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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1976, Az.: VIII ZR 148/74

Voraussetzungen für die Pfändung eines hinterlegten Betrags ; Anforderungen an die Wirksamkeit einer Pfändung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines abstrakten Schuldversprechens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 148/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 17.05.1974
LG Oldenburg

Fundstellen

  • DB 1976, 1219 (Volltext)
  • DNotZ 1976, 364-366
  • MDR 1976, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Prof. Dr. Oskar K. in H., D.straße ...

Prozessgegner

Firma G., Gemeinschaft Deutscher Lebensmittelgroßhändler AG in B., W. Straße ...,
vertreten durch den Vorstand Hans N. und August T., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein abstraktes Schuldversprechen für die Zahlung des Grundschuldbetrages bei einer Grundschuldbestellung vorliegt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1976
durch
die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Mai 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

In einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere, der früheren Mitbeklagten Ilse Kleinsorge (im folgenden: Schuldnerin) je zur Hälfte gehörende Grundstücke entfiel aus dem Versteigerungserlös jeweils ein Teilbetrag auf nicht valutierte Teile von an erster und zweiter Rangstelle eingetragenen Hypotheken. Auf die entsprechende erststellige Eigentümergrundschuld teilte demzufolge der Rechtspfleger im Verteilungstermin am 9. Juni 1969 der Schuldnerin 15.800,24 DM und auf die zweitstellige 32.542,75 DM zu. Nach Widerspruchseinlegung gegen seinen Verteilungsbeschluß hinterlegte der Rechtspfleger die auf die Eigentümergrundschulden entfallende Streitmasse insgesamt beim Amtsgericht Wilhelmshaven.

2

Die Klägerin berühmt sich eines Anspruchs in Höhe von 71.142,72 DM, der Beklagte eines solchen von 68.641,09 DM gegen die Schuldnerin. Beide Parteien haben deshalb Pfändungen des hinterlegten Geldes bewirkt. Die Klägerin leitet ihre Forderung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 18. Januar 1967 her, in der die Schuldnerin auf ihren Grundstückshälften eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 50.000 DM nebst 15 % Zinsen hieraus seit 15. Januar 1967 bestellt und sich wegen der Grundschuld und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen und in die Pfandgrundstücke unterworfen hatte. In einer weiteren notariellen Urkunde vom 27. Januar 1967 hatte die Schuldnerin unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 18. Januar 1967 die Grundschuld an die Klägerin "zu denselben Bedingungen, wie in der Bestellungsurkunde bezüglich des abgetretenen Rechts angegeben, insbesondere auch mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Abtretungsnehmern gegenüber" abgetreten. Der Beklagte stützt seinen Anspruch gegen die Schuldnerin auf ein vollstreckbares Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 1967 nebst Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17. Februar 1967, durch das ihm 54.718,15 DM zuzüglich 12 % Zinsen aus 50.620,17 DM seit dem 11. Mai 1967 sowie Kosten im Betrag von 413,98 DM zuerkannt wurden.

3

Die Parteien streiten jetzt mit Klage und Widerklage darüber, wer von ihnen aufgrund seiner Pfändung aus dem hinterlegten Erlösanteil der Schuldnerin für die Eigentümergrundschulden vorrangig zu befriedigen ist.

4

Mit Teilurteil vom 29. April 1970 hat das Landgericht u.a. auf die Widerklage festgestellt, daß der Beklagte wegen einer Forderung von 61.710,62 DM vor jeglicher Forderung der Klägerin aus dem hinterlegten Versteigerungserlös befriedigt werden müsse. Ein diese Entscheidung bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat mit Urteil vom 5. April 1972 - VIII ZR 31/71 (= BGHZ 58, 298 = WM 1972, 592) - aufgehoben und die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Er hat ausgeführt, daß die Pfändung des hinterlegten Versteigerungserlöses durch die Klägerin Vorrang gegenüber derjenigen des Beklagten hat. Die Sache wurde im übrigen zur Feststellung der - bestrittenen - Höhe der Forderung der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

5

Mit Schlußurteil vom 27. Januar 1971 hatte das Landgericht weiter festgestellt, daß der Beklagte auch wegen einer weiteren Forderung von 6.310,45 DM nebst 12 % Zinsen von 44.103,34 DM seit dem 12. Januar 1971, jedoch insgesamt höchstens wegen eines weiteren Betrages von 6.930,44 DM vor jeglicher Forderung der Klägerin aus dem hinterlegten Versteigerungserlös befriedigt werden müsse.

6

Mit Urteil vom 17. Mai 1974 hat das Berufungsgericht nunmehr unter Einbeziehung der Revisionsentscheidung die beiden Urteile des Landgerichts unter Abweisung der weitergehenden Klage und neuerlichen Widerklage und unter Erlaß einer neuen Kostenentscheidung wie folgt gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, darin einzuwilligen, daß aus dem beim Amtsgericht Wilhelmshaven - Hinterlegungsstelle - zur Geschäftsnummer 8 HL 27/69 hinterlegten Betrag, soweit er aufgrund der erloschenen Eigentümergrundschulden auf die Ilse Kl. als ehemaliger Miteigentümerin der versteigerten Grundstücke zugeschrieben gewesene Hälfte entfällt, ein Betrag von 50.000 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 15. Januar 1967, höchstens aber ein Betrag von 71.142,27 DM nebst entsprechenden Hinterlegungszinsen vor etwaigen Ansprüchen des Beklagten an die Klägerin ausgezahlt wird.

Die Klägerin wird verurteilt, darin einzuwilligen, daß der zu 8 HL 27/69 des Amtsgerichts Wilhelmshaven hinterlegte Versteigerungserlös in Höhe von 68.641,09 DM an den Beklagten ausgezahlt wird, jedoch nur für den Fall, daß sie zunächst wegen ihres Anspruchs in Höhe von 50.000 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 15. Januar 1967, höchstens in Höhe von 71.142,27 DM nebst entsprechenden Hinterlegungszinsen durch Auszahlung aus dem hinterlegten Versteigerungserlös befriedigt ist.

7

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter und strebt auf seine Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Einwilligung in die Auszahlung von 68.641,09 DM aus dem hinterlegten Versteigerungserlös an ihn an.

8

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

I.

1.

a)

Die früher in dieser Sache ergangene Entscheidung des Senats vom 5. April 1972 (a.a.O.) stellt nur fest, daß die Pfändung des hinterlegten Betrags durch die Klägerin Vorrang vor derjenigen des Beklagten hat. Sie befaßt sich nicht mit den den Pfändungen der Parteien zugrundeliegenden Forderungen und betrifft daher auch nicht die Frage der Wirksamkeit der Pfändung der Klägerin, so daß insoweit eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorliegt.

10

b)

Das Berufungsgericht sieht in der Grundschuldbestellung der Schuldnerin vom 18. Januar 1967 und in der unmittelbar darauf folgenden Abtretung der Grundschuld an die Klägerin vom 27. Januar 1967 ein abstraktes Schuldversprechen gegenüber der Klägerin, das diese durch Einleitung der hier streitigen Vollstreckungsmaßnahmen schlüssig angenommen hat.

11

2.

Die Revision bekämpft die Auslegung der beiden notariellen Urkunden durch das Berufungsgericht vergeblich mit dem Hinweis, der vollstreckbaren Urkunde liege keine bestimmte persönliche Forderung zugrunde, weil eine Forderung, die die Klägerin zur Betreibung der Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Schuldnerin hätte berechtigen können, im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht bestanden habe.

12

a)

Übernimmt derjenige, der in einer vollstreckbaren Urkunde eine Grundschuld bestellt, zugleich die persönliche Haftung für den Eingang des Grundschuldbetrages und unterwirft er sich auch insofern der sofortigen Zwangsvollstreckung, dann ist dies als ein zulässiges abstraktes Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB anzusehen, das dem Gläubiger die Beitreibung seiner Forderung erleichtern soll (BGH Urteil vom 19. Mai 1958 - VII ZR 114/57 = DNotZ 1958, 579, 580 = WM 1958, 1194). Für die Begründung eines Schuldversprechens nach § 780 BGB kommt es darauf an, daß das Versprechen die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, so daß der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Versprechen zu berufen braucht. Ob ein Schuldversprechen in diesem Sinne gewollt ist, ist eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage, weil es um den Inhalt einer individuellen, atypischen Erklärung geht. Dem Revisionsgericht ist insoweit nur eine beschränkte Nachprüfung dahingehend möglich, ob das Wesen eines selbständigen Schuldversprechens verkannt, oder ob Denkgesetze, Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH Urteil vom 20. April 1967 - III ZR 59/65 = WM 1967, 824, 825).

13

b)

Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde ist als Vertragsangebot auch für einen künftig erst entstehenden Anspruch zulässig. Nur die Bestimmtheit des Anspruchs fordert das Gesetz (RGZ 132, 6, 7). Die Höhe des Betrages, dessentwegen der Gläubiger vollstrecken darf, muß sich aus der vollstreckbaren Urkunde ergeben oder aus ihr errechnet werden können (vgl. BGH Urteile vom 23. November 1970 - III ZR 58/67 = WM 1971, 165 = Betrieb 1971, 381; vom 24. Oktober 1956 - V ZR 127/55 = BGHZ 22, 54, 58; Petermann, Die vollstreckbare Ausfertigung der gerichtlichen oder notariellen Urkunde 1938, S. 33 f; Lüdicke-Dietrich, Die vollstreckbare Urkunde und ihre vollstreckbare Ausfertigung 1953, S. 23). Hinsichtlich der Bestimmtheit des Inhalts einer vollstreckbaren Urkunde kann auf eine andere notarielle Urkunde Bezug genommen werden, auch wenn diese nicht beigefügt ist (RGZ 77, 415, 418; Sternberg in Festschrift für Dr. Oberneck 1929, S. 34, 36 ff). Der Zusammenhang zwischen der Bestellung einer Eigentümergrundschuld und ihrer Abtretung kann nach § 157 BGB dahin ausgelegt werden, daß die persönliche Haftung gegenüber dem Zessionar übernommen werden soll. Insoweit liegt dann ein Angebot an den Gläubiger gemäß § 780 BGB vor (BGH Urteil vom 19. Mai 1958 a.a.O.). Der Nachweis der Annahme eines solchen Angebots kann in der Regel nicht gefordert werden, sondern ergibt sich schlüssig aus dem Verhalten des Gläubigers, wenn er die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragt (vgl. § 151 Satz 1 BGB; so auch Anmerkung von Hieber in DNotZ 1958 zum BGH Urteil vom 19. Mai 1958 a.a.O.). Verändert sich die Höhe der aus der Urkunde zu leistenden Zahlung infolge teilweiser Valutierung, dann ist gegen die Vollstreckung aus dem Titel für den nicht valutierten Teil Vollstreckungsgegenklage gegeben (Lent DNotZ 1952, 411, 414).

14

c)

Das Berufungsgericht hat darin, daß sich die Schuldnerin in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 18. Januar 1967 "wegen der Grundschuld und der Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen und in die Pfandgrundstücke" unterworfen hat, die "konkludente" Erklärung der Schuldnerin gesehen, daß sie für den Eingang des Grundschuldbetrages auch die persönliche Haftung übernehmen wollte und daß sie damit ein Angebot zur Begründung einer selbständigen Haftung nach § 780 BGB abgegeben hat, das die Klägerin als Empfängerin der Abtretung gemäß notarieller Urkunde vom 27. Januar 1967 durch schlüssige Handlung ihrerseits angenommen hat. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Auslegung der Verpflichtungen der Schuldnerin aus den beiden notariellen Urkunden ist möglich und rechtlich einwandfrei getroffen (vgl. BGH Urteil vom 20. April 1967 a.a.O.). Die Schuldnerin wollte mit ihrem abstrakten Schuldversprechen samt der Übertragung der Grundschuld auf die Klägerin die Kreditbasis für das Handelsgeschäft ihres Ehemannes verstärken. Bei dieser Auslegung, daß die Schuldnerin zusammen mit der Grundschuldbestellung ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe der Grundschuldsumme abgegeben hat, gewinnt auch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen und in die Pfandgrundstücke anläßlich der Bestellung der Eigentümergrundschuld, der eine persönliche Forderung nicht zugrundeliegen konnte, Bedeutung und ist nicht sinnlos, wie die Revision meint. Die Höhe der aus dem Schuldversprechen sich für den Versprechensempfänger ergebenden Forderung entspricht der Höhe des Grundschuldbetrags, ist also in der Urkunde bestimmt. Der enge Zusammenhang zwischen der Eigentümergrundschuldbestellung und der vom Berufungsgericht festgestellten schlüssigen Abgabe des Schuldversprechens nach § 780 BGB für die Zahlung des Grundschuldbetrages am 18. Januar 1967 mit der Abtretung an die Klägerin am 27. Januar 1967 zu denselben Bedingungen, wie in der ersten Urkunde, legt die Auslegung, die das Berufungsgericht den Verpflichtungen der Schuldnerin gegeben hat, nach §§ 157, 133 BGB nahe, zumal die Schuldnerin die Forderungen der Klägerin gegen das Handelsgeschäft ihres Ehemannes absichern wollte. Darauf, ob und in welcher Höhe die Klägerin Forderungen im Konkurs des Handelsgeschäfts des Ehemannes der Schuldnerin angemeldet hat, kommt es nicht an. Daß der Konkursverwalter Ansprüche auf den zwischen den Parteien umstrittenen Teil des Versteigerungserlöses erhebt, behauptet auch die Revision nicht. Mit Recht ist demnach das Berufungsgericht von einer Wirksamkeit der Pfändung der Klägerin ausgegangen.

15

II.

1.

Das Berufungsgericht, das die Schuldnerin aufgrund eines abstrakten Zahlungsversprechens gegenüber der Klägerin als zahlungspflichtig angesehen hat, bezeichnet den Beklagten als beweispflichtig dafür, daß der Anspruch aus dem Schuldversprechen erfüllt worden sei. Es hat ein entsprechendes Beweisangebot des Beklagten vermißt.

16

2.

Mit dieser Beweislastverteilung hat das Berufungsgericht recht; denn die Klägerin braucht nur das Vorliegen eines abstrakten Schuldversprechens nachzuweisen, während den Beklagten die volle Beweislast für Einwendungen trifft.

17

3.

Die Revision meint weiter, die Klägerin habe gegen das Handelsgeschäft des Ehemanns der Schuldnerin allenfalls noch eine ganz geringfügige Forderung gehabt und nicht den geringsten Beweis dafür erbringen können, daß ihr höhere Forderungen zugestanden hätten.

18

4.

Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Revision übersieht, daß beim Fehlen eines Grundgeschäfts für das von der Schuldnerin gegebene selbständige Schuldversprechen die Schuldnerin allenfalls einen Anspruch auf dessen Rückgewähr wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) gegen die Klägerin haben könnte, den die Schuldnerin bisher nicht geltend gemacht hat. Einen solchen Anspruch, den wiederum er zu beweisen hätte (vgl. dazu BGH Urteil vom 7. Oktober 1974 - II ZR 119/73 = WM 1975, 10), kann der Beklagte nicht geltend machen, weil er ihn nicht gepfändet hat, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt. Der Umstand, daß Zahlungen auf die Forderungen der Klägerin gegen den Ehemann der Schuldnerin erfolgt sind, macht das Schuldversprechen der Ehefrau wegen dessen Selbständigkeit nicht wirkungslos.

19

III.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Schuldversprechen sei von der Schuldnerin nicht auflösend bedingt abgegeben worden, greift die Revision nicht an. Sie ist rechtsirrtumsfrei getroffen. Da sein Rechtsmittel insgesamt erfolglos geblieben ist, hat der Beklagte die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Merz