Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1974, Az.: BVerwG VI C 7.73
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Verletzung gerichtlicher Sachaufklärungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 7.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 06.11.1969 - AZ: 4092/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 44, 307 - 313
- DÖV 1975, 176 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1974, 155
- RiA 1974, 178
- VerwRspr 26, 493 - 497
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere in Kriegsdienstverweigerungssachen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 1969 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger besuchte die Volksschule und war nach einer Berufsausbildung als Drogist im pharmazeutischen Großhandel tätig.
Er wurde im Mai 1968 gemustert, für tauglich befunden und zum 3. Januar 1969 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1969 stellte der Kläger den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Der Prüfungsausschuß lehnte diesen Antrag ab, die Prüfungskammer wies den dagegen erhobenen Widerspruch zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht begehrt. Er rügt Verletzung formellen Rechts insbesondere mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte den in der mündlichen Verhandlung wegen Übermüdung des Klägers gestellten Vertagungsantrag nicht ablehnen dürfen und hätte dem Antrag, den anwesenden Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Zeugen zu vernehmen, stattgeben müssen. Der Kläger rügt weiter Verletzung materiellen Rechts mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung angenommen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Revision rügt mit Recht, daß der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ordnungsgemäß erhoben. Der Kläger hat zwar die Umstände, die geeignet sind, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist lediglich zur Grundlage einer Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht unter ausdrücklicher Berufung auf § 86 VwGO gemacht und erst in einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz aus diesen Umständen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hergeleitet. Diese Umstände jedoch sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist substantiiert dargelegt worden, ebenso ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt worden. Ist dies der Fall, so hängt die Anwendung von § 138 Nr. 3 VwGO nicht davon ab, daß auch noch ausdrücklich die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt worden ist (Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 1.65 - [BVerwGE 22, 271 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 Nr. 14]).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet. Die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertatungsantrages nach der unzumutbaren Abkürzung der Ladungsfrist, für welche im übrigen die von § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Dringlichkeit nicht erkennbar ist, hat unter den sich aus den Prozeßakten ergebenden, insoweit auch unstreitigen Umständen dieses Falles eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zur Folge:
Bereits Mitte des Monats Juli 1969 ist der Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien abgeschlossen gewesen. Am Freitag, dem 31. Oktober 1969, hat der Vorsitzende eine Verfügung unterzeichnet, laut welcher Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 6. November 1969, 10.30 Uhr bestimmt und die Ladungsfrist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgekürzt worden ist. Außerdem ist das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden. Unter demselben Datum ist ein Beschluß über das persönliche Erscheinen des Klägers ergangen; die gleichzeitig gefertigte Ladung enthält eine Abkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage. Nach dem auf der Verfügung stehenden Fertigungsvermerk ist diese zwar am Freitag, dem 31. Oktober 1969, geschrieben, aber erst am Dienstag, dem 4. November 1969, abgesandt worden. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und die die Beklagte vertretende Behörde, beide in M. haben nach ihren Empfangsbekenntnissen die Ladungen und die Beschlüsse am Mittwoch, dem 5. November 1969, also einen Tag vor dem Termin, erhalten. Nach einer ursprünglich an den Kläger, der damals bei der Bundesmarine in E. Dienst getan hat, adressierten Zustellungsurkunde sind die entsprechenden Schriftstücke durch Übergabe an die Mutter des Klägers in M. am 7. November 1969, also einen Tag nach dem Termin, zugestellt worden. Der Kläger selbst hat im Termin am 6. November 1969 erklärt, daß er in E. am 5. November 1969 gegen 17.00 Uhr Kenntnis von dem Termin erhalten hat. Früher kann er auch keinesfalls Kenntnis erhalten haben. Die mündliche Verhandlung am Donnerstag, dem 6. November 1969, bei welcher der Kläger anwesend gewesen ist, hat von 10.55 Uhr bis 14.15 Uhr mit einer Pause von 15 Minuten gedauert. Laut Verhandlungsniederschrift hat der anwesende Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, dieser sei die ganze Nacht hindurch mit dem Zug gefahren und in seiner Konzentration erheblich geschwächt, er beantrage vorsorglich, die Verhandlung zu vertagen. Der Kläger selbst hat das gleiche ausgeführt und erklärt, er glaube, daß er sich hätte besser konzentrieren können, wenn er ausgeschlafen hätte.
Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vertagung (vgl. statt vieler Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 31. Aufl., § 227 Anm. 5, A), jedoch darf das Streben nach Beschleunigung niemals zur Versagung rechtlichen Gehörs führen. Insoweit hat schon das Reichsgericht im Urteil vom 13. Februar 1913 (RGZ 81, 321 [324]) ausgeführt, in der Ablehnung eines Vertagungsantrages könne trotz dessen Unanfechtbarkeit eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung erschöpfenden rechtlichen Gehörs dann erblickt werden, wenn die höhere Instanz nach der ganzen Sachlage die Überzeugung gewinne, die Vorinstanz habe von ihrem Ermessen einen sachwidrigen Gebrauch gemacht, und zwar dergestalt, daß der die Vertagung beantragenden Partei die Möglichkeit entzogen sei, sich "sachgemäß und erschöpfend" zu erklären. Im Urteil vom 17. April 1939 (RGZ 160, 157 [160]) hat das Reichsgericht darauf abgestellt, daß der Partei durch die Ablehnung der Vertagung nicht die Möglichkeit eines "zweckentsprechenden und erschöpfenden" Sachvortrages genommen werden dürfe. Der erkennende Senat hat unter Hinweis auf diese Rechtsprechung des Reichsgerichts im Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 - (Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 5) ausgeführt, daß die Ablehnung eines Vertagungsantrages dann geeignet sein kann, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen, wenn durch diese Ablehnung dem Antragsteller die Möglichkeit entzogen wird, sich "sachgemäß und erschöpfend" über Beweisergebnisse, Tatsachen oder neue Anträge des Gegners zu erklären (in dem gleichen Sinn Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 6.61 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 24] und Beschluß vom 17. September 1968 - BVerwG II B 34.67 -). Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat also demnach auch zum Inhalt, daß jede Partei die Möglichkeit zu erschöpfendem und sachgerechtem, das heißt zweckentsprechendem Vortrag haben muß. Eine zweckentsprechende Erklärung einer Partei ist aber nur denkbar, wenn der Erklärende geistig und körperlich voll zu einer solchen in der Lage ist. Wird insbesondere das persönliche Erscheinen einer Partei ausdrücklich angeordnet, so muß davon ausgegangen werden, daß auch persönliche und zweckentsprechende Ausführungen für erforderlich gehalten werden (vgl. hierzu Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III B 289.59, C 349.59 - [NJW 1961, 892]). In besonderem Maße aber müssen diese Grundsätze dann Beachtung erfordern, wenn der persönlichen Anhörung oder Vernehmung als Partei eine solche Bedeutung beigemessen wird, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verwaltungsstreitsachen der Fall ist, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreffen. In dieser Hinsicht hat der erkennende Senat im Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435) ausgeführt, daß bei der Eigentümlichkeit der Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als dies sonst meist in der Prozeßpraxis der Fall ist. Im Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - ist sodann ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt. Im Beschluß vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI C 40.73 - ist der Eindruck, den sich das Gericht auf Grund der Vernehmung von der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers bildet, als Kern der tatrichterlichen Beweiswürdigung in Kriegsdienstverweigerungssachen bezeichnet. Im Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - wird von der potentiellen Bedeutung einer eventuellen Indisposition des Klägers ausgegangen. Auch der Beschluß vom 19. September 1973 - BVerwG VI C 123.73 - betont die Maßgeblichkeit des persönlichen Eindrucks, der vom Kläger gewonnen wird und der so geartet sein kann, daß sogar eine weitere Beweiserhebung sinnlos erscheint (vgl. u.a. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 -).
Eine allgemeiner Anschauung unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung folgende unbefangene Betrachtungsweise der gesamten Umstände der Vernehmung des Klägers zwingt zu der Erkenntnis, daß er nicht imstande gewesen sein kann, entsprechend den vorstehend dargelegten insbesondere in Kriegsdienstverweigerungssachen geltenden Grundsätzen sachgerechte und erschöpfende Erklärungen abzugeben. Es muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger in Unkenntnis des bevorstehenden Termins am Mittwoch, dem 5. November 1969, in E. seinen regelmäßigen Dienst getan hat. Am Abend dieses Tages ist er sodann dort abgefahren und hat die ganze Nacht im Eisenbahnzug verbringen müssen, um bei der Entfernung zwischen E. und M. pünktlich zum Termin am 6. November 1969 in M. zu sein. Ob überhaupt vor Beginn des Termins um 10.55 Uhr Gelegenheit zu einer Besprechung mit seinem Prozeßbevollmächtigten bestanden hat, braucht nicht näher untersucht zu werden; denn in jedem Fall könnte ein solches Informationsgespräch durch die Ermüdung des Klägers beeinträchtigt nur so kurz und unvollkommen gewesen sein, daß schon dies als sachgerechte Vorbereitung für einen Termin in Kriegsdienstverweigerungssachen mit einer Vernehmung des Klägers, der die oben dargelegte Bedeutung zukommt, nicht ausreicht. Bei diesem gesamten Sachverhalt ist auch die sachbedingte und im übrigen keinen Bedenken unterliegende inquisitorische Natur der Fragestellung in Kriegsdienstverweigerungssachen zu berücksichtigen. Für die sich aus diesen Umständen zwangsläufig ergebende Beeinträchtigung der Aufnahme- und Erklärungsfähigkeit des Klägers trägt das Verwaltungsgericht die Verantwortung, weil es nicht nur die Ladungsfrist in unzumutbarer Weise abgekürzt hat, sondern auch die abgekürzte Ladungsfrist nicht eingehalten hat. Denn Ladungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Zustellung der Ladung und dem Tag des Verhandlungstermins (§ 217 ZPO); keiner der Beteiligten hat die Ladung vor dem 5. November 1969 erhalten, der Terrain hat bereits am 6. November 1969 stattgefunden. Die abgekürzte Ladungsfrist hat aber drei Tage betragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 22. November 1963 - BVerwG IV C 103.63 - (BVerwGE 17, 170) die Verletzung des rechtlichen Gehörs schon deshalb bejaht, weil der Kläger im Verlauf der Verhandlung in eine so nachhaltige Erregung geraten ist, daß seine weitere Mitwirkung an der Verhandlung beschränkt oder ausgeschlossen gewesen sei. Im Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 108.67 - ist zwar aus tatsächlichen Gründen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint worden, jedoch wird davon ausgegangen, daß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann, wenn der Kläger wegen hochgradiger Nervosität und Schwerhörigkeit seine Belange in der Verhandlung nicht angemessen wahrnehmen kann (zur Versagung des rechtlichen Gehörs bei Verhandlung mit Schwerhörigen vgl. auch Urteil vom 28. April 1960 - BVerwG III C 196.58 - [Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 99]). Erst recht ist bei der zwangsläufigen Erschöpfung des Klägers durch die Anreise zum Termin und bei der Unmöglichkeit, sich für diesen Termin ausreichend und durch Erörterung mit seinem Prozeßbevollmächtigten vorzubereiten, hier eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung des Vertagungsantrages nach einer derartigen Abkürzung der Ladungsfrist zu bejahen.
Demgegenüber können die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht den Vertagungsantrag abgelehnt hat, diese Ablehnung nicht rechtfertigen. Insoweit führt das Verwaltungsgericht zunächst aus, auch wenn der Kläger von der langen Bahnfahrt körperlich etwas mitgenommen gewesen sein möge, so habe er doch im ganzen auf das Gericht geistig durchaus konzentriert und frisch gewirkt. Ein bloßer Eindruck solcher Art, mag ihn das Verwaltungsgericht auch gewonnen haben, genügt jedoch angesichts der gesamten Umstände nicht zu einer Feststellung, daß der Kläger zu einem erschöpfenden und sachgerechten Vortrag in der mündlichen Verhandlung unbeeinträchtigt imstande gewesen ist. Das Verwaltungsgericht führt weiterhin aus, daß außerdem die vom Gericht den Beteiligten gegebene Möglichkeit, die Verhandlung um eine Stunde zu unterbrechen, auch vom Kläger spontan abgelehnt worden sei, so daß dieser sich offenbar selbst für voll verhandlungsfähig gehalten habe. Der Inhalt der Verhandlungsniederschrift rechtfertigt diese Folgerung nicht. Danach hat der Kläger schließlich nach vielen eingehend behandelten Fragen erklärt, daß er sich durch eine bestimmte Fragestellung überfordert fühle. Daraufhin hat der anwesende Prozeßbevollmächtigte des Klägers um kurzfristige Unterbrechung gebeten, damit der Kläger eine kurze Erholungspause habe. Nunmehr hat der Vorsitzende des Gerichts von sich aus vorgeschlagen, die Verhandlung auf eine Stunde zu unterbrechen, um eine Mittagspause einzuschalten. Dazu hat der Prozeßbevollmächtigte erklärt, daß dies nicht angängig sei, weil er bereits um 14.00 Uhr einen anderen Termin wahrnehmen müsse. Daraufhin ist die Verhandlung für nur 15 Minuten unterbrochen worden. Allerdings hat auch der Kläger eine Unterbrechung um eine Stunde abgelehnt. Hieraus kann allenfalls hergeleitet werden, daß der Kläger ein weiteres Hinausschieben der Beendigung der Verhandlung vermeiden wollte, nicht aber, daß er sich nicht erschöpft gefühlt habe; jedenfalls wird durch diesen Sachverhalt die Ablehnung des Vertagungsantrages nicht ausreichend gerechtfertigt. Man kann daraus auch nicht einen Verzicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs herleiten, wie es die Beklagte in der Revisionserwiderung tut. Es erübrigt sich deshalb eine Prüfling, ob und in welcher Weise auf die Büge dieses Verfahrensmangels verzichtet werden kann (vgl. hierzu einerseits Beschluß vom 31. August 1961 - BVerwG VIII C 12.60 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 8], andererseits Urteile vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - [BVerwGE 19, 231] und vom 30. Juni 1965 - BVerwG V C 29.64 - [BVerwGE 21, 274]).
Bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 138 Nr. 3 VwGO).
Demnach ist schon aus diesen Gründen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Es kommt daher auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr entscheidend an. Das Verwaltungsgericht wird jedoch im Rahmen der anderweitigen Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit haben, im Hinblick auf dieses Vorbringen, das der Revision kaum zum Erfolg verhelfen hätte, auch der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Kriegsdienstverweigerungssachen Rechnung zu tragen, so daß eine erneute Zulassung der Revision entbehrlich sein könnte. So hat zur Frage der situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung der erkennende Senat im Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 13.73 - und im Beschluß vom 23. August 1973 - BVerwG VI C 151.73 - ausgesprochen, daß zwar situationsbedingte Erwägungen die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers nicht ausschließen: Denn von dem Kriegsdienstverweigerer kann in verfassungskonformer Auslegung des § 25 WPflG nicht auch eine Gewissensentscheidung für Situationen verlangt werden, deren Eintreten ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich ist (BVerfGE 12, 45 [60 f.]). Voraussetzung ist aber auch dann in jedem Fall, daß die situationsbedingten Erwägungen zu einer Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen schlechthin geführt haben.
Ist der Wehrpflichtige jedoch zur Verteidigung mit der Waffe in bestimmten kriegerischen Situationen bereit, so ist seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer selbst dann ausgeschlossen, wenn sich diese Bereitschaft auf nach der gegenwärtigen historischen und politischen Situation nicht aktuelle und sogar unwahrscheinliche Situationen bezieht. Denn in diesem Fall wird sein Antrag nicht von der Erkenntnis getragen, zum Töten von Menschen im Kriege schlechthin außerstande zu sein, seine Kriegsdienstverweigerung ist vielmehr nur "situationsbedingt" und nimmt an dem besonderen Schutz, den Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG gewähren, nicht teil. Gleichfalls in diesem Sinn hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - einen Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) verneint und dargelegt, daß die Situation, die dort als ganz unwahrscheinlich, wenn nicht praktisch unmöglich angesehen wird, nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts anders ist als die hypothetische Annahme, eine kleine Gruppe von Menschen könne die Vernichtung Millionen anderer planen. Nichts anderes wird sich für eine bewaffnete Verteidigung gegenüber Freiwilligenverbänden, die die Heimat angreifen, ergeben. Das (vollständige) Protokoll der Verhandlung vor der Prüfungskammer am 21. Mai 1969 läßt das Vorbringen der Revision über den Zusammenhang der sich hierauf beziehenden Erklärung des Klägers als nicht überzeugungskräftig erscheinen. Soweit es sich um eine Beurteilung der Bewerbung des Klägers um Einstellung als Freiwilliger handelt, werden sich für das Verwaltungsgericht möglicherweise Anhaltspunkte aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 16.73 - ergeben; soweit es sich um die Frage handelt, ob die Ablehnung des Krieges nur gefühls- und verstandesmäßig geblieben ist, aus demselben Urteil sowie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 116.69 - (BVerwGE 38, 358).
Nach alledem war wie geschehen zu erkennen. Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert