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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1973, Az.: IV ZR 68/73

Armenrecht; Armenrechtsgesuch; Berufungsfrist; Wiedereinsetzungin den vorigen Stand; Fristenwesen; Fristversäumung; Vorläufiger Antrag; Unzulässige Berufungseinlegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1973
Aktenzeichen
IV ZR 68/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für die Berufung rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist eingereicht und zugleich vorsorglich - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt, so ist die damit verbundene Erklärung, daß für den Fall der Wiedereinsetzung bereits jetzt Berufung eingelegt werde, nach den insoweit anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen nicht als aufschiebend bedingte und deshalb nach h. M. unzulässige Berufungseinlegung anzusehen.