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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1962, Az.: BVerwG VIII B 53.61

Antrag auf Anerkennung als Flüchtling; Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Nachprüfung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 53.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 01.02.1961 - AZ: I-264/60

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 138 - 142
  • AS 14, 138
  • DVBl 1962, 531-532 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1962, 837 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1962, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1963, 152
  • JZ 1963, 179-181 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1962, 843-844 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1411-1412 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 15, 369

Amtlicher Leitsatz

Verwirft das Oberverwaltungsgericht eine Berufung als unzulässig durch Beschluß, so ist gegen den die Zulassung der Beschwerde versagenden Beschluß die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 1961 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als ...flüchtling. Antrag und Klage hatten keinen Erfolg. Ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. In demselben Beschluß verwarf er ihre Berufung als unzulässig; die Beschwerde hiergegen wurde nicht zugelassen. Gegen den Beschluß hat die Klägerin im vollen Umfang Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO können Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Ausgenommen sind die Fälle des § 99 Abs. 2, des § 125 Abs. 2 und des § 132 Abs. 3 VwGO. Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor.

4

Der Fall des § 99 Abs. 2 VwGO, der nur die Vorlage- und Auskunftspflicht der Verwaltungsbehörden betrifft, scheidet hier ohne weiteres aus.

5

Auch der Fall des § 125 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann durch Beschluß ergehen; vorher sind die Beteiligten zu hören. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde - an das Bundesverwaltungsgericht - zuzulassen, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zuzulassen wäre. Ob diese letztere Voraussetzung gegeben ist, ist vom Berufungsgericht vor seiner Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Beschwerde zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht kann dies auf Grund der Vorschrift des § 125 Abs. 2 VwGO nicht nachprüfen, wenn das Berufungsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Oberverwaltungsgerichts zuzulassen, ergibt sich weder aus § 49 Nr. 3 noch aus § 125 Abs. 2 VwGO. Seine aus § 49 Nr. 3 VwGO sich ergebende Zuständigkeit, über eine Beschwerde nach § 125 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, bezieht sich nur auf die nach § 125 Abs. 2 VwGO vom Berufungsgericht zugelassene Beschwerde.

6

Auch der dritte der in § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Ausnahmefalle ist nicht gegeben.

7

Nach § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Daß diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar ist, ergibt ihr Wortlaut; denn dieser setzt ein Urteil und die Nichtzulassung der Revision in diesem voraus. Die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO, daß die Beschwerde zuzulassen ist, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zuzulassen wäre, enthält allerdings der Sache nach eine Verweisung auf § 132 Abs. 2. VwGO; denn hier sind die Fälle aufgeführt, in welchen gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zuzulassen wäre. Diese Verweisung ergibt aber nur die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht die Beschwerde zulassen muß. Sie ergibt nicht, daß unter den gleichen Voraussetzungen auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zulassen kann, wenn das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat.

8

Eine ausdrückliche gesetzliche Verweisung auf § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO fehlt. Die Frage, ob trotzdem in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die Nichtzulassung der Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Oberverwaltungsgerichts selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann, ist zu verneinen (ebenso Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Erl. IV 4 zu § 125; Redeker-v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Erl. 6 zu § 125, Erl. 3 zu § 152, Anderer Meinung: Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Erl. 7 zu § 125; Schunck-De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, Erl. 2 b, bb zu § 125 und Erl. 2 b zu § 152; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Erl. II 2 zu § 125 VwGO).

9

Gegen die entsprechende Anwendung des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 125 Abs. 2 VwGO spricht die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift:

10

In der Regierungsvorlage wurde ausgeführt, es sei mit dieser Vorschrift die Bestimmung des § 519 b ZPO auf den Verwaltungsprozeß übernommen worden (BT, 3. W.P., Drucks. Nr. 1094 S. 12, zu § 124).

11

Nach § 519 b ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist; mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (Abs. 1). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen; sie unterliegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Abs. 2).

12

Diese Vorschrift wurde aber nicht unverändert in die Verwaltungsgerichtsordnungübernommen. Im zivilgerichtlichen Verfahren ist die sofortige Beschwerde kraft Gesetzes gegeben; sie ist nicht an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. Es bedarf infolgedessen keiner Anrufung des Bundesgerichtshofs gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das Berufungsgericht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, eingeschränkt durch die Zulassungspflichtigkeit der Beschwerde.

13

Daß die Zulassungspflichtige Beschwerde kein der zulassungspflichtigen Revision nach Voraussetzungen und Inhalt gleichwertiges Rechtsmittel sein sollte, ergeben die Ausschußberatungen zu dieser Vorschrift: Es wurde hervorgehoben, daß es der Entlastung der Gerichte diene, wenn unzulässige Berufungen bereits durch Beschluß erledigt werden könnten. Wenn es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handle, könne das Berufungsgericht dann noch als Ventil eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulassen, um im äußersten Notfall eine Korrektur herbeiführen zu können. Dieser Fall werde aber selten vorkommen. Es gehe darum, ob man die Fehler, die sonst auch vorkommen könnten, in Kauf nehme. Es wurden zwar Bedenken dagegen geäußert, die Entscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen; sie wurden aber schließlich überwunden durch die Einfügung der Vorschrift, daß die Beteiligten vorher zu hören seien, eine Vorschrift, die gleichfalls in § 519 b ZPO kein Vorbild hat (BT, 2. W.P. 1953, Unterausschuß VwGO des 16. Ausschusses, Protokoll Nr. 1 vom 1. Februar 1957 S. 7/10). Es hat demnach bei der Abfassung dieser Vorschrift nicht die Absicht bestanden, denjenigen, dessen Berufung durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts als unzulässig verworfen wurde, in der Möglichkeit, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen, demjenigen gleichzustellen, dessen Berufung durch Urteil verworfen oder zurückgewiesen wurde.

14

Gegen die entsprechende Anwendung des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Fälle des § 125 Abs. 2 VwGO spricht auch der Zweck der Vorschrift.

15

Der Vorschrift, daß die Beschwerde zuzulassen ist, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zuzulassen wäre, kann der Grundgedanke entnommen werden, daß durch die Wahl der Beschlußform der Berufungskläger nicht schlechter gestellt werden soll als er stünde, wenn über seine Berufung durch Urteil entschieden worden wäre. Das in der Zulassungspflicht enthaltene Gebot, den Berufungskläger nicht schlechter zu stellen, richtet sich aber nur an das Oberverwaltungsgericht, in dessen Ermessen es gestellt ist, ob es durch Urteil oder durch Beschluß entscheidet. Es ergibt keine Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Nachprüfung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Beschwerde. Durch die Wahl der Beschlußform und die Nichtzulassung der Beschwerde kann allerdings das Oberverwaltungsgericht eine Nachprüfung seines Beschlusses durch das Bundesverwaltungsgericht ausschließen. Die grundsätzliche Beschränkung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts deckt sich aber mit der Minderung des Rechtszustandes, der sich aus § 49 VwGO im Vergleich mit § 10 BVerwGG ergibt. Diese letztere Vorschrift ließ die Revision zu gegen "Endentscheidungen" ohne Rücksicht darauf, ob sie die Form des Urteils oder des Beschlusses hatten, während nach § 49 Nr. 1 und 2 VwGO die Revision nur noch gegen Urteile zulässig ist.

16

Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht schließlich auch der Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das arbeitsgerichtliche Verfahren.

17

Die Vorschrift des § 519 b Abs. 2 ZPO findet auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung, jedoch gemäß § 77 ArbGG mit der Maßgabe, daß die sofortige Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Dieser Zulassungsgrund entspricht dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu wiederholt entschieden, daß es keine gesetzliche Befugnis habe, die sofortige Beschwerde zuzulassen, wenn das Landesarbeitsgericht sie nicht zugelassen hat (BArbGE 1, 22 [23]; AP Nr. 4 und Nr. 5 zu § 77 ArbGG [mit Anmerkungen von Neumann und Pohle]; vgl. auch AP Nr. 6 zu § 92 ArbGG).

18

Einer Prüfung der Frage, ob in entsprechender Anwendung des § 133 VwGO es der Zulassung der Beschwerde nicht bedarf, wenn die in dieser Vorschrift aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt werden (so Ule, a.a.O.), erübrigt sich, weil die Klägerin keinen der in § 133 VwGO aufgeführten Mängel gerügt hat.

19

Die Beschwerde ist somit nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Raschke