Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1958, Az.: BVerwG I B 154/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 154/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 08.08.1958 - AZ: III OVG A 61/58
Rechtsgrundlagen
- § 35 MRVO 165
- § 53 Abs. 2 MRVO 165
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. August 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte entzog dem Kläger durch Bescheid vom 8. April 1957 die Befugnis, Lehrlinge zu halten und anzuleiten, und wies seinen Einspruch zurück. Der Einspruchsbescheid enthielt die Belehrung, daß hiergegen innerhalb eines Monats Klage beim Landesverwaltungsgericht Oldenburg - Kammer Aurich - erhoben werden könne, und den weiteren Zusatz, die Klage sei gegebenenfalls in doppelter Ausfertigung einzureichen; das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sei kostenpflichtig. Gegen diesen seinem damaligen Vertreter am 17. Juli 1957 zugestellten Bescheid beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. Die Klageschrift vom 17. August 1957 wurde am 19. August 1957 zur Post gegeben und ging am folgenden Tage beim Landesverwaltungsgericht Oldenburg und nach Weiterleitung am 29. August 1957 bei der Auswärtigen Kammer in Aurich ein.
Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist ab. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. In der Begründung des Berufungsurteils ist ausgeführt: Zwar beständen Bedenken, ob die im ersten Rechtszuge tätig gewordene Kammer ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Von einer Zurückverweisung gemäß § 90 Abs. 1 Buchst. b der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (ABl.d. brit. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 - habe indessen abgesehen werden können, da der Rechtsstreit spruchreif gewesen sei. Die Klage sei offensichtlich verspätet erhoben worden. Die dem Kläger in dem Einspruchsbescheid erteilte Rechtsmittelbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Eines Hinweises, daß die Klagefrist auch durch rechtzeitige Einreichung der Klageschrift bei der Behörde gewahrt sein würde, die den Einspruchsbescheid erlassen habe, habe es nicht bedurft. Der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis, daß die Klageschrift in doppelter Ausfertigung einzureichen sei, habe die Wirksamkeit der Belehrung nicht beeinträchtigen können, da dieser Hinweis der Rechtslage entsprochen habe. Auch der weitere Hinweis auf die mit dem Streitverfahren verbundene Kostenpflicht sei unschädlich gewesen. Die Klage sei deshalb mit zutreffender Begründung abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, die Entziehung der Befugnis, Lehrlinge zu halten und anzuleiten, sei zu Unrecht erfolgt.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur unter bestimmten, im einzelnen dort erschöpfend aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c vorgesehenen Fälle hier ohne weiteres ausscheiden, könnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Das ist indessen nicht der Fall.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis darauf zu enthalten brauchte, daß die Klageschrift gemäß § 53 Abs. 2 MRVO 165 zur Wahrung der Klagefrist auch bei der den Einspruchsbescheid erlassenden Stelle eingereicht werden konnte, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 17. September 1954 [BVerwGE 1, 192] undvom 17. Juli 1958 - BVerwG III C 283.57 -). Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der in die Rechtsmittelbelehrung des Einspruchsbescheides aufgenommene Zusatz, die Klageschrift sei gegebenenfalls in doppelter Ausfertigung einzureichen, zutreffend und daher unschädlich sei, decken sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 18. Dezember 1957 [BVerwGE 6, 66] undvom 17. Juli 1958 - BVerwG III C 283.57 -). Alle diese Fragen bedürfen hiernach keiner weiteren revisionsgerichtlichen Klärung. Ebensowenig bedarf einer solchen Klärung, daß auch der weitere in die Rechtsmittelbelehrung des Einspruchsbescheides aufgenommene Hinweis, daß das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Kosten verursache, für die Rechtsmittelbelehrung zwar nicht vorgeschrieben, im Interesse der Rechtsuchenden jedoch durchaus zweckmäßig, jedenfalls aber unschädlich ist.
Auf die in der Beschwerdebegründung angeschnittene Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung konnte das Berufungsgericht nicht eingehen, da die Klage wegen Versäumung der Klagefrist schlechthin unzulässig war. Damit entfiel auch die Möglichkeit, diese Frage im Beschwerdeverfahren zu erörtern.
Da hiernach der Klärung bedürftige grundsätzliche Rechtsfragen nicht auftreten, mußte die Beschwerde auch in Anwendung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zurückgewiesen werden.
Daß der Kläger neben der Beschwerde auch Revision gemäß § 54 BVerwGG habe einlegen wollen, hat der Senat seinen Ausführungen nicht entnommen, zumal eine solche Revision unter den gegebenen Umständen als unzulässig hätte verworfen werden müssen, wodurch dem Kläger noch höhere Kosten entstanden sein würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.