Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1978, Az.: VIII ZR 147/77
Verjährung einer Zahlungsforderung; Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen von mehreren Vertretern; Unterbrechung der Verjährungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 147/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 09.03.1977
- LG Detmold
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 2409 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 135 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
M. de C. Jean C., S.A. AG französischen Rechts,
gesetzlich vertreten durch ihren President General Francis Pierre R., ... St. M. (G.).
Prozessgegner
Firma H. W. KG, Schuh-Import-Export,
vertreten durch die W. Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Horst W. K.straße ... in D.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der ordnungsgemäßen Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine fehlerhaft bezeichnete Partei.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, die einen Schuhgroßhandel betreibt, bestellte am 20. und 21. April 1970 einen größeren Posten Schuhe aus der Produktion der Klägerin zu ihren Geschäftsbedingungen. Bei der Ausführung der Aufträge beanstandete die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni, 11. Juni, 16. Juli und 28. Juli 1970 Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine, Abweichungen in den jeweils eingeteilten Mengen und erhebliche Qualitätsmängel, mahnte rückständige Sendungen an und drohte mit Schadensersatzansprtichen. Mit Schreiben vom 20. August 1970 stornierte sie bestimmte Teilmengen "aufgrund verspäteter Lieferung". Den aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verträge vom April 1970 erlittenen Schaden bezifferte die Beklagte in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 11. Mai 1971 mit insgesamt 77.929,30 DM und errechnete eine Restkaufpreisforderung der Klägerin von 7.556,60 DM (= 85.485,90 DM - 77.929,30 DM), die sie gegen Bestätigung ihrer Abrechnung zu begleichen anbot. Hierauf meldete sich die Klägerin erst mit Anwaltsschreiben ihrer späteren Prozeßbevollmächtigten vom 26. November 1974 und verlangte ihrerseits Zahlung des vollen Kaufpreises von 85.485,90 DM.
Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Detmold am 31. Dezember 1974 einen Zahlungsbefehl über 85.480,90 DM zuzüglich Zinsen, Mehrwertsteuer und Kosten gegen
- 1.
Firma Maklerbüro W. KG, gesetzlich vertreten durch die Firma W. B.-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Horst W., D., K.straße ...
- 2.
Kaufmann Joachim K., L., W.straße ....
Unter "I. Grund des Anspruchs" hießt es:
"Anspruch aus Schuhlieferungen im Jahre 1971 gemäß dem beigefügten Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1 vom 11. 5. 1971. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von insgesamt 77.929,30 DM sind sämtlich unbegründet."
Joachim K. war damals persönlich haftender Gesellschafter der Firma Maklerbüro W. KG, die ihre Geschäftsräume im selben Hause innehat, wie die Beklagte, nachdem diese ihren Sitz von D.-H. nach D. zurückverlegt hatte.
Der Zahlungsbefehl wurde für die Firma Maklerbüro W. KG am 13. Januar 1975 "dem beim Empfänger angestellten Herrn G. übergeben". Der gegen Joachim K. erlassene, am 30. Januar 1975 zugestellte Zahlungsbefehl wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf Widerspruch und Einspruch der Betroffenen kam es nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Detmold zur mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf die Klage gegen den Kaufmann Joachim K. durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilurteil vom 12. Juni 1975 abgewiesen wurde. Die Klägerin ließ sodann mit Schriftsatz vom 14. Juli 1975 vortragen, die Klage richte sich gegen die Firma H. W. KG, Schuh-Import - Export.
Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung von 117.046,19 DM die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zum Landgericht - die Einrede der Verjährung für begründet angesehen und dahingestellt sein lassen, ob die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist, wie die erste Instanz gemeint hat.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die am 31. Dezember 1974 eingetretene Verjährung (§ 196 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) sei durch die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Firma Maklerbüro W. KG am 13. Januar 1975 nicht gemäß §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen worden, denn er habe sich nicht gegen die jetzige Beklagte gerichtet. Sie sei nicht etwa zunächst nur falsch bezeichnet gewesen, sondern erst im Wege der Parteiänderung Prozeßpartei geworden. Da sowohl die Firma Maklerbüro W. KG, als auch die Firma H. W. KG, Schuh-Import - Export tatsächlich existierten, würde andernfalls deren Identität nicht gewahrt. Die Klägerin selbst habe anfänglich darauf beharrt, daß die Firma Maklerbüro W. KG die richtige Beklagte sei. Wenn der Prozeß vor und nach dem Parteiwechsel auch als Einheit angesehen werden müsse, so wirke "eine eventuell mit Prozeßbeginn entstandene Verjährungsunterbrechung ihr gegenüber nicht".
II.
Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Zustellung einer Klage oder eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren sich beim gewillkürten Parteiwechsel im Verlaufe des Rechtsstreits nicht auch auf die neue Partei auswirkt, denn die Revision hat darin recht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zahlungsbefehl vom 31. Dezember 1974 sei am 13. Januar 1975 nicht der Beklagten zugestellt worden, auf Verfahrensfehlern beruht (§ 286 ZPO) und deshalb nicht bestehenbleiben kann.
Ausweislich der Zustellungsurkunde hat der Zustellungsbeamte den Zahlungsbefehl Herrn G. übergeben. Herr G. war Prokurist der Beklagten. Das hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, übersehen. Es bestand zwar, wie sich aus dem im ersten Rechtszuge vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt, Gesamtprokura mit Marlies Wortmann. Entsprechend der Regelung des § 171 ZPO reicht aber die Zustellung an einen von mehreren Vertretern aus, um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen auszulösen. Da der Prokurist G. unstreitig mit der Firma Maklerbüro W. KG nichts zu tun hatte, ist der Zahlungsbefehl trotz der teilweise unrichtigen Parteibezeichnung an die richtige Partei gelangt. Das hat der Prokurist unzweifelhaft auch aus dem angeführten Grund des Anspruchs ("Anspruch aus Schuhlieferungen im Jahre 1971 gemäß dem beigefügten Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1 vom 11. 5. 1971. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von insgesamt 77.929,30 DM sind sämtlich unbegründet") erkannt.
Aus der Angabe des Klagegrundes, vor allem aber aus der im wesentlichen richtigen Bezeichnung des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma H. W. KG, "Firma W. Beteiligungs-GmbH" (richtig: "W Verwaltungsgesellschaft mbH") war die richtige Partei mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen. Ihre Identität im Sinne des § 253 ZPO stand damit fest. Deshalb ist ihr gegenüber der Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen worden.
Die Wertung der vom Berufungsgericht nicht beachteten Gesichtspunkte konnte in der Revisionsinstanz nachgeholt werden, weil es insoweit weiterer tatsächlicher Aufklärung nicht bedurfte. Daß die Klägerin ihren Schuhabnehmer, und nicht einen Makler auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen wollte, liegt auf der Hand und bedarf keiner Begründung.
III.
Da die Einrede der Verjährung nicht durchgreift, kommt es darauf an, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht oder durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist. Für eine Sachentscheidung des erkennenden Senats hierzu fehlt die Grundlage, so daß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen war (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung hängt der endgültige Erfolg oder Mißerfolg der Revision ab. Deshalb muß die Vorinstanz auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheiden.
Hoffmann
Wolf
Merz
Treier