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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1986, Az.: IX ZR 11/86

Anfechtungsfrist; Wahrung; Anfechtungsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1986
Aktenzeichen
IX ZR 11/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 99, 274 - 288
  • DB 1987, 1422
  • DNotZ 1987, 488-493
  • MDR 1987, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 904-907 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 591 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1987, 228
  • ZIP 1987, 439-444

Redaktioneller Leitsatz

Die Anfechtungsfrist kann gewahrt werden, indem die Anfechtungseinrede bei Geltendmachung in einer den inhaltlichen Anforderungen entsprechenden Anfechtungsklage erhoben wird (hier wurde die Frist nicht gewahrt bei fehlender Angabe der titulierten Foerderung und Forderungshöhe).

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Volksbank, verlangt von der Beklagten im Wege der Gläubigeranfechtung Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das der Beklagten von ihren Eltern (künftig: Schuldner) übereignet worden ist.

2

Die Klägerin stand mit den Schuldnern in bankmäßiger Geschäftsverbindung. Sie gewährte ihnen Kredite in laufender Rechnung und durch Übernahme von Bürgschaften, vornehmlich für verschiedene Bauvorhaben. Die Kredite wurden u. a. durch 14 Grundschulden über insgesamt 4,7 Million DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen an verschiedenen Grundstücken und Eigentumswohnungen der Schuldner gesichert. Die hierüber unter Verwendung von Formularen der Klägerin errichteten notariellen Urkunden enthalten entweder das Anerkenntnis der Schuldner, der Klägerin als Gesamtschuldner einen dem jeweiligen Grundschuldkapital nebst Zinsen entsprechenden (bezifferten) Betrag zu schulden (9 Urkunden über insgesamt 3 110 000 DM nebst Zinsen), oder ihre Erklärung, »als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung« zu übernehmen (5 Urkunden über insgesamt 1 590 000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen), dazu in allen Fällen die Unterwerfung der Schuldner unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nach den formularmäßigen Zweckerklärungen, die - mit einer Ausnahme - allen Urkunden beigefügt sind, dienen die Grundschulden und Schuldanerkenntnisse oder persönlichen Haftungserklärungen zur Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung.

3

1983 beendete die Klägerin die Geschäftsbeziehung und stellte die Kredite fällig. Nach ihrer Darstellung hatte sie am 9. Dezember 1983 Forderungen von 4 072 036,21 DM, die sich durch auflaufende Zinsen weiter erhöhten; davon entfielen 3 967 503,77 DM auf beide Schuldner und weitere 104 532,44 DM auf den Vater der Beklagten allein. Die Zwangsvollstreckung der Klägerin in das bewegliche Vermögen der Schuldner war erfolglos. Nach der Behauptung der Klägerin wird sie auch bei der eingeleiteten und bisher nur in zwei Fällen beendeten Immobiliarvollstreckung aus den Grundschulden mit mehr als 200 000 DM ausfallen.

4

Durch notariellen Vertrag vom 22. November 1982 übertrugen die Schuldner der Beklagten »im Wege der vorweggenommenen Erbfolge« ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück, das nicht zugunsten der Klägerin belastet ist. Die Beklagte wurde am 17. Dezember 1982 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

5

Mit ihrer am 16. Dezember 1983 eingegangenen und am 21. Dezember 1983 zugestellten Klage focht die Klägerin die Grundstücksübertragung an. In der Klageschrift kündigte sie den Antrag an, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus Vollstreckungstiteln gegen die Schuldner in das (näher bezeichnete) Grundstück zu dulden, und führte u. a. aus, das der Beklagten zugewendete Grundstück habe unter Berücksichtigung eines Verkehrswertes von 620 000 DM und der Belastungen einen »Vollstreckungswert« in Höhe von 200 000 DM; dieser sei für den Streitwert maßgebend. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf mögliche Bedenken gegen die ursprüngliche Fassung des Klageantrags änderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 1984 ihr Klagebegehren und beantragte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Höhe eines Betrages von 200 000 DM wegen 14 (im Antrag nach Urkundsnotar, Urkundenregister-Nummer und vollstreckbarem Betrag näher bezeichneten) Vollstreckungstiteln über insgesamt 4,7 Mio. DM zu dulden

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und zwar in der Reihenfolge der Aufstellung der Urkunden, soweit eine Befriedigung aus den vorangegangenen Urkunden in andere Vermögenswerte der Vollstreckungsschuldner zum Ziele führen sollte.

7

Diesem Antrag gab das Landgericht statt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Ihre Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig und aus § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG für begründet. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg.

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1. Nicht gerechtfertigt sind allerdings die Bedenken, die die Revision gegen die Zulässigkeit der letzten Fassung des Klageantrags erhebt.

10

a) Die Klägerin begehrt die Duldung der Zwangsvollstreckung in das der Beklagten übereignete Grundstück wegen eines Betrages von 200 000 DM und stützt diese Anfechtung auf Forderungen aus 14 vollstreckbaren notariellen Urkunden im Gesamtwert von 4,7 Millionen DM »in der Reihenfolge der Aufführung der Urkunden, soweit eine Befriedigung aus den vorangegangenen Urkunden in andere Vermögenswerte der Vollstreckungsschuldner zum Ziel führen sollte«. Darin liegt keine bedingte Klageerhebung, die unzulässig wäre (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 253 Anm. 1 A m. w. Nachw.). Die Klägerin verlangt im Wege der Gläubigeranfechtung unbedingt die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Beklagten wegen eines Betrages von 200 000 DM. Eine Bedingung enthält der Klageantrag nur insofern, als die Klägerin das Anfechtungsrecht aus 14 vollstreckbaren Forderungen in der Weise herleitet, daß wegen der im Antrag an 2. bis 14. Stelle aufgeführten Forderungen nur dann in das Grundstück der Beklagten vollstreckt werden soll, wenn und soweit die jeweils zuvor genannten Ansprüche bereits anderweitig aus dem Schuldnervermögen befriedigt worden sind oder den Betrag von 200 000 DM nicht (mehr) erreichen. Ob diese Form der Antragstellung zulässig ist, ist eine Frage der Bestimmtheit der Klage, die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und § 9 AnfG zu beurteilen ist.

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b) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. In Ergänzung dazu bestimmt § 9 AnfG, daß bei der Anfechtungsklage der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen hat, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr des anfechtbaren Erwerbs seitens des Empfängers bewirkt werden soll. Diesen Anforderungen genügt die Klage in ihrer jetzt vorliegenden Fassung. Der Antrag bezeichnet die Art und Weise der Rückgewähr (Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück) und ihren Umfang dem Betrage nach (200 000 DM).

12

Darüber hinaus muß die Klage erkennen lassen, welche Forderung im Wege der Anfechtung befriedigt werden soll. Wie den §§ 1, 2, 7 und 9 AnfG zu entnehmen ist, gewährt das Gesetz dem Gläubiger das Anfechtungsrecht nur zum Zwecke der Befriedigung einer bestimmten Forderung, über die ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegen muß (RGZ 126, 76, 77). Mit dieser Forderung ist das Anfechtungsrecht unlösbar verknüpft (vgl. Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 2. Aufl. § 1 Anm. 34). Die befriedigungsbedürftige Forderung bedingt und begrenzt den Anfechtungsanspruch; der Gläubiger kann ihn nur geltend machen, soweit es zur Befriedigung der Forderung erforderlich ist (§ 7 Abs. 1 AnfG). Deren Bezeichnung bildet deshalb einen notwendigen Bestandteil des Grundes und des Antrags der Anfechtungsklage (vgl. Jaeger aaO § 9 AnfG Anm. 7).

13

Die im Klageantrag aufgeführten notariellen Urkunden kennzeichnen ausreichend die vollstreckbaren Forderungen, aus denen das Anfechtungsrecht hergeleitet wird. Die Urkunden enthalten zwar Vollstreckungsunterwerfungen der Schuldner sowohl wegen der dinglichen Ansprüche aus den Grundschulden (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, 800 ZPO) als auch wegen der schuldrechtlichen Ansprüche aus Schuldanerkenntnis oder persönlicher Haftungsübernahme für den Grundschuldbetrag (vgl. dazu BGH Urt. vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74, WM 1976, 254). Da die dinglichen Ansprüche das Grundstück der Beklagten nicht betreffen, kommen als Grundlage der Anfechtung aber nur die vollstreckbaren persönlichen Ansprüche in Betracht, auf die ausweislich der Klagebegründung die Klägerin die Anfechtung auch allein stützt.

14

Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht, in einer Klage die Gläubigeranfechtung für mehrere befriedigungsbedürftige Forderungen im Sinne des § 2 AnfG zu verbinden; dabei kann er die Anfechtung auch lediglich zugunsten von Teilbeträgen der titulierten Forderungen geltend machen. Es handelt sich dann um eine nach § 260 ZPO mögliche Anspruchshäufung. Jeder vollstreckbaren Forderung entspricht ein eigenes Anfechtungsrecht, dessen Voraussetzungen im Prozeß jeweils gesondert festgestellt werden müssen. Für die Bestimmtheit der Anfechtungsklage gilt in diesem Fall nichts grundsätzlich anderes als bei der objektiven Klagehäufung sonst. Antrag und Klagebegründung müssen eindeutig festlegen, in welchem Umfang und in welcher Weise die mehreren Anfechtungsansprüche zur Entscheidung gestellt werden. Danach ist es nicht ausgeschlossen, neben einem Hauptanspruch einen oder mehrere Hilfsansprüche geltend zu machen, wenn die Entscheidung über einen Hilfsanspruch lediglich durch einen innerprozessualen Vorgang bedingt ist (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. Einleitung III 2 und § 260 Anm. 2 c).

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Die hier durch die Fassung des Klageantrags nahegelegte Frage, ob darüber hinaus die Anfechtung wegen mehrerer befriedigungsbedürftiger Forderungen auch in der Weise gestaltet werden kann, daß der Ausgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Schuldner darüber entscheiden soll, welcher titulierte Anspruch aus dem anfechtbar veräußerten Gegenstand zu befriedigen ist, kann offen bleiben. Die Bedingung, von der nach dem Klageantrag die Berücksichtigung der an 2. bis 14. Stelle aufgeführten vollstreckbaren Forderungen der Klägerin abhängen soll, kann nämlich nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht eintreten:

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Der an erster Stelle des Klageantrags aufgeführte vollstreckbare Anspruch ist eine Forderung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis über 350 000 DM zuzüglich Zinsen, die die Anfechtung wegen des gesamten Betrages von 200 000 DM abdeckt. Nach den zwischen der Klägerin und den Schuldnern getroffenen Vereinbarungen sichert die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis bis zu dem in der notariellen Urkunde bezeichneten Betrag die gesamten Forderungen der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit den Schuldnern. Die weit gefaßte formularmäßige Zweckerklärung ist bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt rechtlich unbedenklich, weil die in der notariellen Urkunde bestellten Sicherheiten Verbindlichkeiten betreffen, die entweder beide Schuldner gemeinschaftlich eingegangen sind oder die einer von ihnen für gemeinsame geschäftliche Zwecke begründet hat.

17

Über das Verhältnis der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis zu der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld sowie in den anderen notariellen Urkunden bestellten Sicherheiten sind ausdrückliche Vereinbarungen nicht getroffen. Insbesondere läßt sich der an erster Stelle des Klageantrags aufgeführten notariellen Urkunde nicht entnehmen, daß die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis erlöschen soll, soweit die Klägerin aus der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld befriedigt wird. Für den Fall, daß in einer Grundschuldbestellungsurkunde die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung übernommen wird, wird zwar im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß der Gläubiger den in der Urkunde bezeichneten Grundschuldbetrag insgesamt nur einmal - entweder aus der Grundschuld oder aufgrund der persönlichen Haftungsübernahme - beanspruchen könne, die persönliche Haftung also im Falle einer Befriedigung aus der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld erlösche (vgl. Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 4. Aufl. S. 77; Kolbenschlag DNotZ 1965, 205, 206 ff.; a. A. Clemente, Die Sicherungsgrundschuld in der Bankpraxis Rdnrn. 100 bis 103). Ob diese Ansicht zutrifft, bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Jedenfalls für das im Klageantrag zuerst genannte Schuldanerkenntnis läßt sich eine derartige Abhängigkeit von der Grundschuld nicht feststellen. Einen rechtlichen Zusammenhang zwischen diesem Schuldanerkenntnis und der Grundschuld sowie den in den anderen notariellen Urkunden bestellten Sicherungsrechten stellt nur der gemeinsame Sicherungszweck her. Nach der Zweckerklärung sichert das Schuldanerkenntnis nicht den Grundschuldbetrag, sondern ebenso wie die anderen in den notariellen Urkunden bestellten Sicherungsrechte die Kreditverbindlichkeiten der Schuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin. Das Schuldanerkenntnis ist also ein selbständiges Sicherungsmittel neben anderen für sämtliche Kreditforderungen der Klägerin gegen die Schuldner. Diese können aus der Sicherungsabrede oder aus § 812 BGB Verzicht auf die Rechte aus dem Schuldanerkenntnis nur fordern, wenn dieses nach Erlöschen der bankmäßigen Geschäftsbeziehung zur Sicherung der Kreditverbindlichkeiten nicht mehr erforderlich ist. Nur insoweit können die Schuldner einer Vollstreckung aus der notariellen Urkunde durch Klage nach den §§ 767, 795, 797 Abs. 4 ZPO begegnen. Auf diese Einwendung gegen den vollstreckbaren Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis ist auch die Beklagte als Anfechtungsgegnerin im Anfechtungsprozeß beschränkt (vgl. dazu BGHZ 90, 207, 210) [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]. Fällt mithin die Klägerin - wie sie behauptet und das Berufungsgericht feststellt - bei der noch nicht beendeten Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldner mit einem Teilbetrag ihrer gesicherten Ansprüche von mehr als 200 000 DM aus, so kann sie weiterhin bis zu ihrer vollen Befriedigung die Rechte aus dem Schuldanerkenntnis geltend machen, ohne daß die Schuldner oder die Beklagte als Anfechtungsgegnerin einwenden könnten, gerade diese Forderung sei durch vollständige Befriedigung der in derselben Urkunde bestellten Grundschuld erloschen oder dürfe wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks nicht mehr geltend gemacht werden.

18

Da die Zwangsvollstreckung der Klägerin in das bewegliche Vermögen der Schuldner erfolglos war und allein noch die Immobiliarvollstreckung aus den Grundschulden in Betracht kommt, steht bereits jetzt fest, daß bei einem Teilausfall der Klägerin in der Immobiliarvollstreckung es zu einer anderweitigen Befriedigung der an erster Stelle des Klageantrags aufgeführten Forderung aus Schuldanerkenntnis nicht kommen wird. Die Voraussetzung, von der im Klageantrag die Heranziehung der an 2. bis 14. Stelle aufgeführten Forderungen abhängig gemacht ist, kann somit nicht eintreten. Jedenfalls bei dieser Sachlage kann im Rechtsstreit keine Unklarheit darüber bestehen, für welche befriedigungsbedürftige Forderung die Anfechtungsklage erhoben ist. Im Ergebnis ist die Rechtslage ebenso zu beurteilen, als hätte die Klägerin die Anfechtungsklage von vornherein nur wegen der an erster Stelle aufgeführten vollstreckbaren Forderung erhoben.

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2. Das Berufungsgericht sieht die Anfechtungsvoraussetzungen des § 2 AnfG als erfüllt an.

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a) Es geht ohne nähere Begründung davon aus, daß die im Klageantrag bezeichneten notariellen Urkunden vollstreckbare Schuldtitel sind, die die Klägerin gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigen können. Das wird von der Revision nicht beanstandet und ist richtig. Es handelt sich um vollstreckbare notarielle Urkunden im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen.

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Insbesondere hält die formularmäßige Vereinbarung von abstrakten persönlichen Zahlungsverpflichtungen und die damit verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Schuldner der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Die Klauseln verstoßen, soweit sie aus der Zeit nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. April 1977 stammen, nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, und können, soweit sie aus früherer Zeit herrühren, auch nach den Grundsätzen über die richterliche Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu BGHZ 22, 90;  41, 151, 154 ff.;  60, 377, 380 f.) nicht beanstandet werden. Sie sind bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt weder als überraschend (vgl. § 3 AGBG) noch als inhaltlich unangemessen (vgl. § 9 ff. AGBG) anzusehen.

22

Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gelösten (abstrakten) persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der Klägerin aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit den Schuldnern sichern, indem sie die Durchsetzung erleichtert. Solche Klauseln sind in Kreditsicherungsverträgen mit Banken seit langem üblich. Sie sind in den hier verwendeten Formularen durch fettgedruckte Überschriften hervorgehoben, so daß sie dem Leser auffallen müssen. Vor allem aber hatten die Urkundsnotare die Schuldner über Inhalt und rechtliche Bedeutung dieser Klauseln zu belehren (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Danach kann von einer für die Schuldner überraschenden Klausel nicht ausgegangen werden.

23

Die Schuldner werden dadurch auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das gilt zunächst entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Stürner JZ 1977, 431, 432 und 639 f.; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 11. Aufl. Rdnr. 233) für die Vollstreckungsunterwerfung als solche. Die Zivilprozeßordnung gestattet die Zwangsvollstreckung aus Urteilen (§ 704 Abs. 1 ZPO) und aus vollstreckbaren notariellen Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) gleichermaßen. Sie stellt damit die freiwillige Unterwerfung der Schuldner unter die Zwangsvollstreckung der nach gerichtlicher Prüfung des Anspruchs ergangenen gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich gleich. Den Schutz des Schuldners gewährleistet sie bei den vollstreckbaren Urkunden durch das Erfordernis notarieller Beurkundung und die damit verbundenen notariellen Belehrungspflichten sowie durch die gegenüber Urteilen erweiterten Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners (vgl. § 797 Abs. 4 ZPO) in ausgewogener Weise. Der gesetzlichen Regelung kann danach nicht entnommen werden, der »Vollstreckung nach Erkenntnisverfahren« komme gesetzliche Leitbildfunktion in dem Sinne zu, daß eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung schon an § 9 Abs. 2 AGBG scheitern müßte (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz § 9 Rdnr. G 67; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG 2. Aufl. Bd. III »Grundschulddarlehen« Rdnr. 11; Dietlein JZ 1977, 637, 638; Hess BWNotZ 1978, 1 f.; Kümpel WM 1978, 746, 747). Darüber hinaus benachteiligt die Unterwerfungsklausel jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt die Schuldner nicht unbillig; ihre Verwendung ist durch schutzwürdige Interessen der Klägerin gerechtfertigt. Die Grundschulden und die persönlichen Verpflichtungserklärungen der Schuldner dienen ganz überwiegend der Sicherung gemeinschaftlicher Kreditverpflichtungen der Schuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin. Soweit Verbindlichkeiten allein des Vaters der Beklagten gesichert werden, handelt es sich nach dem Parteivortrag jedenfalls um Kredite, die für die gemeinsamen geschäftlichen Zwecke der Schuldner aufgenommen wurden; die Schuldner betrieben nämlich gemeinsam die Errichtung und den Verkauf von Häusern und Eigentumswohnungen. Für eigene Verbindlichkeiten haftet der Schuldner nach dem Gesetz grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen. Von daher ist es nicht zu beanstanden, daß der Klägerin durch die zu ihrer Sicherheit errichteten notariellen Urkunden der Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen der Schuldner ermöglicht wird. Der mit der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung verfolgte Zweck, die Voraussetzung für einen raschen Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen zu schaffen, wird überdies durch das Interesse der Klägerin gerechtfertigt, eine ausreichend sichere Vorsorge gegen das Risiko eines Vermögensverfalls der Schuldner zu erreichen. Typischerweise ergeben sich nämlich Störungen bei der Abwicklung des Kreditverhältnisses, die die Bank zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderungen veranlassen, aus einer Vermögensverschlechterung beim Schuldner. Der Schutz des Schuldners gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Vollstreckungsmöglichkeit wird in ausreichender Weise durch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe mit ihren vielfältigen Möglichkeiten einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und durch die Schadensersatzpflicht der Bank bei mißbräuchlicher Ausnutzung des Vollstreckungstitels gesichert (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 5. Aufl. Anh. §§ 9 bis 11 Rdnr. 285 a; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO Rdnr. 12; Wolf/Horn/Lindacher aaO; Clemente aaO Rdnrn. 124, 125; Kümpel WM 1978, 774 ff.).

24

Die persönliche Vollstreckungsunterwerfung der Schuldner stellt entgegen Stürner (JZ 1977, 638, 639) keine nach § 11 Nr. 15 AGBG unzulässige Beweislaständerung dar. Daß die Klägerin unabhängig vom Bestand und der Fälligkeit der gesicherten Kreditansprüche jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunden erwirken kann, beruht nach dem Inhalt der hier zu beurteilenden Klauseln nicht auf der Vollstreckungsunterwerfung als solcher, sondern ist die gesetzliche Folge der Vereinbarung eines auf eine jederzeit fällige Zahlung gerichteten abstrakten Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses. Die Vereinbarung einer abstrakten Zahlungsverpflichtung des Schuldners als Sicherheit für eine Kreditvereinbarung fällt nicht unter § 11 Nr. 15 AGBG, auch wenn für sie eine dem Schuldner ungünstigere Beweislastführung gilt als für das zugrundeliegende Kreditverhältnis (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen § 11 Nr. 15 AGBG Rdnr. 10; Wolf/Horn/Lindacher § 11 Nr. 15 AGBG Rdnr. 12; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO Rdnr. 7; Staudinger/Schlosser, BGB 12. Aufl. § 11 Nr. 15 AGBG Rdnr. 12; MünchKomm/Hüffer § 780 BGB Rdnrn. 22, 30; Erman/Räfle, BGB 7. Aufl. vor § 1113 Rdnr. 23; Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl. § 11 AGBG Anm. 15 b; Hess BWNotZ 1978, 1, 2; im Ergebnis ebenso Clemente aaO Rdnr. 109; anderer Ansicht Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. vor § 1113 Rdnr. 21). Sie wird hier auch nicht durch § 9 AGBG ausgeschlossen, weil sie durch die bereits erwähnten schutzwürdigen Interessen der Klägerin gerechtfertigt wird (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen Anh. § 9 bis 11 AGBG Rdnr. 285; Wolf/Horn/Lindacher § 11 Nr. 15 AGBG Rdnr. 12; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner aaO Rdnr. 8). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob die formularmäßige Übernahme einer persönlichen Haftung für den Grundschuldbetrag verbunden mit der Vollstreckungsunterwerfung in das gesamte Vermögen dann bedenklich ist, wenn Sicherungsgeber ein am Kreditverhältnis unbeteiligter Dritter ist, ist hier nicht zu entscheiden.

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b) Das Berufungsgericht stellt zu § 2 AnfG weiter fest, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldner zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin nicht führen wird und die Klägerin durch die Veräußerung des Grundstücks an die Beklagte objektiv benachteiligt ist. Ob die dagegen gerichteten Revisionsangriffe begründet sind, kann offen bleiben. Die Aufhebung des Berufungsurteils ist nämlich aus anderen Gründen geboten; auch wenn die Angriffe der Revision gegen die zu § 2 AnfG getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts begründet wären, könnte das Revisionsgericht keine eigenen abweichenden Feststellungen treffen, die eine abschließende Entscheidung in der Sache ermöglichen würden.

26

3. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Grundstücksübertragung auf die Beklagte sei nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG anfechtbar. Beide Vorschriften setzen voraus, daß die angefochtene Rechtshandlung in dem letzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Diese Frist ist nicht gewahrt.

27

a) Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, die Anfechtungsfrist habe erst mit der Eigentumsumschreibung auf die Beklagte am 17. Dezember 1982 begonnen. Denn bei einem mehraktigen Rechtsgeschäft ist für den Beginn der Frist die Vollendung der anfechtbaren Handlung maßgebend, bei Grundstücksübereignungen mithin die Eintragung im Grundbuch, sofern diese - wie hier - der Auflassung nachfolgt (BGH Urt. vom 20. September 1978 - VIII ZR 147/77, NJW 1979, 102). Die Jahresfrist lief deshalb am Montag, den 19. Dezember 1983 ab (BGH Urt. vom 26. März 1953 - IV ZR 165/52, NJW 1953, 1139).

28

b) Das Berufungsgericht nimmt weiter an, die Klage sei innerhalb dieser Frist erhoben worden, weil sie am 16. Dezember 1983 bei Gericht eingegangen und am 21. Dezember 1983, also »demnächst« im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO, zugestellt worden sei. Auch dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. die zu § 41 KO ergangenen Senatsurteile vom 1. März 1984 - IX ZR 33/83, WM 1984, 574; vom 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, ZIP 1985, 427, 428).

29

c) Die Anfechtungsfrist konnte dadurch indessen nur gewahrt werden, wenn die Klage unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhoben und damit geeignet war, zu einer sachlichen Entscheidung über den geltend gemachten Anfechtungsanspruch zu führen (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. § 12 Anm. 3 sowie das zu § 41 KO ergangene Senatsurt. vom 1. März 1984 - IX ZR 33/83, WM 1984, 574, 575). Insbesondere mußte sie den Anforderungen des § 9 AnfG und des § 253 Abs. 2 ZPO genügen. Das Berufungsgericht sieht diese Voraussetzung als erfüllt an. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

30

Wie bereits dargelegt wurde, erfordern die genannten Vorschriften die bestimmte Bezeichnung der befriedigungsbedürftigen Forderung. Fristwahrende Wirkung äußert die Anfechtung nur zugunsten desjenigen Geldanspruchs, für den sie gerichtlich geltend gemacht wird, nicht auch zugunsten anderer Ansprüche desselben Gläubigers (RGZ 126, 76, 78). Auf die Angabe, wegen welcher titulierten Forderungen und bis zu welcher Höhe der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch erhoben wird, kann daher nicht verzichtet werden. Die Anfechtung berührt die Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner nicht. Der Gegenstand, der zurückgewährt werden soll, gehört weiterhin zum Vermögen des Anfechtungsgegners (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger aaO Einführung II 2). Diesem muß innerhalb der Anfechtungsfrist kundgegeben werden, in welchem Umfang und wegen welcher Ansprüche der erworbene Gegenstand dem Gläubiger haften soll.

31

Diese Grundsätze stehen nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 29. April 1986 (IX ZR 163/85, NJW 1986, 2252, 2253). Der Senat hat dort nur entschieden, daß die Anfechtungsfrist auch durch die rechtzeitige Zustellung eines Schriftsatzes, der die Einrede der Anfechtung (§ 5 AnfG) enthält, und nicht nur durch deren Erhebung in der mündlichen Verhandlung gewahrt wird. Zu der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen die Klageschrift genügen muß, um die Anfechtungsfrist zu wahren, wird nicht Stellung genommen.

32

Hier enthielt die Klageschrift lediglich den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus nicht näher bezeichneten Vollstreckungstiteln gegen die Schuldner in das Grundstück zu dulden. Aus diesem Antrag ergab sich mithin nicht, wegen welcher Forderung und bis zu welchem Betrag Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt wurde. Auch aus der beigefügten Klagebegründung war das nicht zu ersehen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

33

Die aufgezeigten Mängel konnte die Klägerin zwar beheben. Die Anfechtungsfrist hätte dadurch aber nur gewahrt werden können, wenn die fehlenden Angaben noch innerhalb der Frist nachgeholt worden wären. Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kommt der Beseitigung der hier vorliegenden Mängel nicht zu (vgl. RG JW 1931, 40, 44; Jaeger § 9 AnfG Anm. 4 a. E.; Böhle-Stamschräder/Kilger § 9 AnfG Anm. I 2). Eine fristgerechte Nachbesserung ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat ihren Klageantrag erst nach dem 19. Dezember 1983 geändert und ergänzt. Eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG scheidet somit aus. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)