Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1984, Az.: IX ZR 26/83
Zwangsvollstreckung; Zinsen; Duldung; Fälligkeit; Miteigentum; Aufhebung der Gemeinschuld; Zwangsvollstreckungskosten; Konkurs; Bruchteile; Auskehrung des Erlöses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 26/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 90, 207 - 219
- MDR 1984, 485-486 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1968-1971 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 489-493
Amtlicher Leitsatz
1. Die Pflicht des Anfechtungsgegners, die Zwangsvollstreckung wegen rechtskräftig zuerkannter laufender Zinsen zu dulden (§ 7 AnfG), ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Fälligkeit (§ 2 AnfG) zu beschränken (Abweichung von RG, DJ 1938, 1128, 1129).
2. Hat der Schuldner sein Miteigentum an einem Grundstück auf den anderen Miteigentümer nach § 3 anfechtbar übertragen, kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anforderungsgegner auch ohne vorherige Pfändungs- und Überweisungsbeschluß den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschuld sowie Teil und Ausk. d. Erl. d. Duld. d. Zwverst. d. ganzen Grundstücks verl., allerd. Nur zw. Befr. aus d. Teil d. Erl., der d. Schu. ohne d. anfecht. Rhandl. zugest. hätte.
3. Wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 I ZPO) kann der Gläubiger eine Anfechtungsklage außerhalb des Konkurses nur erheben, wenn sie gemäß §§ 103 ff. ZPO festgesetzt sind.
4. Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks (§ 1008 BGB) kann nach Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft und auf eine den Bruchteilen entsprechenden Teilung und Auskehrung des Erlöses die Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks (§§ 180 ff. ZVG) betreiben.