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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1982, Az.: BVerwG 3 C 71.81

Anforderungen an den Anspruch auf Erstattungszinsen ab Empfang der Ausgleichsleistungen wegen positiver Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Ausschließung von Ausgleichsleistungen; Umfang der Ansprüche eines Vertriebenen nach dem Währungsausgleichsgesetz (WAG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1982
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 71.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 24.04.1981 - AZ: 3 K 135/80

Fundstellen

  • Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr 22
  • IFLA 1982, 138-141
  • ZLA 1982, 180-183

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein fehlerhafter Hinweis, der zusätzlich zu den zwingenden Voraussetzungen des VwGO § 58 Abs. 1 in einer Rechtsmittelbelehrung gemacht worden ist, hindert Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist dann nicht, wenn er ungeeignet ist, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren)

  2. 2.

    Der lastenausgleichsrechtliche Erstattungsanspruch wegen rechtsgrundlos gewährter Ausgleichsleistungen schließt zwar einen Anspruch auf tatsächlich gezogene Nutzungen in Form von Zinsen (Bestätigung BVerwG, 24.11.1977, 3 C 72.76, Buchholz 427.3 § 350a LAG Nr. 40), nicht aber auf Schadenszinsen ab Empfang der Leistungen ein, auch wenn der Erstattungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grundes kannte, sofern jedenfalls Zinsen für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25.05.1976 verlangt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. April 1981 wird aufgehoben, soweit es die Klage hinsichtlich der Zinsen auf die zu erstattende Entschädigungsleistung für Sparguthaben Vertriebener abgewiesen hat. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, von der Beklagten geforderte Schadenszinsen für Rückerstattungsbeträge zu leisten.

2

Der Kläger ist Vertriebener. Wegen eines Hausratschadens wurde ihm eine Hausratentschädigung in Höhe von 550 DM zuerkannt. Durch Bescheid vom 16. April 1957 wurde ihm ferner für den geltend gemachten Verlust u.a. des Sparguthabens Nr. 14.852 beim Breslauer Bankverein in Höhe von 81.784,93 RM eine Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt. In den Gründen dieses Bescheides ist ausgeführt, ein vom Kläger vorgelegtes Schreiben der Deutschen Notenbank vom 19. Dezember 1953 sei, wenn auch nicht für sich allein, zumindest aber in Verbindung mit einem weiteren Schreiben dieser Bank vom 6. Februar 1954 als Beweisurkunde im Sinne der Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes anzuerkennen.

3

Die Deutsche Notenbank hatte dem Kläger jedoch bereits am 1. Juni 1956 mitgeteilt, daß die unter dem 19. Dezember 1953 erteilte Bescheinigung bis zum. Eingang der Empfangsbestätigung über die Erbringung des Umwertungsantrages als gegenstandslos zu betrachten sei. Hiervon erhielt das Ausgleichsamt aufgrund seiner Anfrage beim Berliner Stadtkontor durch dessen Schreiben vom 26. Juni 1963 Kenntnis. Daraufhin änderte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 17. September 1963 den Bescheid vom 16. April 1957 rückwirkend ab. Eine Entschädigung für das Breslauer Sparguthaben wurde abgelehnt und die hierfür gewährte Entschädigung in Höhe von 19.734,88 DM zurückgefordert. Die Erhebung von Schadenszinsen blieb vorbehalten. Das nachfolgende Verwaltungsstreitverfahren wurde zunächst wegen eines eingeleiteten Ausschließungsverfahrens gegen den Kläger ausgesetzt und nach Klagerücknahme durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Juni 1978 eingestellt.

4

Zwischenzeitlich war der Kläger durch Bescheid vom 30. Juli 1973 von der Entschädigung für das Sparguthaben beim Breslauer Bankverein nach §§ 13 WAG, 360 LAG sowie von der Gewährung von Hausratentschädigung nach § 360 LAG ausgeschlossen worden, weil er erhebliche Tatsachen verschwiegen bzw. unzutreffende Angaben gemacht habe. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 1974 abgewiesen und die wegen der Nichtzulassung der Revision vom Kläger eingelegte Beschwerde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1977 zurückgewiesen.

5

Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 1979 auf, folgende Beträge zu erstatten: die Hausratentschädigung in Höhe von 550 DM zuzüglich Schadenszinsen in Höhe von 4 vom Hundert vom Tage der Auszahlung der Hausratentschädigung bis zum Ende der Rückzahlungsfrist in Höhe von 774,83 DM sowie ferner Schadenszinsen für die rückzuerstattende WAG-Entschädigung in Höhe von 4 vom Hundert ab der Auszahlung (1. Mai 1957) bis zum Ende der Rückzahlungsfrist (1. November 1963) in Höhe von 5.131,08 DM.

6

Auf die Beschwerde des Klägers wurde der vorstehende Bescheid durch Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 1. April 1980 aufgehoben, soweit für die gewährte Hausratentschädigung Zinsen für den Zeitraum vor dem 13. April 1977 gefordert wurden. Im übrigen blieb die Beschwerde erfolglos.

7

Die deswegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. April 1981 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

8

Der Kläger sei nach rechtskräftiger Ausschließung gemäß § 360 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 LAG zur Rückerstattung der Hausratentschädigung in Höhe von 550 DM verpflichtet. Er sei ferner in entsprechender Anwendung der §§ 819, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB zur Zahlung der hierauf geforderten Zinsen verpflichtet. Hierfür sei es unerheblich, ob in diesem Zeitraum, für den Zinsen verlangt würden, tatsächlich Nutzungen in Form von Zinsen gezogen worden seien und der Kläger für diesen Fall gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe eines Zinsgewinns verpflichtet gewesen wäre. Der Kläger habe nämlich vom Mangel des rechtlichen Grundes mit Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 5. Dezember 1974 im Ausschließungsverfahren positive Kenntnis erlangt, so daß die Voraussetzungen des § 819 BGB erfüllt seien.

9

Ebenfalls aufgrund der genannten bereicherungsrechtlichen Vorschriften sei der Kläger verpflichtet, auf die zu erstattende Entschädigungsleistung für das Breslauer Sparguthaben Zinsen zu zahlen, auch wenn er in dem Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden, insoweit noch nicht von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen gewesen sei. Die WAG-Entschädigung sei dem Kläger zu Unrecht gewährt worden. Spätestens seit dem 16. Juli 1956 habe der Kläger positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes gehabt. An diesem Tage habe er nämlich ausweislich einer Mitteilung des Berliner Stadtkontors vom 18. Oktober 1963 (richtig: 15. Oktober 1963) gegen das Widerrufsschreiben dieser Stelle vom 1. Juni 1956 Einwendungen erhoben. Aufgrund des vorherigen gesamten Verfahrensverlaufs sei sich der Kläger u.a. auch bewußt gewesen, daß er die WAG-Leistungen zu Unrecht erhalten habe. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob dem Kläger das Sparguthaben in der angemeldeten Höhe auch tatsächlich zugestanden habe.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, soweit über die Verzinsungspflicht des Klägers entschieden wurde.

11

Der Kläger hat gegen das am 19. Mai 1981 zugestellte Urteil Revision eingelegt. Diese ist mit Schriftsatz vom 17. Juli 1981, der bei dem Verwaltungsgericht am 21. Juli 1981 eingegangen ist, begründet worden. Mit der Revision wird im wesentlichen geltend gemacht, daß eine Verzinsungspflicht bezüglich der rückzuerstattenden WAG-Entschädigung frühestens ab Rechtskraft des Ausschließungsbescheides angenommen werden könne. Ein Anspruch auf Schadenszinsen oder auf Herausgabe von Nutzungen könne aus lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts komme auch eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Grundsätze des Bereicherungsrechts im Rahmen des § 360 LAG nicht in Betracht. Die WAG-Entschädigung sei mit Rechtsgrund geleistet worden. Seine, des Klägers, spätere Ausschließung von der Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz habe den Rechtsgrund der Leistung nicht entfallen lassen. Hieraus habe sich lediglich ein neuer Rückforderungstatbestand ergeben, der jedoch den Bestand des ursprünglichen Anspruchs nicht in Frage gestellt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht - insbesondere aufgrund des Widerrufsschreibens der Deutschen Notenbank vom 1. Juni 1956 - angenommen, daß er positive Kenntnis vom Mangel des Rechtsgrundes gehabt habe. Ferner sei in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend geklärt worden, daß die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. Die Anwendung dieser Vorschrift fordere nicht nur positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes der Leistung, sondern auch Kenntnis der Rechtsfolgen selbst.

12

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten insoweit aufzuheben, als vom Kläger Zinsen für das zu Unrecht empfangene Sparguthaben gefordert werden,

13

hilfsweise,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage wegen der Rückforderung von Zinsen für das Sparguthaben abweist, und die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

14

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 10. April 1975 - BVerwG 3 C 78.73 - (BVerwGE 48, 133), in welchem eine Verzinsungspflicht aus entsprechender Anwendung des § 819 BGB für möglich gehalten worden sei.

16

Die Beklagte beantragt,

die Revision zu verwerfen,

17

hilfsweise,

die Revision zurückzuweisen.

18

Sie hält die Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist für unzulässig, im übrigen in der Sache für unbegründet. Der lastenausgleichsrechtliche Erstattungsanspruch gemäß § 350 a LAG erstrecke sich nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 3 C 72.76 - [Buchholz 427.3 § 350 a Nr. 40]) auch auf die aus einer rechtsgrundlos empfangenen Leistung tatsächlich gezogenen Nutzungen. Diese Grundsätze hätten entsprechend für den lastenausgleichsrechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 360 LAG und den Umfang der Erstattungspflicht durch entsprechende Anwendung des § 819 BGB zu gelten.

19

Auf ein bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1981 eingegangenes Hinweisschreiben des Vorsitzenden des Senats haben diese mit einem am 17. September 1981 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vorgetragen, daß die Revisionsbegründungsschrift vom Sachbearbeiter, Rechtsanwalt Popp, persönlich am 17. Juli 1981 zur Post gegeben worden sei. Rechtsanwalt Popp ist hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. April 1982 verwiesen.

20

II.

1.

Die Revision des Klägers ist zulässig.

21

Der Kläger hat zwar die Frist zur Begründung der Revision versäumt. Da ihm das angefochtene Urteil am 19. Mai 1981 zugestellt worden ist, endete diese Frist mit Ablauf des auf den 19. Juli 1981, einem Sonntag, folgenden Werktages. Die erst am 21. Juli 1981 bei Gericht eingegangene Revisionsbegründung ist somit um einen Tag verspätet.

22

Die Frist zur Einlegung und damit die Frist zur Begründung der Revision sind auch in Lauf gesetzt worden. Entgegen der Formvorschrift des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen ist, enthält die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung zwar den Zusatz, die Revision könne auch "zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" eingelegt werden. Dieser unrichtige Hinweis führt jedoch nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit der in § 58 Abs. 2 VwGO bestimmten Rechtsfolge. Denn die nach § 58 Abs. 1 VwGO gebotene Belehrung "aber den Rechtsbehelf" erfordert zum einen keine Belehrung über die für den jeweiligen Rechtsbehelf zu wahrende Form (vgl. u.a.Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 77.78 - [BVerwGE 57, 180/190 = Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 39] mit weiteren Nachweisen) und zum anderen erweist sich der fehlerhafte Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung für den Lauf der Revisionsfrist auch als unschädlich; er war nicht geeignet, die Einlegung der Revision zu erschweren (vgl. hierzu Urteil vom 13. Dezember 1978, a.a.O.;Beschluß vom 27. Februar 1981 - BVerwG 6 B 19.81 - [DÖV 1981, 635] undUrteil vom 15. Juni 1981 - BVerwG 5 C 96.80 - [Buchholz 340 § 4 VwZG Nr. 8]).

23

Dem Kläger war jedoch wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eines besonderen Antrages hierfür bedurfte es nicht. Denn der Kläger hat innerhalb der Frist, des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich sein Unverschulden an der Fristversäumung ergibt. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht ferner nicht entgegen, daß die sie rechtfertigenden Tatsachen erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat glaubhaft gemacht worden sind (vgl. hierzuBeschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 6 CB 91.80 - [DÖV 1981, 636]). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Popp, hat glaubhaft erklärt, die Revisionsbegründungsschrift vom 17. Juli 1981 sei von ihm persönlich geschrieben und noch am gleichen Tage von ihn selbst bei der Post aufgegeben worden. Unter diesen Umständen wäre bei einer normalen Postbeförderung damit zu rechnen gewesen, daß die am 17. Juli 1981 in Mannheim aufgegebene Postsendung bis zum 20. Juli 1981 bei dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe eingehen werde. Auf welche Umstände der verspätete Eingang der Begründungsschrift letztlich zurückzuführen ist, läßt sich jetzt nicht mehr klären; der Briefumschlag ist nicht zu den Akten genommen worden. Der erkennende Senat ist daher der Überzeugung, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers kein diesem und damit auch nicht dem Kläger zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist trifft.

24

2.

Die Revision, die sich in zulässiger Weise nur gegen die Abweisung eines (rechtlich selbständigen) Teiles des Klagebegehrens wendet, erweist sich auch in der Sache als begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es die Klage auch gegenüber der mit dem Bescheid vom 19. Juli 1979 geltend gemachten Zinsforderung auf die zu erstattende WAG-Entschädigung abgewiesen hat.

25

Die Beklagte ist nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht berechtigt, von dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 1957 bis zum 1. November 1963 Zinsen zu verlangen. Denn eine Verpflichtung zur Zinsleistung ab Empfang der Entschädigung im Währungsausgleich besteht entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits deshalb, weil der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil VOM Mangel des rechtlichen Grundes positive Kenntnis gehabt hat. Aus diesem Grunde bedarf es keiner Entscheidung, ob gegen diese tatsächliche Feststellung mit der Revision durchgreifende Verfahrensrügen erhoben worden sind.

26

Eine Pflicht zur Zahlung von Schadenszinsen oder Erstattungszinsen ist allerdings nicht schon deshalb abzulehnen, weil es an einer ausdrücklichen lastenausgleichsrechtlichen Bestimmung in § 360 Abs. 2 Satz 4 LAG fehlt. Denn neben diesem als Folge der Ausschließung von Ausgleichsleistungen Gegebenen besonderen Erstattungsanspruch könnte der Beklagten ein solcher Anspruch aus dem Gesichtspunkt eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zustehen, weil der Bewilligungsbescheid vom 16. April 1957 rückwirkend aufgehoben und damit der Rechtsgrund für die gewährte WAG-Entschädigung weggefallen ist. Im Hinblick auf diesen Rechtsgrund für einen vermeintlichen Zinsanspruch kann hier offenbleiben, ob der Erstattungsanspruch nach Ausschließung Grundsätzlich einen Anspruch auf (schlichte) Rückgewähr nur der "gewährten Leistungen" - im wörtlichen Sinn - gibt und der Zinsanspruch schon deshalb einer Rechtsgrundlage entbehren würde, wie der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. April 1971 - BVerwG 5 C 58.69 - (BverwGE 38, 55 = Buchholz 427.3 § 290 LAG Nr. 9) meint.

27

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts läßt sich der geltend gemachte Zinsanspruch nicht mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB begründen. Die Heranziehung bereicherungsrechtlicher Vorschriften des bürgerlichen. Rechts auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn diese Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind, die auch für das öffentliche Recht Geltung beanspruchen können. Das wird in der Regel anzunehmen sein, wenn die entsprechende Vorschrift des bürgerlichen Rechts "auf eine Abwägung von Interessen zurückgeht, wie sie sich auch in dem betreffenden Bereich des öffentlichen Rechts gegenüberstehen" (vgl. BGHZ 58, 386 [BGH 05.05.1972 - V ZR 63/70]/394; vgl. auchUrteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 23.77 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 12]). Das bedeutet zunächst, daß die den Umfang der Herausgabe einer rechtsgrundlosen Bereicherung regelnden Vorschriften der §§ 818, 819 BGB jedenfalls nicht ausnahmslos auch den Umfang des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bestimmen. Allgemein anerkannt ist, daß der Erstattungsanspruch nach öffentlichem Recht wegen rechtsgrundlos gewährter Leistungen - entsprechend dem in § 818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgedanken - den Anspruch einschließt, tatsächlich gezogene Nutzungen in Form von Zinsen herauszugeben (vgl. u.a.Urteile vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 3.72 - [Buchholz 451.80 Nr. 18] undvom 24. November 1977 - BVerwG 3 C 72.76 - [Buchholz 427.3 § 350 a Nr. 40] mit weiteren Nachweisen). Für diesen Fall folgt die Rechtfertigung des Herausgabeverlangens auch hinsichtlich gezogener Zinsen daraus, daß der aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Herausgabe des "Erlangten" geht. Dazu gehört alles, was der Erstattungsschuldner an tatsächlichem Nutzen infolge der rechtsgrundlosen Vermögenszuwendung erlangt hat. Demgegenüber läßt sich im öffentlich-rechtlichen Bereich ein Anspruch auf Zinsen, die der rechtsgrundlos Bereicherte mit dem Erlangten zwar hätte erzielen können, tatsächlich aber nicht erzielt hat, nicht durch Übernahme des dem § 819 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens rechtfertigen. Die dort bestimmte verschärfte Haftung des Erstattungsschuldners ab Empfang der Leistung bei positiver Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes berücksichtigt eine Interessenlage, die derjenigen im öffentlichen Recht nicht von vornherein vergleichbar ist. Das Problem einer Differenzierung zwischen dem gutgläubig und dem bösgläubig Bereicherten ist im öffentlichen Recht bereits im Ansatz anders gelöst. Denn wer im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines Verwaltungsakts Leistungen der öffentlichen Hand erhalten hat, ist jedenfalls vom Grundsatz her einem Erstattungsanspruch nicht ausgesetzt. Ein für den Anwendungsbereich des öffentlichen Rechts allgemein geltender Rechtsgedanke läßt sich § 819 Abs. 1 BGB nicht entnehmen.

28

Für seine Rechtsauffassung kann sich das Verwaltungsgericht nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1977 (a.a.O.) berufen, das sich mit der entsprechenden Anwendung des § 818 Abs. 1 BGB befaßt. Soweit diese Entscheidung Ausführungen darüber enthält, daß in der Anwendung des § 818 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedankens auf den Erstattungsanspruch im öffentlichen Recht nur die Erläuterung des Umfangs der rechtsgrundlosen Bereicherung und damit der Erstattungspflicht zu sehen ist, wird damit lediglich Einwendungen begegnet, daß es sich bei dem Anspruch auf Heraugabe von Nutzungen um einen eigenständigen Herausgabeanspruch handele, der deshalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, daß andere bereicherungsrechtliche Vorschriften ebenfalls einer entsprechenden Anwendung auf den Erstattungsanspruch im öffentlichen Recht zugänglich sind, sofern sie nur den Umfang der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung - wie allerdings auch § 819 Abs. 1 BGB - regeln. In dem weiteren Urteil des Senatsvom 10. April 1975 - BVerwG 3 C 78.73 - (Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 50) ist die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 819 BGB auf den Erstattungsanspruch aus § 360 Abs. 2 Satz 4 LAG offengeblieben, weil es an einer Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift fehlte.

29

Auf eine andere Rechtsgrundlage kann die Beklagte ihren Zinsanspruch nicht stützen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts besteht kein Anspruch auf Erstattungszinsen ab Empfang der rechtsgrundlos, erhaltenen Leistung. Soweit § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG wegen des Umfangs der Erstattung die Vorschriften des BGBüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung für entsprechend anwendbar erklärt, ist diese Vorschrift im Lastenausgleichsrecht unmittelbar nicht anwendbar (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG). Für den hier geltend gemachten Zinsanspruch für den Zeitraum von 1957 bis 1963 käme § 48 Abs. 2 Satz 6 VwVfG aber auch dann nicht als Rechtsgrundlage in Betracht, wenn anzunehmen wäre, daß diese Vorschrift nunmehr aufgrund einer mehrjährigen einheitlichen Verwaltungsübung einen für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche allgemein geltenden Rechtsgrundsatz enthielte. Denn das Verwaltungsverfahrensgesetz ist erst am 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Für den vorhergehenden Zeitraum läßt sich ein dahin gehender allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts auch nicht als Gewohnheitsrecht feststellen (vgl. hierzu auchUrteil vom 14. Februar 1962 - BVerwG 5 C 11. und 16.61 - [BVerwGE 14, 1/3]). Denn eine auf langdauernder Übung beruhende allgemeine Rechtsüberzeugung, daß Erstattungsansprüche der öffentlichen Hand - von Prozeßzinsen abgesehen - generell zu verzinsen sind, bestand nicht. Die im Urteil des Senatsvom 10. April 1975 - BVerwG 3 C 78.73 - (a.a.O.) angeführte Entscheidung des preußischen Geheimen Obertribunals (zitiert bei Lassar, Der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht, S. 125 f.) ist vereinzelt geblieben.

30

Das angefochtene Urteil erweist sich nach alledem als fehlerhaft und ist deshalb in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil nicht auszuschließen ist, daß der Kläger aus der rechtsgrundlos empfangenen WAG-Entschädigung einen Zinsgewinn erzielt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dies wird nunmehr nachzuholen sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.131 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt