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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1989, Az.: BVerwG 8 C 70.88

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 70.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 16.10.1986 - AZ: I/3 E 1707/83
VGH Hessen - 24.06.1988 - AZ: 4 UE 3240/86
nachfolgend
BVerwG - 27.04.1990 - AZ: BVerwG 8 C 70.88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

Gründe

1

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1988 ist dem Kläger am 19. September 1988 zugestellt worden. Die Revisionsschrift seiner Prozeßbevollmächtigten vom 17. Oktober 1988 ist beim Berufungsgericht erst am 20. Oktober 1988 und damit nach Ablauf der mit dem 19. Oktober 1988 endenden (vgl. § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Revisionsfrist eingegangen. Auf den den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 8. November 1988 zugestellten Hinweis des Senats auf die Fristversäumnis haben diese mit Schriftsatz vom 21. November 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Dem Kläger ist die Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO zu gewähren, weil er ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. Durch die seinem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügte eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin C. G. vom 21. November 1988 ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Revisionsschrift von ihr am 17. Oktober 1988 zur Post aufgegeben worden ist. Bei diesem Aufgabezeitpunkt durften die Prozeßbevollmächtigten des Klägers darauf vertrauen, daß die Revisionsschrift rechtzeitig vor Ablauf der erst zwei Tage später endenden Revisionsfrist bei dem Berufungsgericht eingehen werde. Mit einer die Dauer von zwei Tagen überschreitenden Postlaufzeit zwischen Frankfurt am Main und Kassel brauchten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zu rechnen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 3 VwGO.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Silberkuhl