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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1975, Az.: BVerwG 3 C 78/73

Verzinsung eines Erstattungsanspruchs; Ausgleichsleistungen; Rückforderungsbescheid; Schadenszinsen; Unerlaubte Handlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 78/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 133
  • MDR 1975, 871

Amtlicher Leitsatz

1. Der Erstattungsanspruch nach Ausschließung von der Gewährung von Ausgleichsleistungen gemäß LAG § 360 Abs. 2 S. 4 Halbs. 2 ist jedenfalls für die Zeit bis zum Erlaß des Rückforderungsbescheides dann nicht verzinslich, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nicht positiv kannte.

2. Ansprüche auf sogenannte Schadenszinsen, die auf die Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen gestützt sind, können im Rückforderungsbescheid der Ausgleichsbehörde nicht rechtswirksam festgestellt werden.