Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1961, Az.: BVerwG I B 124.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 124.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 16666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.07.1961 - AZ: 3 K 145/59
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Juli 1961 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Klägerin wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren das Armenrecht bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte der Rechtsanwalt Dr. Hans Syren in Mannheim 0 7, 8 beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Das Regierungspräsidium N. nahm durch Bescheid vom 6. November 1957 die der Klägerin am 20. März 1942 erteilte Anerkennung als Hebamme auf Grund des § 8 Abs. 2 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) - HebG - zurück, weil sie infolge Krankheit die zur Ausübung des Hebammenberufs erforderliche Eignung nicht mehr besitze. Der Bescheid wurde der Klägerin im Wege der Ersatzzustellung am 8. November 1957 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Zulässigkeit der Anfechtungsklage hingewiesen, die gegebenenfalls binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt ferner den Satz: "Die Anfechtungsklage sowie alle sonstigen Anträge und Schriftsätze sollen beim Verwaltungsgericht in dreifacher Fertigung eingereicht werden".
Mit einem am 21. November 1957 beim Regierungspräsidium N. eingegangenen undatierten Schreiben wandte sich die Klägerin gegen die Zurücknahme der Anerkennung als Hebamme und machte u.a. geltend, daß keiner Behörde in der Bundesrepublik außer dem Bundesgericht das Recht zustehe, ihr die Anerkennung zu entziehen, da sie diese nicht in der Bundesrepublik erhalten habe. Durch ein Schreiben vom 9. Januar 1958 teilte das Regierungspräsidium der Klägerin mit, daß die Verfügung vom 6. November 1957 rechtskräftig geworden sei, nachdem sie von dem ihr zustehenden Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht und keine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben habe.
Am 31. Januar 1958 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe "Einspruch". In dem hierauf eingeleiteten gerichtlichen Verfahren sah das Verwaltungsgericht die Klage gemäß §§ 43 uad 49 Abs. 1 Satz 2 VGG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes vom 3. März 1939 (RGBl. I S. 417) als fristgerecht erhoben an, da das am 21. November 1957 beim Regierungspräsidium eingegangene Schreiben der Klägerin als Klageschrift im Sinne des § 49 VGG zu deuten sei. Es wies die Klage jedoch als sachlich nicht begründet ab. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Es sieht das am 21. November 1957 beim Regierungspräsidium eingegangene Schreiben der Klägerin nicht als Klageerhebung im Sinne des § 49 VGG an, da es nicht den Willen der Klägerin erkennen lasse, den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 6. November 1957 im Wege eines Verwaltungsstreitverfahrens prüfen und aufheben zu lassen. Der am 31. Januar 1958 beim Verwaltungsgericht eingegangene, als "Einspruch" bezeichnete Schriftsatz erfülle wohl die an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen, könne aber nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Klagefrist abgelaufen gewesen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgelegen hätten. Die Klage habe daher als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. August 1961 zugestellt worden. Am 6. September 1961 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie beantragt zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, da die Beschwerdeschrift am 5. September 1961 um 18.32 Uhr in den Briefkasten des Berufungsgerichts von ihrem Prozeßbevollmächtigten persönlich eingeworfen worden sei. Bei der Datierung des Eingangs auf den 6. September 1961 könne es sich nur um ein technisches Versagen des Briefkastens oder um ein Versehen der Posteinlaufstelle oder der Beamten handeln, die den Briefkasten leeren.
In der Sache rügt die Beschwerde, daß das Berufungsgericht den am 21. November 1957 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin nur als Gegenvorstellung und nicht als Klage behandelt habe. Das Berufungsurteil verstoße gegen elementare Grundsätze des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, so daß die Revision auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen sei. Diese bestehe vor allem darin, daß die Rechtsmittelbelehrung die Klägerin zunächst insofern benachteiligt habe, als der Hinweis darauf gefehlt habe, daß die Klageschrift auch bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, eingereicht werden konnte. Sodann habe die Rechtsmittelbelehrung die in dem Verwaltungsgerichtsgesetz nicht vorgesehene Bestimmung enthalten, daß die Klage in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden solle. Zu dieser zweifachen Erschwerung der Klageerhebung komme noch das Verhalten des Regierungspräsidiums hinzu, das die Klägerin, selbst wenn es den am 21. November 1957 eingegangenen Schriftsatz nicht als Klageschrift gelten lassen wollte, unverzüglich hätte unterrichten müssen und nicht bis zum. Ablauf der Klagefrist hätte zuwarten dürfen. Es habe damit gegen Treu und Glauben verstoßen. Diesem Grundsatz hätte das Berufungsgericht zumindest durch Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder Geltung verschaffen müssen.
Die Klägerin hat um Bewilligung des Armenrechts für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren gebeten.
Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.
Nachdem der in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätige Rechtsanwalt Kern an Eides Statt versichert hat, daß er den Beschwerde Schriftsatz am 5. September 1961 um 18.32 Uhr in den Briefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen, dies auf seiner Uhr kontrolliert und nach Rückkehr in das Büro auf dem Durchschlag des Schriftsatzes vermerkt habe, darf davon ausgegangen werden, daß die Datierung des Eingangs der Beschwerdeschrift auf den 6. September 1961 entweder auf ein technisches Versagen des Briefkastens oder auf ein Versehen der mit der Leerung des Briefkastens und der Eingangsstempelung beschäftigten Beamten zurückzuführen ist. Die Beschwerde muß als rechtzeitig angesehen werden, so daß es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bedarf. Der Beklagte hat dem auch nicht widersprochen.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 6. November 1957 die Frist von zwei Wochen zur Erhebung der Anfechtungsklage (§ 42 VGG) in Lauf gesetzt hat. Sie bedurfte nach der Rechtsprechung des Senats nicht des Hinweises, daß die Klagefrist gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 VGG auch durch rechtzeitige Erhebung der Klage bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, gewahrt werden konnte (Beschluß vom 24. Oktober 1958 - BVerwG I B 154.58 -; siehe auch BVerwGE 1, 192). Die Rechtsmittelbelehrung wurde auch nicht dadurch fehlerhaft, daß sie den Zusatz enthielt, die Anfechtungsklage solle in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden (Urteil des Senats vom 2. Mai 1958 [DÖV 1958 S. 502 = JR 1958 S. 311]). Ein Einspruchsverfahren entfiel (Nr. 7 der Fünften Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des württ.-bad. Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 9. April 1956 [GBl. S. 87]). Innerhalb der Klagefrist ist jedoch am 21. November 1957 das vom Berufungsgericht als Gegenvorstellung behandelte Schreiben der Klägerin eingegangen. Dieses Schreiben ließ unzweideutig den Willen der Klägerin erkennen, den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 6. November 1957 nicht hinzunehmen. Sie konnte inhaltlich als Klageschrift angesehen werden, an die nach allgemeiner Ansicht nur sehr geringe Anforderungen zu stellen sind. Allerdings konnten in dieser Hinsicht zunächst insofern Zweifel bestehen, als die Rechtsmittelbelehrung nur auf die Klageerhebung beim Gericht, nicht aber auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim Regierungspräsidium selbst hingewiesen hatte. Inzwischen war jedoch die Klagefrist abgelaufen, ohne daß vorerst eine Klage beim Verwaltungsgericht einging. Bei dieser Sachlage mußte unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß rechtliche Erklärungen einer Partei möglichst in dem für sie günstigsten Sinne auszulegen sind, nunmehr in Betracht gezogen werden, das am 21. November 1957 eingegangene Schreiben als Klageschrift zu behandeln, die vom Regierungspräsidium sodann an das Verwaltungsgericht hätte weitergeleitet werden müssen. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht geprüft und damit eine Möglichkeit, das an das Regierungspräsidium gerichtete Schreiben der Klägerin als Klageerhebung zu behandeln, verkannt. Hierin liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die Zurückweisung der Berufung, die unter der Annahme der Versäumung der Klagefrist erfolgt ist, auch beruhen kann.
Der Beschwerde war daher nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - stattzugeben.
Gerichtsgebühren sind für das Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO war der Klägerin das Armenrecht zu bewilligen.
Dr. Eue
Dr. Böhmer