Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1968, Az.: BVerwG IV C 21.68

Herstellung einer Straße nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) als Voraussetzung für die Anwendung neuen Erschließungsrechts; Zulässigkeit der Anwendung neuer Einheitssätze; Erfordernis der Festlegung eines Abweichungsprozentsatzes hinsichtlich der Einheitssätze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 21.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.12.1967 - AZ: I OVG A 100/66

Fundstellen

  • DÖV 1969, 867 (amtl. Leitsatz)
  • ZMR 1969, 189

Amtlicher Leitsatz

Neue Einheitssätze können für Herstellungsarbeiten, die vor vielen Jahren unter einem anderen Preisgefüge durchgeführt worden sind, nicht ohne weiteres angewendet werden (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 81.66).

In der Verwaltungssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.090 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer seines im Jahre 1930 bebauten Grundstücks M. Nr. 13 in O. gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung des M. sowie der O., an die sein Eckgrundstück ebenfalls angrenzt. An diesen Straßen sind in den Jahren 1909/1910, 1929 und 1960/1961 Straßenbauarbeiten durchgeführt worden. Seitdem die Fahrbahnen im letzten Bauabschnitt mit Asphaltdecken versehen worden sind, sieht die Beklagte die Straßen als endgültig hergestellt an und hat den Kläger durch Bescheide vom 14. Mai 1962 und 3. April 1963 für M. und O. straße mit rund 2.000 DM und rund 750 DM zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Dabei wurden die Kosten für Entwässerung und Beleuchtung der Straßen, die bereits in den Jahren 1909/1910 eingerichtet worden waren, nach Einheitssätzen der Ortssatzung von 1961 berechnet. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheide vom 27. Juli 1963 zurückgewiesen. Auch seine Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 1966 ab, weil die Straßen erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt worden seien.

2

Durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 13. Dezember 1967 wurden die Erschließungsbeiträge herabgesetzt, weil die Kosten für Beleuchtung und Entwässerung der Straßen nicht umgelegt werden könnten. Beide Straßen seien allerdings erstmals durch den Ausbau der Jahre 1960/1961 fertiggestellt worden. Aus der durch Augenscheinseinnahme festgestellten hohen Lage der Bordsteine ergebe sich, daß die vorherige Straßendecke noch nicht die endgültige Decke habe darstellen sollen. Es sei nicht auf beide Straßen in vollem Umfange das neue Erschließungsrecht anzuwenden, da nicht auf die Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Beklagten abgestellt werden könne. Maßgeblich für die Herstellung der Straße sei vielmehr der Eingang der letzten Rechnung für die ausgeführten Bauarbeiten, der für den M. zwischen dem 30. Oktober 1960 und dem 30. Juni 1961, für die O.straße im August 1962 liege. Lediglich für die O.straße sei mithin neues Recht in vollem Umfange anzuwenden, während der M. im wesentlichen nach altem Rechte abzurechnen sei. Ob man nun aber für die O.straße die Satzung vom Jahr 1961 oder für den M. die Satzung vom Jahr 1959 zugrunde lege, die ebenfalls eine Berechnung nach Einheitssätzen ermöglicht habe, so hätte in beiden Fällen doch die Anlage der Entwässerung wie auch der Beleuchtung nicht nach Einheitssätzen aus diesen Jahren berechnet werden dürfen, weil beide Anlagen bereits in den Jahren 1909/1910 eingerichtet worden seien. Der Erschließungsbeitrag gehe auf Erstattung entstandener Kosten. Der dadurch bedingte Grundgedanke, bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nur die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde zu legen, werde auch durch die Möglichkeit einer Berechnung nach Einheitssätzen nicht aufgegeben, da hierdurch lediglich eine Pauschalierung der entstandenen Kosten ermöglicht werde. Der Erschließungsaufwand könne daher auch nach Einheitssätzen nur für solche Anlagen abgerechnet werden, für die die bei der Festsetzung der Einheitssätze bestehenden Verhältnisse ebenfalls maßgeblich gewesen seien. Das aber sei hier nicht der Fall. Mithin fehle es in den Beitragssatzungen der Beklagten an einem gültigen Maßstab. Das Gericht sei auch nicht in der Lage, insoweit den satzungsgemäß festgelegten Beitragsmaßstab zu korrigieren. Selbst wenn man vielleicht aus der Satzung des Jahres 1959 für den M. entnehmen könnte, daß für alte Anlagen die damaligen durchschnittlichen Kosten oder gar die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen seien, würde eine Heranziehung des Klägers daran scheitern, daß die Beklagte weder die früheren Durchschnittskosten ermittelt habe, noch ihr die tatsächlich entstandenen Kosten für diese Anlagen bekannt seien.

3

Übrigens scheitere die Heranziehung zu den Kosten der Beleuchtungsanlagen bei beiden Straßen noch an einem anderen Grund: Der Kläger habe sein Wohngebäude nämlich unter der Geltung des alten Ortsstatutes errichtet, nach dem die Kosten für Beleuchtungsanlagen ausdrücklich nicht erstattungsfähig gewesen seien. Diese Kosten könnten dann auch heute nicht mehr erhoben werden, und zwar auch nicht nach neuem Recht, weil sie seinerzeit von der Gemeinde endgültig gedeckt worden seien.

4

Da sich der Kläger gegen die Kosten für die Fahrbahnherstellung von Anfang an nicht gewendet habe und da er sich im Berufungsverfahren auch nicht mehr gegen die Kosten für den Grunderwerb wende, müsse seine Berufung somit vollen Erfolg haben und zur Herabsetzung der angeforderten Beiträge auf 1.084,68 DM und 432,78 DM führen.

5

Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte zunächst gegen die Zulässigkeit der Berufung, da die Berufungsschrift keinen Antrag enthalten habe. Sachlich-rechtlich habe das Berufungsgericht eine Erschließungsanlage nicht schon mit Eingang der letzten Baurechnung als hergestellt ansehen dürfen. Es müsse auf jeden Fall zunächst eine Rechnungsprüfung erfolgen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungen festzustellen. Es sei daher richtig, mit einer früheren Entscheidung des Berufungsgerichtes eine Straße erst dann als endgültig hergestellt anzusehen, wenn die Gemeinde in der Lage sei, die Kosten der Herstellung zu berechnen und festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts sei bei Anwendung von Einheitssätzen derjenige Satz maßgebend gewesen, der zur Zeit der Entstehung des Beitragsanspruches gültig gewesen sei. Diese Rechtsprechung müsse auch für das neue Recht gelten. Nur so könnte die Anwendung von Einheitssätzen als eine Vereinfachung angesehen werden, die nach dem Willen des Gesetzgebers habe geschaffen werden sollen. Jede andere Auslegung führe zu Erschwerungen bei der Beitragsberechnung, die unter Umständen unüberwindlich sein könnten und die durch die gesetzliche Regelung gerade hätten vermieden werden sollen. Die Anwendung neuer Einheitssätze auf ältere Anlagen werde von maßgeblichen Kommentaren vertreten. Es erscheine auch aus wirtschaftlichen Gründen angemessen, so zu verfahren. Eine Erschließungsanlage gewinne oder verliere nämlich für den Eigentümer an Wert, je nachdem der Grundstückspreis steige oder falle. Deshalb sei derjenige Zeitpunkt maßgeblich, an dem der für den Eigentümer bestehende Wert der Erschließungsanlage so genau wie möglich durch Vergleich mit den für eine entsprechende Anlage zu diesem Zeitpunkt aufzuwendenden Kosten erfaßt werde. Die Einheitssätze hätten auch auf die Beleuchtungsanlage Anwendung erfahren müssen, da eine Kostendeckung aus Haushaltsmitteln der Gemeinde nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften des Bundesbaugesetzes niemals als eine anderweitige Kostendeckung angesehen werden könne.

6

Der Oberbundesanwalt bei dem Bundesverwaltungsgericht hält es im Sinne des angefochtenen Urteils nicht für möglich, neue Einheitssätze auf die Berechnung von Erschließungsbeiträgen für lange Jahre zurückliegende Herstellungsarbeiten anzuwenden, weil durch die Zulassung von Einheitssätzen nur eine pauschale Bemessung der tatsächlich entstandenen Kosten habe ermöglicht werden sollen. Wenn mithin der Festsetzung von Einheitssätzen vergleichbare Straßen zugrunde gelegt werden müßten, so erscheine es erforderlich, den Begriff der Vergleichbarkeit nicht nur auf die Beschaffenheit der Straße, sondern auf alle Kostenfaktoren zu beziehen, insbesondere also auch auf den Zeitpunkt der Herstellung der Straße.

7

Der Kläger sieht im Berufungsverfahren keinen Verfahrensmangel und hat sich im übrigen den Ausführungen des Oberbundesanwaltes angeschlossen.

8

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Der Kläger konnte den in der Berufungsschrift fehlenden Antrag innerhalb der ihm gesetzten Frist nachholen (Beschluß vom 3. Oktober 1961 - BVerwG VI B 23.61 - [BVerwGE 13, 94]).

9

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Anwendung neuen Erschließungsrechtes eine Herstellung der Straße nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes voraussetzt (Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - [BVerwGE 18, 80]). Ob eine Erschließungsanlage zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellt war und auf sie somit nach § 133 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes - BBauG - das frühere Landesrecht anzuwenden ist, kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Diese Feststellung beruht vielmehr auf Landesrecht, auf dessen Verletzung eine Revision nicht gestützt werden kann (§ 137 der Verwaltungsgerichtsordnung). Wenn das Berufungsgericht mithin im Sinne der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes davon ausgegangen ist, daß die Herstellung einer Straße mit der Rechnungslegung durch die Baufirma beendet war, so ist diese Entscheidung für das Revisionsgericht bindend. Danach kann das angefochtene Urteil lediglich hinsichtlich der Overbergstraße überprüft werden, da über Erschließungsbeiträge für den Modemannskamp nach früherem Landesrecht durch die Landesgerichte zu entscheiden ist. Freilich könnten auch insoweit bundesrechtliche Normen verletzt werden. Dafür ergeben sich im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich aus § 133 BBauG, der bereits am 30. Oktober 1960 in Kraft getreten ist, nichts, was dem angefochtenen Urteil entgegenstehen könnte.

10

Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der O.straße davon ausgegangen ist, daß neue Einheitssätze nach § 130 Abs. 1 BBauG nicht auf Herstellungsarbeiten angewendet werden können, die vor vielen Jahren unter einem anderen Preisgefüge durchgeführt worden sind, entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senates. Auf das Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - kann insoweit verwiesen werden. Da die Ortssatzung in ihrer jetzigen Fassung nur die Anwendung neuer Einheitssätze gestattet, jedoch nichts über eine eingeschränkte Anwendung der Einheitssätze für viele Jahre zurückliegende Herstellungsarbeiten sagt, war es auch geboten, die angeforderten Erschließungsbeiträge um die für Entwässerung und Beleuchtung angesetzten Kosten zu ermäßigen. Der erkennende Senat übersieht die Schwierigkeiten nicht, die entstehen müßten, wenn eine Gemeinde Einheitssätze jeweils nur für eine kurze Zeitspanne festlegen wollte. Die Ortssatzung würde dadurch wahrscheinlich übermäßig belastet. Es erscheint jedoch ausreichend, in der Ortssatzung zusätzlich zu den dort festgelegten Einheitssätzen eine Vorschrift aufzunehmen, wonach sich diese Einheitssätze prozentual erhöhen oder verringern, wenn die den Einheitssätzen zugrunde liegenden Preise zur Zeit der Ausführung der jeweils zu berechnenden Bauarbeiten wesentlich von den gegenwärtigen Preisen abweichen. Dabei müßte sowohl ein Abweichungsprozentsatz festgelegt werden, dessen Überschreitung eine Änderung der festgelegten Einheitssätze erforderlich macht, als auch bestimmt werden, daß bei Überschreitung dieser Abweichungsgrenze die festgesetzten Einheitssätze im Verhältnis des gegenwärtigen zum früheren oder späteren Preisgefüge prozentual zu verringern oder zu erhöhen sind.

11

Die Tatsache, daß die Beleuchtungsanlagen zu einer Zeit eingerichtet worden sind, zu der nach dem seinerzeit geltenden Ortsstatut Kosten für Beleuchtungsanlagen nicht erstattungsfähig waren, steht freilich einer Beitragsregelung nicht im Wege. Wenn die Erschließungsanlage insgesamt nämlich erstmalig unter der Geltung des neuen Erschließungsrechtes hergestellt worden ist, sind die Kosten für alle ihre Teileinrichtungen erstattungsfähig, die nach geltendem Recht zu ihrer Herstellung gehören. Nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG umfaßt der Erschließungsaufwand heute jedoch auch die Einrichtung für eine Beleuchtung der Anlage. Der erkennende Senat hat in diesem Falle nur dann das alte Recht auf eine bereits früher hergestellte Teilanlage in Anwendung gebracht, wenn diese Teilanlage mit einer Kostenspaltung seinerzeit bereits abgerechnet worden ist (Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - [DWW 1968, 340]).

12

Nach alledem war die Revision mit der sich hieraus für die Beklagte ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.090 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler