Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1985, Az.: IX ZR 29/84
Nachträgliche Berichtigung; Zweck der konkursrechtlichen Anfechtung; Mittelbare Zuwendung des Gemeinschuldners; Schenkung kurz vor Konkurseröffnung; Bestimmung des Gegenstands einer Anfechtung; Voraussetzungen einer Klageänderung; Zulässigkeit einer Klageänderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1985
- Aktenzeichen
- IX ZR 29/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.11.1983
- LG Detmold
Rechtsgrundlagen
- § 41 KO
- § 263 ZPO
- § 264 Nr. 1 ZPO
Fundstellen
- DB 1985, 1335
- MDR 1985, 493 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1560-1561 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 425
- ZIP 1985, 427-429
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Zweck der konkursrechtlichen Anfechtung erfordert es, die Grenzen, die § 41 KO einer Klarstellung, Berichtigung oder Ergänzung des die Anfechtungsklage begründenden Vortrags nach Ablauf der Anfechtungsfrist setzt, nicht zu eng zu ziehen.
- b)
Trägt der Konkursverwalter, der eine unmittelbare Zuwendung des Gemeinschuldners an den Anfechtungsgegner behauptet hatte, aufgrund neuer Informationen nachträglich vor, die Vermögensverschiebung sei unter Einschaltung einer Mittelsperson erfolgt (mittelbare Zuwendung), so liegt darin weder eine Klageänderung noch eine neue Anfechtung, wenn der Anfechtungsgegenstand und der Anfechtungsgrund gleich geblieben sind.
Redaktioneller Leitsatz
Voraussetzung für die Wahrung der Frist für die Konkursanfechtung ist die Eignung der Anfechtungsklage zur Fristwahrung. Es besteht eine begrenzte Möglichkeit der nachträglichen Berichtigung und Ergänzung des Sachvortrags.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs des Kaufmanns Hans H. (im folgenden: Gemeinschuldner), über dessen Vermögen das Konkursverfahren am 2. September 1981 eröffnet wurde. Der Beklagte ist der Sohn des Gemeinschuldners.
Der Kläger macht geltend, der Gemeinschuldner habe dem Beklagten kurz vor Konkurseröffnung 75.000 US-Dollars unentgeltlich zugewendet. Er focht diese Zuwendung mit der am 31. August 1982 bei Gericht eingegangenen, am 18. September 1982 zugestellten Klage an und forderte von dem Beklagten die Zahlung von 75.000 US-Dollars nebst Prozeßzinsen. In der Klageschrift trug er vor, der Gemeinschuldner habe diesen Betrag im August 1981 von seinem Konto bei dem Bankhaus von der H.-K. & Söhne in W. auf ein Konto des Beklagten bei der P. -Bank in Wa. (P./USA) überwiesen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Beklagte habe gewußt, daß die Konkurseröffnung bevorstand.
Das Landgericht wies nach Beweiserhebung die Klage mit der Begründung ab, die behauptete Geldüberweisung sei nicht bewiesen. Nach der Aussage des Zeugen Pl. sei zwar nicht auszuschließen, daß der Gemeinschuldner dem Beklagten auf andere Weise mittelbar den Streitbetrag zugewendet habe; dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen.
Mit der Berufung machte der Kläger zunächst geltend, er habe sich die ihm günstige Aussage des Zeugen Pl. zu eigen gemacht, der Gemeinschuldner habe dem Beklagten mittelbar 75.000 US-Dollars zugewendet; die Zahlung sei über ein Konto erfolgt, das der Gemeinschuldner bei einer Bank in Z. unterhalten habe.
Später behauptete der Kläger, der Gemeinschuldner und der Beklagte hätten wie folgt zusammengewirkt, um vor dem drohenden Konkurs 75.000 US-Dollars in das Ausland zu verschieben: Der Gemeinschuldner sei an der Firma H. D. L. M. Inc. (im folgenden: Firma H. D.) in Y. (P./USA) maßgeblich beteiligt und deren Präsident gewesen. Er habe durch Vermittlung mehrerer Banken zu Lasten seines Kontos bei dem Bankhaus von der H. - K. & Söhne in W. am 8. Juli 1981 25.000 US-Dollars und am 31. Juli 1981 50.000 US-Dollars auf ein Konto dieser amerikanischen Gesellschaft bei der P. Bank and Trust Co. (im folgenden P. bank) in Wa. überwiesen. Sodann hätten er und der Beklagte, der sich damals in den USA aufgehalten habe, die Firma H. - D. angewiesen, die eingegangenen Beträge als Darlehen des Beklagten zu verbuchen. Im September 1981 habe die Firma H. D. nach einem weiteren Geldeingang auf Anordnung des Gemeinschuldners zur Tilgung des angeblichen Darlehens 75.000 US-Dollars auf das Konto des Beklagten bei der P. bank in Wa. überwiesen.
Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsrichter führt aus, weder das Vorbringen des Klägers aus der Klageschrift noch die erstinstanzliche Aussage des Zeugen Pl., der Gemeinschuldner habe dem Beklagten mittelbar 75.000 US-Dollars zugewendet, begründe die Schenkungsanfechtung (§ 32 Nr. 1 KO). Der Kläger habe seine ursprüngliche Behauptung nicht bewiesen, daß der Gemeinschuldner kurz vor Konkurseröffnung 75.000 US-Dollars unmittelbar auf ein Bankkonto des Beklagten überwiesen habe. Falls sich der Kläger die Aussage des Zeugen Pl. über eine mittelbare Zuwendung des Gemeinschuldners zu eigen gemacht haben sollte, sei der Vortrag nicht ausreichend. Die Aussage lasse nicht erkennen, welches Rechtsgeschäft oder welche Rechtshandlung des Gemeinschuldners gemeint sei. Ohne nähere Konkretisierung lasse sich auch nicht feststellen, ob die von dem Zeugen erwähnte mittelbare Zahlung von 75.000 US-Dollars anfechtbar sei.
Das neue Vorbringen des Klägers aus dem Berufungsverfahren sei eine Klageänderung. Der Kläger habe damit sein Klagebegehren auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt, der fast keine Gemeinsamkeit mit dem ursprünglichen Vorbringen aufweise. Die Klageänderung sei unzulässig, weil der Beklagte ihr widersprochen habe und sie auch nicht als sachdienlich angesehen werden könne. Überdies könne die geänderte Klage auch sachlich keinen Erfolg haben. Die neu vorgetragenen Verfügungen des Gemeinschuldners habe der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 8. Juli 1983 angefochten. Damit sei die Anfechtungsfrist (§ 41 KO) nicht gewahrt. Durch die Klage werde die Anfechtungsfrist nur gewahrt, wenn sie erkennen lasse, welches Rechtsgeschäft oder welche sonstige Rechtshandlung angefochten werde, wenn sie also den Sachverhalt angebe, aus dem die Anfechtung hergeleitet werde. Ergänzungen und Berichtigungen der Klagebehauptungen seien zwar zulässig, doch dürfe der Klagegrund nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht willkürlich gewechselt werden. Die hier vorliegende Änderung bedeute eine neue Anfechtung, die nach Ablauf der Frist nicht mehr zulässig sei.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Der Kläger behauptet nicht mehr, daß der Gemeinschuldner den Betrag von 75.000 US-Dollars unmittelbar auf ein Konto des Beklagten überwiesen habe, sei es von einem Konto bei dem Bankhaus von der H.-K. & Söhne in W., sei es von einem Konto bei einer Z. Bank. Darauf kommt es deshalb nicht mehr an. Zu entscheiden ist allein darüber, ob der Vortrag des Klägers, der Gemeinschuldner habe dem Beklagten unter Einschaltung der Firma H. D. mittelbar 75.000 US-Dollars zugewendet, der Klage zum Erfolg verhelfen kann.
2.
Der Berufungsrichter sieht dieses Vorbringen zu Unrecht als Klageänderung an. Der Kläger hat weder den Klageantrag, noch den Gegenstand der Anfechtung (vgl. dazu RG WarnRspr. 1917 Nr. 225), noch den Anfechtungsgrund (vgl. dazu RGZ 22, 389, 391; 79, 390; 120, 189; RG LZ 1907, 513; 1915, 370) geändert.
Gegenstand der Anfechtung war von Anfang an eine kurz vor Konkurseröffnung erfolgte Zuwendung des Gemeinschuldners an den Beklagten in Höhe von 75.000 US-Dollars; dabei ist es geblieben. Der Kläger hatte zwar ursprünglich vorgetragen, der Gemeinschuldner habe den Betrag im August 1981 unmittelbar auf ein Konto des Beklagten überwiesen. Das beruhte aber - worauf der Kläger schon im ersten Rechtszuge hingewiesen hatte (vgl. Schriftsatz vom 26. November 1982) - auf einem mangelhaften Informationsstand. Die in zweiter Instanz eingereichten Unterlagen, auf die sich der neue Vortrag gründet, hat der Kläger ersichtlich erst während des Berufungsverfahrens erhalten. Bei der Klageerhebung ging der Kläger entsprechend seinem damaligen Informationsstand davon aus, daß der Gemeinschuldner 75.000 US-Dollars zu Lasten seines Kontos bei dem Bankhaus von der H.-K. & Söhne in W. in die USA überwiesen hatte und der Betrag auf ein Konto des Beklagten bei der P. bank in Wa. geflossen war. Diese Vermögensverschiebung hat der Kläger angefochten. Sie wird nicht dadurch zu einer anderen, daß der Kläger nunmehr aufgrund nachträglich erhaltener Informationen vorträgt, der Gemeinschuldner habe das Geld nicht im August, sondern bereits im Juli 1981 in zwei Raten überwiesen, und zwar nicht unmittelbar an den Beklagten, sondern unter Einschaltung der Firma H. D. als Mittelsperson. An dem Ausgangs- und dem Endpunkt sowie der Substanz der behaupteten Vermögensverschiebung hat sich durch den neuen Vortrag nichts geändert.
Auch der Anfechtungsgrund hat sich nicht verändert. Der Kläger macht nach wie vor geltend, der Gemeinschuldner habe dem Beklagten den Streitbetrag innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung unentgeltlich zugewendet (§ 32 Nr. 1 KO). Außerdem kommt eine Absichtsanfechtung nach § 31 Nr. 1 KO in Betracht, weil der Kläger schon in der Klageschrift vorgetragen hat, die Zuwendung sei in Kenntnis der bevorstehenden Konkurseröffnung erfolgt. Für beide Anfechtungstatbestände ist es rechtlich unerheblich, ob die Zuwendung unmittelbar oder über einen Mittelsmann erfolgt ist (vgl. RGZ 43, 83; 46, 101; 48, 148; 59, 195; 133, 290, 291; BGHZ 72, 39, 41) [BGH 14.06.1978 - VIII ZR 149/77].
Das neue Vorbringen des Klägers stellt demnach nur eine Berichtigung und Ergänzung der tatsächlichen Anführungen ohne Änderung des Klagegrundes dar, die nach § 264 Nr. 1 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. Die Frage, ob eine Klageänderung gegen den Widerspruch des Beklagten als sachdienlich zuzulassen wäre (§ 263 ZPO), stellt sich nicht. Die Zulassung des neuen Vortrags im Berufungsverfahren war ausschließlich nach den §§ 527 f ZPO zu beurteilen. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine solche Entscheidung nicht getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren von der Zulässigkeit des neuen Vorbringens auszugehen.
3.
Die Hilfserwägung des Berufungsrichters, der Kläger habe die behauptete mittelbare Zuwendung nicht rechtzeitig angefochten, begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Jahres seit Konkurseröffnung bei Gericht eingereicht und dem Beklagten "demnächst" zugestellt worden, so daß die Anfechtungsfrist (§ 41 KO) eingehalten ist (§ 270 Abs. 3 ZPO).
Um die Frist des § 41 KO zu wahren, muß die Klage allerdings geeignet sein, zu einer sachlichen Entscheidung zu führen; sie muß also unter den gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen erhoben sein. Weiter muß sie erkennen lassen, welches Rechtsgeschäft oder welche sonstige Rechtshandlung angefochten wird. Schließlich muß sie den Sachverhalt angeben, aus dem die Anfechtung hergeleitet wird. Sie muß aber weder schlüssig sein noch den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und in allen Einzelheiten angeben. Eine Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung des in der Klageschrift enthaltenen Tatsachenvortrages ist auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich. Nur darf dabei nicht der Anfechtungsgegenstand oder der Sachverhalt, der den Klagegrund bildet, willkürlich gewechselt werden; darin läge eine neue Anfechtung, die nach Fristablauf rechtlich ausgeschlossen ist (vgl. RGZ 132, 284, 286; BGH, Urteile vom 29. März 1960 - VIII ZR 142/59 = WM 1960, 546;vom 16. Mai 1969 - V ZR 86/68 = WM 1969, 888;vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR 156/82 = WM 1983, 1313, 1315).
Nach diesen Grundsätzen, von denen auch das Berufungsgericht ausgeht, hat die vorliegende Klage die Anfechtungsfrist auch für die jetzt behauptete mittelbare Zuwendung des Gemeinschuldners an den Beklagten gewahrt. Wie bereits oben näher dargelegt wurde, hat der Kläger mit seinem neuen Vorbringen im Berufungsverfahren weder den Anfechtungsgegenstand noch den Anfechtungsgrund geändert, sondern lediglich den der Klagebegründung dienenden Tatsachenvortrag berichtigt und ergänzt. Die Grenzen, die § 41 KO einer solchen Berichtigung und Ergänzung des Sachvortrags setzt, dürfen nicht zu eng gezogen werden; das könnte den Zweck der Konkursanfechtung gefährden, im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung aller Konkursgläubiger die Konkursmasse schmälernde Vermögensverfügungen des Gemeinschuldners aus der kritischen Zeit vor Konkurseröffnung rückgängig zu machen. Die Anfechtungsfrist ist im Hinblick auf die vielfältigen Aufgaben, die sich dem Konkursverwalter nach Konkurseröffnung stellen, verhältnismäßig kurz. Die Unterlagen des Gemeinschuldners und seine Auskünfte, auf die sich der Konkursverwalter stützen muß, sind nicht selten mangelhaft. Darüber hinaus sucht der Gemeinschuldner anfechtbare Rechtshandlungen, vor allem Vermögensverschiebungen an nahe Angehörige, häufig zu verschleiern. Will der Konkursverwalter die Anfechtungsfrist wahren, ist er darum oft genötigt, aufgrund eines nur unvollständig geklärten Sachverhalts Klage zu erheben. Diesen Schwierigkeiten ist bei der Anwendung des § 41 KO Rechnung zu tragen. Schutzwürdige Interessen des Anfechtungsgegners werden dadurch nicht verletzt, solange nicht ein neuer Anfechtungsgegenstand oder Anfechtungsgrund nachträglich in den Rechtsstreit eingeführt wird, sondern nur nähere Einzelheiten über die angefochtene Vermögensverschiebung vorgetragen werden. Denn der Anfechtungsgegner weiß in der Regel besser als der Konkursverwalter, wie sich die angegriffene Vermögensverfügung zugetragen hat, und kann sich daher in seiner Rechtsverteidigung auch auf einen berichtigenden oder ergänzenden Sachvortrag des Konkursverwalters einrichten.
4.
Das angefochtene Urteil kann daher mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Es ist auch nicht aus einem anderen Grunde richtig. Nach dem Berufungsvorbringen des Klägers kommt eine nach den §§ 32 Nr. 1, 31 Nr. 1 KO anfechtbare mittelbare Zuwendung des Gemeinschuldners an den Beklagten in Betracht. Ob sie vorliegt, hat der Berufungsrichter festzustellen. Die Sache wird deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zorn
RiBGH Fuchs ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Merz
Winter
Graßhof