aus den oben (in anderem Zusammenhang) dargestellten Gründen keine Zulassung der Beschwerde dar.

Dr. Zehner
Rotter
Bermel