Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1980, Az.: BVerwG 5 C 32.79
Frage nach der Zulässigkeit einer bedingten Rechtsmitteleinlegung; Darlegungsanforderungen an eine Klageschrift im Rahmen der Geltendmachung von Armenrechten; Rechtliche Qualifizierung einer Klageschrift; Voraussetzungen einer wirksamen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Möglichkeit einer stillschweigenden Wiedereinsetzung; Bindungswirkung einer rechtswidrigen Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 32.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 29.03.1977 - AZ: K/O 10 IV 75
- VGH München - 16.03.1978 - AZ: 136 XII 77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 59, 302 - 310
- DVBl 1980, 879-881 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1980, 183
- HFR 1981, 131
- NJW 1981, 698-699 (Volltext mit amtl. LS) "keine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine "für den Fall der Armenrechtsbewilligung und in deren Umfang" erhobene Klage ist bedingt erhoben und aus diesem Grund unwirksam.
- 2.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nicht stillschweigend gewährt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin beantragte im August 1974 für ihr im Ausland betriebenes Studium der Architektur Sozialhilfe. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Am 9. Juni 1975 ging beim Verwaltungsgericht ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Juni 1975 ein, der als "Armenrechtsgesuch ... für folgende im Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung von Armenrecht durch das Gericht zu erhebende Klage" bezeichnet ist. Weiter heißt es: "Unter Bezugnahme auf meine Vollmacht ... erhebe ich für den Fall der Armenrechtsbewilligung und in deren Umfang Klage ... Ich werde beantragen, ...". Der Verwaltungsgerichtshof bewilligte als Beschwerdegericht der Klägerin das Armenrecht für die "beabsichtigte" Verpflichtungsklage auf Gewährung von Sozialhilfe und ordnete ihr ihren Prozeßbevollmächtigten bei. Dieser bestätigte den Empfang des Beschlusses am 17. Dezember 1975. Am 19. Januar 1976 ging beim Verwaltungsgericht ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten ein; er beginnt: "In der Armenrechtssache ... gilt nach der Bewilligung des Armenrechts meine Klage vom 3. Juni 1975." Das Verwaltungsgericht hielt die Klage (ohne nähere Begründung) für zulässig und gab ihr unter Abweisung im übrigen teilweise statt.
Beide Beteiligte haben Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, weil sie unzulässig sei. Dazu führt er aus: Die Klägerin habe die Klagefrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ihr bisher nicht (stillschweigend) gewährt worden; sie könne ihr auch nicht mehr gewährt werden. Wie immer man die sprachlich unklare Formulierung des Schriftsatzes vom 3. Juni 1975 verstehe, er stelle keine zulässige Klage dar. Sei mit ihm Klage erhoben worden, so sei dies bedingt geschehen, nämlich für den Fall der Bewilligung des Armenrechts. Jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei eine bedingt erhobene Klage unzulässig. Habe es sich dagegen lediglich um ein Armenrechtsgesuch gehandelt, so daß der Schriftsatz vom 16. Januar 1976 die Klage darstelle, nachdem das Armenrecht bewilligt gewesen sei, so sei diese Klage unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin bisher nicht gewährt worden. Eine solche sei zwar auch stillschweigend möglich, könne aber nicht allein in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Sache gesehen werden; denn dieses habe die Frage offenbar übersehen, könne also nicht den erforderlichen Willen zur Wiedereinsetzung gehabt haben. Diese könne auch nicht mehr auf den in der Berufungsverhandlung vorsorglich gestellten Antrag hin gewährt werden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin hauptsächlich ihr Klagebegehren weiter, hilfsweise beantragt sie die Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz. Sie macht vor allem Verfahrensmängel geltend. Insbesondere hält sie eine bedingt erhobene Klage für zulässig. Auf jeden Fall müsse davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht durch seine Entscheidung zur Sache Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stillschweigend gewährt habe. Das Gegenteil habe das Berufungsgericht nicht ohne Beweiserhebung annehmen dürfen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die - zulässige - Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, wenngleich seiner Begründung nicht in jeder Hinsicht beigepflichtet werden kann.
1.
Die Klägerin hat die (mit der ordnungsmäßigen Zustellung des Widerspruchsbescheides in Lauf gesetzte) Klagefrist von einem Monat versäumt; denn mit ihrem innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 3. Juni 1975 hat sie nicht wirksam Klage erhoben. Dieser Schriftsatz, mit dem sie das Verwaltungsgericht erstmals angerufen hat, ist nur in dem einen Punkt klar: Mit ihm ist nicht bestimmt Klage erhoben worden. Geht man zu ihren Gunsten davon aus, daß der Schriftsatz nicht nur ein Armenrechtsgesuch für eine beabsichtigte Klage darstellt - das hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 8. Dezember 1975 angenommen -, dann ist die Klageerhebung aber auf jeden Fall überhaupt und ihrem Umfange nach davon abhängig gemacht worden, ob und in welchem Umfange der Klägerin das Armenrecht bewilligt wird, also von dem künftigen Eintritt eines Ungewissen Ereignisses. Damit war die Klage nur bedingt erhoben. Eine solche Klage ist unwirksam.
Die Klageschrift ist ein bestimmender Schriftsatz. Mit ihrer Einreichung beim Verwaltungsgericht ist Klage erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Streitsache ist rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO). Eine solche Erklärung verträgt keine Bedingung. Im Interesse des Prozeßgegners - aber auch für das Gericht - muß von Anfang an eindeutig feststehen, ob Klage erhoben worden ist oder nicht. Das ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht umstritten. Die sorgfältige Durchsicht des vom Berufungsgericht für eine Gegenmeinung angeführten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1952 (BGHZ 4, 328; NJW 1952, 545) ergibt, daß der Bundesgerichtshof (anders als seine Vorinstanz) gerade davon ausgegangen ist, der Kläger habe die Klage (die dem Gegner zugestellt worden war) unbedingt erhoben; sie habe nicht lediglich einen Entwurf zur Begründung eines Armenrechtsgesuchs dargestellt (siehe besonders S. 333 und 336 in BGHZ 4, 328). Daß eine Klage nicht als bedingt für den Fall der Armenrechtsbewilligung erhoben gelten kann, hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 24. Mai 1972 (NJW 1972, 1373) ausdrücklich entschieden.
Ebensowenig halten Wieczorek und Mühlbauer eine für den Fall der Armenrechtsbewilligung erhobene Klage für wirksam. Auf der Grundlage dessen, daß im Zivilprozeß Klage nicht schon mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht erhoben ist, vielmehr erst dann, wenn die Klageschrift (oder im Verfahren vor dem Amtsgericht das von der Geschäftsstelle aufgenommene Protokoll) dem Gegner zugestellt wird (§ 253 Abs. 1 und 5, §§ 496 und 498 ZPO) - erst dann ist die Streitsache rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO) - bemerkt Wieczorek (Zivilprozeßordnung, Kommentar, 2. Aufl. 1976, § 118 Erl. A I b 2), daß nach Bewilligung des Armenrechts zur Klageerhebung die Klage noch zugestellt werden müsse. Mühlbauer/in Zöller (Zivilprozeßordnung, Kommentar, 12. Aufl. 1979, § 118 Erl. 1 d) fordert, daß die Partei dem Gericht mitteilen müsse, ob die als durch die Bewilligung des Armenrechts bedingt eingereichte Klage nach Bewilligung des Armenrechts zugestellt werden soll. Sollten Schunck/De Clerck (Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. 1977, § 166 Erl. 3) so verstanden werden müssen, daß eine Klageerhebung für den Fall der Bewilligung des Armenrechts wirksam ist, so konnte sich diese Ansicht nicht auf die dort angeführte Rechtsprechung stützen: Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1952 aus den schon dargelegten Gründen nicht; ebensowenig auf den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 27. Mai 1952 (DÖV 1953, 93 Nr. 76); denn das Oberverwaltungsgericht war bei seiner damaligen Entscheidung gerade von einer unbedingt erhobenen Klage ausgegangen. Auch dieses Gericht hat in einer späteren Entscheidung (Beschluß v.5. Mai 1977 - DÖV 1977, 793) eine nur im Rahmen des bewilligten Armenrechts erhobene Klage wegen ihrer Bedingtheit für unwirksam erklärt.
Für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig fristgebundene Klage kann überdies nichts anderes gelten als für Rechtsmittel. Es ist aber ständige Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts, daß die bedingte Einlegung von Revision und Nichtzulassungsbeschwerde diese Rechtsmittel unzulässig macht. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Prozeßhandlungen nicht an eine Bedingung geknüpft werden: Eine Berufung, die für den Fall der Bewilligung des Armenrechts eingelegt wird, ist unzulässig (Beschluß vom 20. November 1951 - BGHZ 4, 54 [BGH 20.11.1951 - IV ZB 68/51]; NJW 1952, 102 - und Beschluß vom 2. Februar 1972 - VersR 1972, 490). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die Einlegung einer Berufung mit dem Zusatz, das Rechtsmittel solle nur dann eingelegt sein, wenn dem Kläger das Armenrecht für die Berufung bewilligt werde, als bedingte Berufungseinlegung unzulässig Beschluß vom 22. November 1968 (NJW 1969, 446; Der Betrieb 1970, 297 [L]). Schließlich hält der Bundesfinanzhof eine Revision, die bedingt eingelegt ist, für unzulässig (Beschluß vom 20. Juli 1973 - VIII R 24/73 -). Diese Auffassung des Bundesfinanzhofs wird durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 272; NJW 1976, 141) nicht berührt. Darüber darf der Umstand nicht hinwegtäuschen, daß das Bundesverfassungsgericht den Beschluß des Bundesfinanzhofs aufgehoben hat. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich nicht ausgeführt, daß eine bedingt eingelegte Revision zulässig ist. Vielmehr hat es nach Beschreibung des zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden gegenseitigen innerprozessualen Bedingungsverhältnisses ausgeführt: "Wenn dieses Verhältnis in der Rechtsmittelschrift eines Nichtjuristen, der auch nicht durch einen Juristen vertreten wird, in der Weise angesprochen wird, daß eines der Rechtsmittel als 'hilfsweise' eingelegt bezeichnet wird, so ist die Auslegung möglich, daß hierdurch der eindeutige und unbedingte Ausdruck des Willens des Rechtsmittelführers zur Einlegung der Revision, den das Gesetz erfordert, nicht in Frage gestellt werden soll." Das Bundesverfassungsgericht hat diese dem Beschwerdeführer günstige Auslegung der Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für geboten erachtet, um den Zugang zur Revisionsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Klägerin irrt also, wenn sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt zum Beleg dafür anführt, daß eine bedingt eingelegte Revision zulässig sei, um daraus zu folgern, auch eine bedingt erhobene: Klage (hier: für den Fall der Bewilligung des Armenrechts) müsse zulässig sein, und zwar in dem weit tragenden Sinne, daß bei Bewilligung des Armenrechts (in dessen Umfang) die Streitsache sogar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der bedingten Klage rechtshängig geworden sei.
Diese Folgerung ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter dem Aspekt geboten, daß Prozeßzinsen erst vom Eintritt der Rechtshängigkeit an gefordert werden dürfen (§ 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Zwar ist - wenn eine Geldschuld zu verzinsen ist und der Anspruch auf Prozeßzinsen Rechtshängigkeit im Sinne von § 90 Abs. 1 VwGO und § 261 Abs. 1 ZPO voraussetzt - eine gewisse Benachteiligung des Prozeßbeteiligten nicht auszuschließen, der "arm" im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist und der sich aus diesem Grunde zur Vermeidung eines Kostenrisikos zunächst auf das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts beschränkt. Jedoch zwingt dieser Grund nicht dazu, die im Interesse der Rechtssicherheit und des geordneten Ganges der Rechtspflege gebotene prozessuale Maxime aufzugeben, daß bestimmende Schriftsätze bedingungsfeindlich sind. Zum einen besagt die Gewährleistung des umfassenden Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht, daß alle herkömmlichen Grundsätze des Prozeßrechts, die tatsächlich oder rechtlich eine Erschwerung des Zuganges zu den Gerichten bewirken, außer Kraft gesetzt sind (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59] [267]); zum anderen könnte unter dem Aspekt, daß das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert (BVerfGE 35, 263 [274] mit weiteren Nachweisen), allenfalls erwogen werden, ob zur Verwirklichung jenes Grundrechts die den Anspruch auf Prozeßzinsen an die Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs knüpfende Vorschrift des materiellen Rechts geändert werden muß, wenn nicht bereits eine die "arme" Partei gleichstellende (verfassungskonforme) Auslegung möglich ist. Dem nachzugehen besteht in diesem Rechtsstreit kein Anlaß, weil in ihm schon mangels Zulässigkeit der Klage über einen Anspruch auf Prozeßzinsen materiell nicht zu entscheiden wäre.
2.
Nach der Bewilligung des Armenrechts durch den Verwaltungsgerichtshof hatte die Klägerin die Möglichkeit, Klage wirksam zu erheben. Allerdings mußte sie - um wegen der in diesem Zeitpunkt unvermeidlich eingetretenen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im folgenden: Wiedereinsetzung) erhalten zu können - die versäumte Rechtshandlung, die Klageerhebung, binnen zwei Wochen nach Zustellung des die Bewilligung des Armenrechts aussprechenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nachholen (§ 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO); eines Wiedereinsetzungsantrages bedurfte es nicht, weil die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (Armenrechtsverfahren) gerichtsbekannt waren (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Jedoch hat die Klägerin auch diese (mit der ordnungsmäßigen Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs am 17. Dezember 1975 in Lauf gesetzte) Frist versäumt; denn der als Klage zu wertende Schriftsatz vom 16. Januar 1976 ist beim Verwaltungsgericht erst am 19. Januar 1976 eingegangen. Um wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung gewähren zu können, mußte also zunächst die zweite Fristversäumung durch Wiedereinsetzung geheilt werden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Klagebegehren in der Sache läßt sich nicht als Wiedereinsetzung in dem bezeichneten notwendigen zweifachen Sinne begreifen, weil es in verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Rechtsgründen eine stillschweigende Wiedereinsetzung nicht gibt. Entgegen der Darlegung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung etwas Gegenteiliges nicht ausgesprochen. Die vom Berufungsgericht mit der Fundstelle in Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 42 angeführte Entscheidung bezieht sich auf das Verwaltungsverfahren, wie der in BVerwGE 21, 47 [BVerwG 01.04.1965 - III C 135/62] in Übereinstimmung mit dem Originaltext abgedruckte Leitsatz und die (auch bei Buchholz abgedruckten) Entscheidungsgründe ergeben. Ebensowenig hat das Bundesverwaltungsgericht in der weiteren vom Verwaltungsgerichtshof mit Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 52 angeführten Entscheidung die Möglichkeit der stillschweigenden Wiedereinsetzung im gerichtlichen Verfahren angenommen; die Entscheidung betrifft die Frage, in welcher Form ein Verwaltungsgericht über einen Wiedereinsetzungsantrag entscheiden kann.
Der Ansicht der Klägerin, daß - wenn im behördlichen Verfahren die stillschweigende Wiedereinsetzung möglich sei - dies auch für das gerichtliche Verfahren gelten müsse, kann ebensowenig beigetreten werden wie ihrer Auffassung, daß Wiedereinsetzung gewährt sei, wenn sie das Gericht nicht ausdrücklich abgelehnt habe. Zwischen dem behördlichen und dem gerichtlichen Verfahren besteht ein wesentlicher Unterschied. Im Verwaltungsverfahren kommt im Hinblick auf die Befugnis, ein zum Nachteil eines Antragstellers unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren jederzeit wiederaufgreifen zu können, der Wiedereinsetzung ohnehin nicht die Bedeutung zu wie im gerichtlichen Verfahren. Sie ist auch nicht unanfechtbar; § 60 Abs. 5 VwGO gilt nach § 70 Abs. 2 VwGO nicht entsprechend. Demgegenüber ist die Zulässigkeit der Klage - auch unter dem Aspekt der Wahrung der Klagefrist - eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat; sie ist der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen.
Gerade aus diesem Grund hat auch der Bundesfinanzhof danach unterschieden, ob über die Wiedereinsetzung durch die Rechtsmittel behörde oder durch das Finanzgericht zu entscheiden ist. Das Urteil vom 19. Februar 1960 (BFHE 70, 582; BStBl. Teil III 1960, 216) betrifft erstere Fallkonstellation. Im Urteil vom 28. Februar 1978 (BFHE 124, 487 [492]; BStBl. Teil II 1978, 390 [392]) hat der Bundesfinanzhof die stillschweigende Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist unmißverständlich für nicht zulässig erklärt.
Der Annahme stillschweigender Wiedereinsetzung im gerichtlichen Verfahren widerstreitet auch die der Entscheidung von Gesetzes wegen beigelegte Tragweite, daß sie nämlich unanfechtbar ist (§ 60 Abs. 5 VwGO). Dies erfordert im Interesse der Prozeßbeteiligten eine klare und eindeutig verlautbarte Entscheidung des Gerichts, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß es die Frage der Notwendigkeit der Wiedereinsetzung erkannt und den Willen gehabt hat, Wiedereinsetzung zu gewähren.
Fehlt es an einer aus den dargelegten Rechtsgründen gebotenen ausdrücklichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dann ist denkgesetzlich für die an § 60 Abs. 5 VwGO anknüpfende Überlegung der Klägerin kein Raum, daß eine rechtswidrige Wiedereinsetzung bindend sei; denn "Schweigen" des Gerichts in einer solchen Frage bedeutet angesichts dessen, daß die maßgebende Verfahrensordnung eine stillschweigende Wiedereinsetzung abstrakt nicht eröffnet, daß nicht entschieden worden ist; § 60 Abs. 5 VwGO verhindert aber nur, daß eine in abstracto rechtlich mögliche, aber in concreto rechtswidrig ergangene Entscheidung angefochten werden kann.
Aus demselben Grund hat die Rüge der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt nicht ausreichend von Amts wegen erforscht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil er es unterlassen habe, die stillschweigende Wiedereinsetzung durch das Verwaltungsgericht aufzuklären, keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich aus dem dargelegten Grund - aus einem anderen Grund im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO - als richtig.
Hiernach hatte das. Berufungsgericht originär zu prüfen und zu entscheiden, ob die der Klage in der Gestalt der Versäumung von Fristen anhaftenden Mängel geheilt werden können. Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt, der Klägerin wegen der Versäumung der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist Wiedereinsetzung zu gewähren. Damit ist der Weg für eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist verschlossen. Bedenken begegnet allerdings die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Wiedereinsetzung sei mit Rücksicht auf den Ablauf der in § 60 Abs. 3 VwGO bestimmten Jahresfrist ausgeschlossen; denn auf die Möglichkeit, daß die Zwei-Wochen-Frist versäumt worden sein könnte, ist die Klägerin erst mit dem Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 1977 hingewiesen worden. Die Jahresfrist war daher am 16. März 1978, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der sie vorsorglich die Wiedereinsetzung beantragt hat, noch nicht abgelaufen. Jedoch: Spätestens vom Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 27. Oktober 1977 an lief die Zwei-Wochen-Frist, innerhalb deren mindestens die Tatsachen hätten vorgetragen werden müssen, aus denen sich die Gründe für das Unterbleiben rechtzeitiger Nachholung der versäumten Rechtshandlung ergeben hätten. Diese Begründung erfolgte aber erst in der mündlichen Verhandlung am 16. März 1978.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel