Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1973, Az.: IV ZR 68/73
Armenrecht; Armenrechtsgesuch; Berufungsfrist; Wiedereinsetzungin den vorigen Stand; Fristenwesen; Fristversäumung; Vorläufiger Antrag; Unzulässige Berufungseinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1973
- Aktenzeichen
- IV ZR 68/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Berufung rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist eingereicht und zugleich vorsorglich - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt, so ist die damit verbundene Erklärung, daß für den Fall der Wiedereinsetzung bereits jetzt Berufung eingelegt werde, nach den insoweit anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen nicht als aufschiebend bedingte und deshalb nach h. M. unzulässige Berufungseinlegung anzusehen.