Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1951, Az.: IV ZB 68/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1951
- Aktenzeichen
- IV ZB 68/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 17.09.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 4, 54 - 55
- JZ 1952, 118 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 102 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1952, 201-202
Prozessführer
G. Gertrude, geb. H., Vertretersehefrau in N., vertreten durch Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
G. Max, Vertreter in N., vertreten durch Rechtsanwalt ...
Amtlicher Leitsatz
Prozesshandlungen, die wie die Berufung unmittelbare Rechtswirkungen erzeugen, können nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Eine Berufung, die für den Fall eingelegt wird, dass das gleichzeitig beantragte Armenrecht bewilligt wird, ist daher unzulässig.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 17.9.1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.000,- DM.
Gründe:
Durch Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg vom 23.5.1951 ist die auf Scheidung ihrer Ehe gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen worden. Dieses Urteil ist der Klägerin am 14.6.1951 zugestellt worden. Am 4.7.1951 reichte die Klägerin bei dem Oberlandesgericht in N. einen Schriftsatz ein, der überschrieben war: "Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, mit von der Bewilligung abhängiger Berufung". Hierin heisst es weiter "in vorbezeichneter Sache stelle ich namens der Klägerin das Gesuch, ihr für das Berufungsverfahren das Armenrecht zu bewilligen. Falls das Armenrecht bewilligt wird, lege ich namens der Klägerin gegen das Endurteil ... Berufung ein, mit dem Antrag ...". Nachdem das Oberlandesgericht der Klägerin durch Beschluss vom 11.7.1951 das Armenrecht bewilligt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluss die Berufung als unzulässig verworfen.
Die von der Klägerin hiergegen frist- und formgerecht eingelegte, an sich zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. In dem am 4.7.1951 eingegangenen Schriftsatz ist die Berufung unter einer Bedingung eingelegt worden. Es handelt sich dabei nicht, wie die Klägerin ausführt, um eine Rechtsbedingung. Rechtsbedingungen sind zukünftige, ungewisse Umstände, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Aktes nach seiner Natur, seinem Gegenstand oder kraft besonderer Rechtsvorschriften abhängt. Die Rechtsbedingung setzt nicht einen neuen, weiteren Tatbestand für die Wirksamkeit des durch sie bedingten Aktes. Sie nennt nur eine Wirksamkeitsvoraussetzung, die aus der Natur, dem Gegenstand des Aktes oder nach dem Gesetz auch ohnehin besteht. Diese Voraussetzung trifft für die Bewilligung des Armenrechts in Bezug auf die Berufung nicht zu. Denn die Berufung kann wirksam auch ohne Bewilligung des Armenrechts eingelegt werden.
Die Berufung, der wie hier eine echte Bedingung beigefügt wird, ist unzulässig. Rechtsprechung und Lehre stimmen dahin überein, dass die Berufung nicht an Bedingungen geknüpft werden kann. Sie gehört zu den Prozesshandlungen, die unmittelbare Rechtswirkungen erzeugen. Denn sie eröffnet einen neuen Rechtszug und hemmt den Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Mit dem Aufbau eines geordneten Verfahrens und mit den Interessen des Prozessgegners wäre es unvereinbar, diese Prozesshandlung an Bedingungen zu knüpfen. Dafür, dass die Berufung nicht an eine Bedingung geknüpft werden kann, spricht auch der Wortlaut des §518 Abs. II Ziff 2, wo es heisst, die Berufungsschrift muss enthalten "die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde." Ein Schriftsatz, in dem erklärt wird, dass Berufung eingelegt werde, falls das Armenrecht bewilligt wird, enthält nicht die in §518 Abs. II Ziff 2 geforderte Erklärung. Die Klägerin kann sich für ihre Ansicht auch nicht auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3.11.1950 - 10 W 249/50 - berufen. Diese Entscheidung behandelt nur die Frage, welche Gebühren entstanden sind, wenn Klage und Armenrechtsgesuch gleichzeitig unbedingt eingereicht werden. Dabei wird erörtert, wie die Partei verfahren muss, um das Entstehen der vollen Prozessgebühr vor Bewilligung des Armenrechts zu vermeiden.
Dazu, ob die zunächst nur bedingt eingereichte Klage nach Bewilligung des Armenrechts dem Gegner zugestellt werden muss oder ob die zunächst nur angekündigte Berufung nach Bewilligung des Armenrechts erneut eingelegt werden muss, enthält der Beschluss keine Ausführungen.
Über die Frage, ob der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, war hier nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat bisher einen solchen Antrag nicht gestellt. Über ihn hätte auch zunächst das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.