Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.1981, Az.: BVerwG 6 B 19.81
Unrichtiger Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung; Schriftlicher Widerspruch; Niederschrift; Erschwernis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 19.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 30.10.1980 - AZ: 13 K 4977/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1981, 223
- DÖV 1981, 635-636 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1982, 181
- VerwRspr 32, 1051 - 1053
- ZBR 1981, 319
Redaktioneller Leitsatz
Der unrichtige Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung, der Widerspruch sei schriftlich bzw. zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, erschwert die Einlegung eines Rechtsmittelbehelfs nicht und ist daher unschädlich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschriften hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Derartige Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht.
Die der Beschwerdeschrift sinngemäß zu entnehmende Rechtsfrage, ob die einem Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, es könne binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich "bzw." zur Niederschrift bei dem ... Widerspruch erhoben werden, unrichtig ist, weil nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG der Widerspruch schriftlich "oder" zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist und ob die Widerspruchsfrist deshalb nicht zu laufen beginnt, vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 77.78 - [BVerwGE 57, 188] mit weiteren Nachweisen) schließt die in § 58 Abs. 1 VwGO geforderte Belehrung "über den Rechtsbehelf" nicht eine Belehrung über die gesetzlich vorgeschriebene Form der Einlegung des Rechtsbehelfs ein. Die dem Erstbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung braucht demnach keine Angaben darüber zu enthalten, daß der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist aber nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie nicht die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben enthält. Das trifft vielmehr auch dann zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwGE 25, 191 [192]; 28, 178; 37, 85 [86]; 57, 188 [190]). Diese Voraussetzungen sind bei der der Fragestellung der Beschwerde zugrunde liegenden Fallgestaltung nicht gegeben.
Die in einer Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Angabe, der Widerspruch sei "schriftlich bzw. zur Niederschrift" bei der Behörde einzulegen, weicht allerdings von der Regelung des gesetzlichen Formerfordernisses in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG ab, wonach der Widerspruch "schriftlich oder zur Niederschrift" erhoben werden muß. Dabei kommt dem Umstand, daß die Behörde den Begriff "bzw." offenbar im Sinne von "oder" verwenden wollte, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn es ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß für die Auslegung von Willenserklärungen der Verwaltung gemäß der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (vgl. BVerwGE 29, 310 [312]; 41, 305 [306] und das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 -). Dabei müssen etwaige Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (BVerwGE 41, 305 [306]; 48, 279 [281, 282]). Bei objektiver Würdigung der beanstandeten Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß die Bedeutung des Begriffs "beziehungsweise" nicht mit der des Wortes "oder" übereinstimmt. Während nämlich mit dem Wort "oder" eine Alternative aufgezeigt wird, die mehrere Möglichkeiten enthält, kommt dem Ausdruck "beziehungsweise" regelmäßig die Bedeutung einer Erläuterung (Konkretisierung) der vorhergehenden Aussage zu. Damit stellt sich aber die beanstandete Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung als ein unrichtiger Zusatz dar, auch wenn der Begriff "beziehungsweise" in der Umgangssprache gelegentlich auch in der Bedeutung von "oder" verwendet wird (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, 1976, Wahrig, Deutsches Wörterbuch; Mackensen, Deutsches Wörterbuch 3. Aufl. 1955; jeweils zum Stichwort "beziehungsweise").
Denn die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung einschließlich etwaiger nicht gebotener Zusätze ist nur dann richtig, wenn sie ohne Einschränkung mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht.
Dieser unrichtige Zusatz ist jedoch nicht geeignet, den Entschluß des Adressaten zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu erschweren. Es kann nicht angenommen werden, daß sich ein Betroffener durch die Erwägung, das Formerfordernis "zur Niederschrift bei der Behörde" stelle aufgrund des Bindewortes "beziehungsweise" lediglich eine Konkretisierung des Wortes "schriftlich" dar, von der Einlegung eines an sich in Aussicht genommenen Rechtsbehelfs abhalten läßt. Denn auch der rechtsunkundige Adressat einer derartigen Rechtsbehelfsbelehrung wird erkennen, daß es sich bei dem Formerfordernis "zur Niederschrift bei der Behörde" um eine selbständige Form für die Einlegung des Rechtsbehelfs handelt und daß nicht etwa der Rechtsbehelfsführer, falls er von dieser Form Gebrauch machen will, den Rechtsbehelf persönlich handschriftlich bei der Behörde niederschreiben muß. Das gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtsbehelfsbelehrung im Anschluß an die Belehrung über die Form der Einlegung des Rechtsbehelfs noch den Zusatz enthält: "Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, muß er innerhalb der Frist eingehen." Denn dieser Satz ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nur dann verständlich, wenn man die Schriftform und die Form der Erhebung des Widerspruchs zur Niederschrift bei der Behörde als gesonderte Möglichkeiten der Rechtsbehelfsbelehrung ansieht.
Die Beschwerde ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 13 Abs. 1 GKG.
Nettesheim
Ernst