Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1967, Az.: III ZR 59/65
Inanspruchnahme aus einem selbstständigen Schuldversprechen ; Auslegung einer schriftlichen Erklärung; Anfechtung einer Erklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 59/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 04.02.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DRiZ 1967, 239
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der beklagte Architekt gab am 20. Januar 1960 dem Makler und Betriebsingenieur Karl La., dem Erblasser der Kläger, nachstehende schriftliche Erklärung:
"Hierdurch bestätige ich Ihnen, daß ich Ihnen für den Fall, daß ich die architektonische Bearbeitung der Bauten auf dem Flurstück S., Bl. ..., Fl. 2, Flurstück "... das Kohlenbruchsfeld" übernehme, Ihnen einen Betrag von 17.500 DM in derselben Art und Weise zahle, wie ich die Zahlungen bekomme".
Der bezeichnete Grundbesitz gehörte der Bäuerin Emma H.. Die Eigentümerin, vertreten durch den Makler La., verkaufte ihn am 28. März 1960 an die Gemeinnützige D. W. gesellschaft mbH. Der Beklagte wurde der Architekt des Bauvorhabens auf dem sog. Kohlenbruchsfeld; dort wurde jedoch bisher nur ein Teil der geplanten Bauten errichtet.
Die Kläger nehmen den Beklagten aus seiner Erklärung vom 20. Januar 1960, die sie als ein selbständiges Schuldversprechen werten, in Anspruch. Sie haben weiter behauptet, der Makler La. habe auch vermittelt, daß der Beklagte von der Grundstückskäuferin den Architektenauftrag für das Bauvorhaben auf dem Kaufgrundstück erhalten habe, und haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 17.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1962, an dem der Beklagte spätestens in Verzug geraten sei, zu verurteilen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Sein Zahlungsversprechen habe nur für den Fall gelten sollen, daß der Makler La. ihm den Architektenauftrag vermittelte. Tatsächlich aber habe er seinen Architektenauftrag nicht der Vermittlung des Maklers La., sondern der Vermittlung von Frau Ella L. zu verdanken, die zuerst als Maklerin für die Grundstücksverkäuferin tätig gewesen sei. Wenn die Kläger gleichwohl forderungsberechtigt sein sollten, könnten sie nach der Vereinbarung erst einen Teilbetrag verlangen, der dem Verhältnis seines Honorars für die bisher errichteten Bauten zu dem erwarteten Gesamthonorar entspreche.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte sein früheres Vorbringen wiederholt und hinsichtlich der vereinbarten Zahlungsweise vorgetragen: Er habe mit dem Makler La. ausdrücklich abgesprochen, daß er ihm - falls La. ihm den Architektenauftrag vermitteln sollte - auf die versprochene Gesamtsumme Abzahlungen im Verhältnis der auf das Honorar eingehenden Zahlungen leisten werde. Da das Bauvorhaben bisher erst teilweise ausgeführt worden sei und er, der Beklagte, erst etwa 1/6 des zu erwartenden Gesamthonorars erhalten habe, könnten auch die Kläger, falls eine Zahlungsverpflichtung überhaupt bestehe, bislang höchstens 1/6 der versprochenen Summe beanspruchen.
Nach der Beweisaufnahme hat der Beklagte erklärt, er fechte seine Erklärung vom 20. Januar 1960 an, und zur Begründung vorgetragen: Die Grundstückseigentümerin habe das Kaufgrundstück Frau L. zum Verkauf an die Hand gegeben. Frau L. habe ihn, den Beklagten, zu Vorarbeiten herangezogen und ihm zugesagt, daß sie seine Einschaltung als Architekt vermitteln werde. Da Frau L. damals als Maklerin aber noch nicht zugelassen gewesen sei, habe sie den Makler La. als Untermakler gegen Gebührenteilung gewonnen; La. habe einen Grundstückskäufer suchen sollen, der auch den Beklagten, dem gegenüber Frau L. sich bereits gebunden habe, als Architekt übernehme. Der Makler La. sei dann zu ihm, dem Beklagten, gekommen und habe ihm erklärt, er sei jetzt derjenige, der die Vermittlung mache; wenn der Beklagte weiter interessiert sei, müsse er ihm eine Provision versprechen. Da der Beklagte gemeint habe, die beiden Makler hätten Streit bekommen, habe er die Erklärung unterschrieben. Den wahren Sachverhalt habe er erst durch die Beweisaufnahme in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfahren.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin, die Abweisung der Klage. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die schriftliche Erklärung des Beklagten vom 20. Januar 1960 als ein selbständiges Schuldversprechen (§ 780 BGB) gewertet; es hat dazu erwogen: Für eine solche Auslegung spreche der Wortlaut der Erklärung sowie ihr Zweck, die vereinbarte Zahlungspflicht vom Schuldgrund zur Beweiserleichterung zu trennen. Mit dem Zusatz: ... "für den Fall, daß ich die architektonische Bearbeitung auf dem Grundstück ... übernehme" sei nicht der Grund der Zahlungsverpflichtung zum Inhalt der Vereinbarung gemacht, sondern eine Bedingung für die Zahlungsverpflichtung, bestehend in dem Eintritt eines gewissen Ereignisses, gesetzt worden. Die Behauptung des Beklagten, der Zusatz habe sagen sollen, daß der Betrag dem Makler Langrehr nur zustehen solle, wenn der Architektenauftrag durch ihn allein und nicht durch Frau L. vermittelt würde, sei nicht bewiesen.
Die Revision verficht demgegenüber die Ansicht, der Zusatz enthalte nicht eine - allerdings zulässige (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 780 Anm. 3) - Bedingung für das Entstehen einer selbständigen Verpflichtung; er besage vielmehr bei richtiger Auslegung deutlich, daß das Zahlungsversprechen nur für die Vermittlung des Architektenauftrages gegeben worden sei. Damit dringt die Revision nicht durch.
Dem Berufungsurteil liegt die richtige Auffassung zugrunde, daß es für die Begründung einer selbständigen Verpflichtung nach § 780 BGB darauf ankommt, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen, d.h. die Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen loslösen und rein auf den Leistungswillen des Versprechenden abstellen soll, so daß der Gläubiger, zu dessen Gunsten es abgegeben wird, sich zur Begründung eines Anspruchs lediglich auf das Versprechen zu berufen braucht (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 780 Anm. 3). Ob dies gewollt ist, ist eine Frage der Auslegung, die hier Sache des Tatrichters ist, weil es um den Inhalt einer individuellen, atypischen Erklärung geht. Dem Revisionsgericht ist insoweit nur eine beschränkte Nachprüfung in der Richtung möglich, ob das Berufungsgericht das Wesen eines selbständigen Schuldversprechens verkannt oder Denkgesetze oder Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (BGH VersR 1955, 740; LM zu BGB § 781 Nr. 2).
2.
Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf, sie sind auch nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat den Willen der Beteiligten, die schriftlich erklärte Verpflichtung auf sich selbst zu stellen, aus dem Wortlaut der Erklärung, dem Zweck der Vereinbarung und den erkennbaren Umständen entnommen, und damit der gesetzlichen Auslegungsregel des § 133 BGB Rechnung getragen. Im Grundsatz zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es auf den Wortlaut allein nicht ankommen könne, vielmehr der Wille, eine selbständige Verpflichtung zu begründen, entscheidend sei. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt, es ist jedoch für die Auslegung der Erklärung ohne Rechtsfehler von dem Wortlaut ausgegangen, denn dieser ist die Haupterkenntnisquelle für den Willen der Beteiligten, die sich des Wortes gerade bedienen, um ihren Willen kundbar zu machen (BGH Urteil vom 17. Oktober 1957 - VII ZR 407/56 = WM 1958, 293; BGH Urteil vom 9. Februar 1967 - III ZR 226/64 = WM 1967, 321). Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Erklärung gegeben hat, ist mit ihrem Wortlaut durchaus vereinbar, entspricht diesem sogar eher als die entgegengesetzte Auslegung der Revision. Denn wenn - wie die Revision meint - die Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf eine Leistung des Maklers, die Vermittlung des Architektenauftrags, abgestellt werden sollte, hätte es nahegelegen, eine solche Leistung des Maklers anzuführen und nicht - wie es geschehen ist - die Zahlungsverpflichtung allein von der Übernahme der architektonischen Bearbeitung durch den Beklagten abhängig zu machen. Keinesfalls läßt sich dem Wortlaut der Erklärung - wie die Revision vorträgt - entnehmen, daß ein selbständiges Schuldversprechen nicht gemeint gewesen sein könne.
Das Berufungsgericht hat seine Auslegung weiter aus dem Zweck der Vereinbarung, der "Trennung vom Schuldgrund zur Beweiserleichterung", begründet. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Erwägung nicht rechtsirrig. Allerdings liegt ein selbständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis nicht vor, wenn der Wille der Beteiligten nur dahin geht, zum Zweck des Beweises eine Niederschrift der mündlich getroffenen Abrede zu schaffen (RG Recht 1915 Nr. 859; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 780 Anm. 3). Das aber meint das Berufungsgericht nicht, wenn es davon spricht, daß die Verpflichtung zur Beweiserleichterung vom Schuldgrund getrennt worden sei. Die Niederschrift sollte nicht die getroffene Vereinbarung beweisen, sondern die Vertragsbeteiligten lösten - so will das Berufungsurteil verstanden werden - die Zahlungsverpflichtung von einem Schuldgrund, um dem Makler den Beweis der Entstehung seines Anspruchs zu erleichtern. Das entspricht durchaus dem anerkannten Zweck eines selbständigen Schuldversprechens, dem Gläubiger, zu dessen Gunsten es abgegeben wird, die Erleichterung einzuräumen, daß er sich zur Begründung seines Anspruchs lediglich auf das Versprechen zu berufen braucht, ohne weitere Voraussetzungen beweisen zu müssen. Das Berufungsgericht begründet diese seine Überzeugung haltbar mit der Ungeklärtheit der Lage, solange der Grundstückserwerber noch nicht feststand, und dem unstreitigen Interesse des Beklagten, den Architektenauftrag jedenfalls zu erhalten, um die bisherige Arbeit nicht umsonst getan zu haben. Diesen Umstanden konnte das Berufungsgericht in der Tat entnehmen, daß der Beklagte sich dem Makler gegenüber selbständig habe verpflichten wollen, sofern er nur den Architektenauftrag überhaupt erhielte, gleichgültig, ob der Makler ihm den Architektenauftrag vermittelte oder ein anderer. Denn auch der Beklagte mußte sich sagen, daß sich seine Aussichten auf den Auftrag durch die Einschaltung des Maklers La., der am 18. Januar 1960 die Verkaufsvollmacht der Eigentümerin erhalten hatte, verschlechtert hatten und ihm kam es darauf an, daß der Makler keinen anderen Architekten ins Spiel brachte. Ein Entgegenkommen und eine selbständige Zusage von seiner Seite sind daher durchaus verständlich, selbst wenn - wie die Revision weiter ausführt - die Grundstückseigentümerin dem Beklagten gegenüber gehalten gewesen wäre, dem Käufer eine Architektenbindung aufzuerlegen, und der Makler La. gegenüber Frau L. oder gegenüber dem Eigentümer verpflichtet gewesen sein sollte, den Beklagten als Architekten einzuschalten oder dahin zu wirken. Einer Erörterung dieses Vortrags im einzelnen bedarf es um so weniger, als hier nur das Verhältnis des Beklagten zum Makler La., der - darin stimmen das Berufungsgericht und die Revision überein - dem Beklagten selbst in nichts verpflichtet war, interessiert und überdies - wie das Berufungsgericht, insoweit unangegriffen, feststellt - der Makler La. tatsächlich dafür sorgte, daß die Grundstückskäuferin den Beklagten als Architekten übernahm.
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die beantragte Vernehmung des Landwirts Friedrich B. versäumt, ist unverständlich. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung mit Beschluß vom 16. April 1964 angeordnet und den Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 1965 vernommen. Die Aussage ist in zulässiger Weise (§ 161 ZPO; OGHZ 1, 168, 169) in den Tatbestand des Berufungsurteils aufgenommen worden; danach hat der Zeuge nichts darüber aussagen können, wie es mit dem Architektenauftrag war.
3.
Da hiernach die Auslegung der Erklärung im Sinne eines selbständigen Schuldversprechens den Angriffen der Revision standhält, bedarf es eines Eingehens auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts - auch wenn die Vereinbarung vom 20. Januar 1960 ein Maklervertrag gewesen sein sollte, schulde der Beklagte den versprochenen Betrag, weil La. ihm tatsächlich den Architektenauftrag vermittelt habe, - und die hiergegen gerichteten Rügen der Revision nicht.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat die Anfechtung des Beklagten nicht durchgreifen lassen. Dieser hatte nach der Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug erklärt, er fechte seine Erklärung vom 20. Januar 1960 an, und zur Begründung lediglich ausgeführt: Der Makler La. sei, nachdem Frau L. ihn als Untermakler gegen Gebührenteilung eingeschaltet habe, zu ihm gekommen und habe ihm erklärt, er sei jetzt derjenige, der die Vermittlung mache; wenn der Beklagte weiter interessiert sei, müsse er ihm Provision versprechen. Daraufhin habe er die Erklärung unterschrieben, weil er gemeint habe, die beiden Makler hätten Streit miteinander bekommen. Den wahren Sachverhalt - wie er sich aus der Aussage von Frau L. ergebe - habe er erst in der Beweisaufnahme erfahren.
Das Berufungsurteil führt hierzu aus: Die Anfechtung sei weder nach § 119 BGB noch nach § 123 BGB gerechtfertigt. Denn es sei nicht festzustellen, daß der Beklagte über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum gewesen sei oder eine Erklärung dieses Inhalts nicht habe abgeben wollen und sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde, oder daß er zur Abgabe seiner Erklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sei. Der Beklagte setze bei der Anfechtung voraus, daß die von Frau L. als Zeugin, bekundeten Tatsachen richtig und bewiesen seien; denn er gehe davon aus, daß er über die Verhältnisse, wie Frau L. sie dargestellt habe, im Irrtum gewesen oder getäuscht worden sei. Das Berufungsgericht habe jedoch - dies wird im einzelnen ausgeführt und begründet - die Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin und der von ihr bekundeten Tatsachen nicht gewinnen können. Im übrigen habe im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung des Beklagten der Makler La. allein eine beurkundete Verkaufsvollmacht der Grundstückseigentümerin gehabt, er habe den Beklagten auch tatsächlich vermittelt. Durch die Aussage von Frau L. werde daher weder ein Irrtum des Beklagten, noch eine arglistige Täuschung durch den Makler bewiesen.
2.
Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhange rügt, der Zeuge B. sei nicht vernommen worden, kann auf das hierzu bereits Gesagte (unter I 2 am Ende) verwiesen werden.
Im übrigen bemüht die Revision sich, die Gründe zu widerlegen, die das Berufungsgericht davon abgehalten haben, der Zeugenaussage von Frau L. Glauben zu schenken. Soweit eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) in Rede steht, kann es hierauf nicht ankommen. Denn falls der Beklagte - wie er vorgetragen hat - über das Verhältnis der Makler zueinander im unklaren gewesen und irrig der Meinung gewesen sein sollte, der Makler La. allein habe einen Vermittlungsauftrag, so läge nicht ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum, sondern - ebenso wie wenn er eine in Wirklichkeit nicht bestehende Verbindlichkeit anerkannt hätte (vgl. RGZ 108, 105, 108; LM zu BGB § 781 Nr. 2 Bl. 3) - ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund vor. Die Revision vertritt daher, soweit ersichtlich, auch nur den Standpunkt, der Makler Langrehr habe den Beklagten arglistig getäuscht (§ 123 BGB), indem er vorgegeben habe, nur er sei der maßgebliche Mann, so daß der Beklagte Frau L. für völlig ausgeschaltet gehalten habe. Die Anfechtung könnte auf Grund dieses Vortrages nur durchgreifen, wenn der Beklagte wenigstens beweist (BGB RGRK zu § 123 Anm. 41), daß der Makler La. ihm diese Angaben wider besseres Wissen gemacht habe, obwohl sie der Wirklichkeit nicht entsprachen, Frau L. vielmehr noch maßgeblich beteiligt war. Insofern ergeben sich bereits erhebliche Zweifel aus der Feststellung des Berufungsgerichts, am 20. Januar 1960 habe der Makler La. allein eine beurkundete Verkaufsvollmacht der Grundstückseigentümerin gehabt, und aus der unstreitigen, urkundlich belegten Tatsache, daß der Makler La. am 28. März 1960 das Grundstück in Vollmacht der Eigentümerin verkaufte. Im übrigen ist zu den Rügen der Revision zu sagen:
Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei (§ 286 ZPO). Dabei hat der Tatrichter nicht einen mehr oder weniger hohen Grad von Wahrscheinlichkeit festzustellen, sondern zu entscheiden, ob er die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung erlangt hat. Diese persönliche Gewißheit ist für die Entscheidung notwendig und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann (BGH Urteil vom 5. Februar 1962 - III ZR 197/60 - S. 18; BGHSt 10, 208 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]). Nur der Tatrichter hat auch nach seiner pflichtgemäßen Überzeugung zu beurteilen, ob einem Zeugen Glauben zu schenken ist (BGH Urteil vom 15. Juni 1954 - III ZR 154/53 -).
Das Berufungsgericht hat aus der Vernehmung von Frau Lampe den Eindruck gewonnen, daß die Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits in persönlicher und materieller Hinsicht stark interessiert sei. Das allein würde allerdings - wie die Revision richtig hervorhebt - möglicherweise nicht ausreichen, um der Zeugin die Glaubwürdigkeit abzusprechen; denn auch ein interessierter Zeuge kann die Wahrheit sagen. Das Berufungsurteil will aber - wie der Zusammenhang seiner Ausführungen hierzu ergibt - sagen, das ersichtlich starke eigene Interesse der Zeugin habe Zweifel des Berufungsgerichts daran begründet, ob die Zeugin die Dinge richtig sieht oder darstellt; deshalb führt es aus, für die Richtigkeit der Aussage spreche allein, daß die Zeugin als erste einen formlosen Vermittlungsauftrag erhalten und sich mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt habe, während sonst jeder bestätigende Anhalt fehle. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht nach dem persönlichen Eindruck aus der Aussage der Zeugin allein nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der bekundeten Tatsachen gewinnen konnte, sondern eine Bestätigung durch weitere Umstände für erforderlich hielt, um Zweifel auszuräumen. Denn das im Berufungsurteil angeführte und begründete Bedenken, ob nicht die Zeugin den Beklagten falsch unterrichtet habe - wozu die Revision nichts vorbringt -, und die getroffene Feststellung, daß jedenfalls der Makler La. allein eine beurkundete Verkaufsvollmacht in Händen gehabt habe, waren bei einer Würdigung nach freier Überzeugung geeignet, Zweifel an der objektiven Richtigkeit der Aussage der Zeugin zu begründen. Irgendeine tragende Bestätigung für die Darstellung der Zeugin hat das Berufungsgericht in dem Verhandlungsergebnis nicht gefunden, auch die Revision zeigt sie nicht auf. Die Revision wendet sich lediglich in längeren Ausführungen gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, Frau L. habe keinerlei Unterlagen über die angegebene Abrede der Gebührenteilung, sie habe auch den Makler La. in den sechs Monaten bis zu seinem Tode nicht in Anspruch genommen und es sei wenig überzeugend, daß der offenbar geschäftstüchtige Makler sich bei der Gebührenteilung dazu verstanden haben sollte, ihr die höhere Vergütung für die Architektenvermittlung allein zu überlassen. Selbst wenn der Revision darin zu folgen wäre, daß in diesen Punkten nichts Auffälliges oder von der Übung Abweichendes zu finden sei, wäre damit für die Sache der Revision nichts gewonnen. Denn die berechtigten Zweifel des Berufungsgerichts, dem Wort der Zeugin allein zu glauben, wären damit nicht behoben und zusätzliche Umstände, die für die Richtigkeit der Aussage sprechen würden, nicht dargetan.
Es kann daher auch auf die Revisionsrüge (§ 161 ZPO) - das Berufungsgericht habe keinen Schluß daraus ziehen dürfen, daß Frau L. den Makler La. bis zu seinem Tode nicht in Anspruch genommen habe, weil die Niederschrift ihrer Aussage im Tatbestand des Berufungsurteils nicht erkennen lasse, daß die Zeugin nach den Gründen befragt worden sei, - nicht ankommen. Im übrigen War das Berufungsgericht, nachdem es die Aussage im Zusammenhang im Tatbestand wiedergegeben hatte, verfahrensrechtlich nicht gehindert, die Erklärung der Zeugin, sie habe den Makler La. nicht in Anspruch genommen, weil ihr die Mittel zur Prozeßführung gefehlt hätten, in die Entscheidungsgründe aufzunehmen (vergl. LM zu ZPO § 161 Nr. 2), da auch insoweit deutlich zwischen Tatsachenfeststellung und -würdigung unterschieden ist (LM zu BGB § 1362 Nr. 2; vergl. auch Wieczorek ZPO Handausgabe 2. Aufl. zu § 161 Anm. B II c mit weiteren Nachweisen).
III.
Das Berufungsgericht hat die versprochene Zahlung in voller Höhe als fällig angesehen, obwohl das künftige Gesamthonorar des Beklagten bisher weder bestimmt, noch annähernd bekannt sei. Es hat die Behauptung des Beklagten, vereinbarungsgemäß habe er auf die versprochene Summe an La. jeweils eine Quote des ihm zufließenden Architektenhonorars zahlen sollen, in der Beweisaufnahme nicht bestätigt gefunden und das Versprechen des Beklagten, er werde in derselben Art und Weise zahlen, wie er die Zahlungen bekomme, dahin ausgelegt, daß die Forderung jeweils in der Höhe fällig werden sollte, in welcher der Beklagte aus dem Architektenauftrag die ersten Honorare erhielte.
Die Revision greift diese Auslegung nicht an; sie ist für das Revisionsgericht bindend (§ 561 ZPO). Da der Beklagte aus dem Architektenauftrag unstreitig mehr als 17.500 DM Honorar erhalten hat, ist die gesamte versprochene Summe fällig.
Demgegenüber beruft die Revision sich erfolglos darauf, daß die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 20. Januar 1960 entfallen sei.
Die Revision sieht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zunächst darin, daß der Architektenauftrag bisher nicht für alle geplanten Bauten auf dem Kaufgrundstück erteilt worden sei, dem Beklagten also ein Architektenhonorar, wie er es sich erkennbar vorgestellt habe, noch nicht zugeflossen und auch nicht sicher sei. Dem ist entgegenzuhalten: Der beweispflichtige Beklagte hat nichts dafür dargetan, daß der fest versprochene Betrag von 17.500 DM erkennbar nach seiner Vorstellung in einem Verhältnis zu einem bestimmten erwarteten Gesamthonorar gestanden hätte. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, damals sei das künftige Gesamthonorar des Beklagten nicht bestimmt oder auch nur annähernd bekannt, sondern noch von mancherlei Umständen und Einflüssen abhängig gewesen, andererseits sei es dem Beklagten darauf angekommen, daß der Makler La. keinen anderen Architekten ins Spiel brächte, greifen auch hier ein. Sie sprechen dafür, daß der Beklagte sich durch das Versprechen einer festen Zahlung an den Makler den Platz sichern wollte und damit das Risiko, das Architektenhonorar könne niedriger oder später, als erwartet, anfallen, auf sich nahm.
Auch zu dem weiteren Vortrag der Revision, das Zahlungsversprechen des Beklagten habe erkennbar vorausgesetzt, daß Frau L. ausgeschaltet sei und der Beklagte ihr nichts mehr zu zahlen habe, ist nichts dargetan. Hier interessiert weder die Beziehung zwischen dem Beklagten und Frau L., noch das Verhältnis zwischen Frau L. und dem Makler La. oder dessen Erben; es muß daher offenbleiben, ob Frau L. etwa noch etwas von dem Beklagten oder von den Klägern zu fordern hat. Dafür aber, daß dieses ungeklärte Verhältnis irgendwie von Einfluß auf die feste Zusage des Beklagten gegenüber dem Makler La. sein könnte, fehlt jedes Anzeichen. Sein Interesse, im Geschäft zu bleiben, mag ihn zu einer vorschnellen Verpflichtung veranlaßt haben. Das aber kann die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht rechtfertigen.
Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen läßt, zurückzuweisen.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Beklagten.
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt