Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1965, Az.: BVerwG V C 29.64
Verletzung des rechtlichen Gehörs als absoluter Revisionsgrung bei Nachholung einer verwehrten Stellungnahme zu Rechtsfragen im Revisionsverfahren; Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Entstehung und Höhe des Ersatzanspruchs bei der Entscheidung über die Freigabe eines realisierten Ersatzanspruchs nach § 1531 Reichsversicherungsordnung (RVO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 29.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 15.02.1963 - AZ: II 225/62
- VGH Baden-Württemberg - 10.09.1963 - AZ: VGH III 297/63
Rechtsgrundlagen
- § 1531 RVO
- § 11b RGR
- § 21a RFV
- § 138 Ziff. 3 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 21, 274 - 281
- DVBl 1966, 352 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 286 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt dann nicht zu den absoluten Revisionsgründen im Sinne des § 138 Ziff. 3 VwGO, wenn dem Betroffenen eine Stellungnahme zu Rechtsfragen verwehrt war, diese Stellungnahme aber im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann.
- 2.
Bei der Entscheidung über die Freigabe eines realisierten Ersatzanspruchs nach § 1531 RVO hat das Verwaltungsgericht nicht die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Entstehung und Höhe des Ersatzanspruchs nachzuprüfen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. September 1963 wird aufgehoben, soweit es den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erhöhung der Fürsorgeunterstützung (Sozialhilfe) betrifft. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. September 1963 zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger hat von der Beklagten seit 1. November 1956 Fürsorgeunterstützung für sich und seine Familie erhalten. Für die Zeit vom 1. April 1959 bis zum 30. April 1962 ist ihm eine Rente nach der Reichsversicherungsordnung nachbewilligt worden. Der Nachzahlungsbetrag beläuft sich auf insgesamt 15 076,80 DM. Für den gleichen Zeitraum hatten der Kläger Fürsorgeleistungen in Höhe von 11 611,12 DM und seine Ehefrau Fürsorgeunterstützung und Tuberkulose-Hilfe in Höhe von 4 602,11 DM von der Beklagten erhalten. Zur Deckung der dem Kläger erbrachten Leistungen nahm die Beklagte die Rentennachzahlung mit 10 716,80 DM in Anspruch. Davon gab sie dem Kläger 1 472,-- DM wieder frei.
Am 22. Mai 1962 beantragte der Kläger, ihm über den Betrag von 1 472,-- DM hinaus die Nachzahlung freizugeben. Ferner begehrte er die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages für die Dauer des Bezuges der Unterstützung.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 24. September 1962 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 9 244,80 DM aus der Rentennachzahlung freizugeben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Rentennachzahlung von 10 716,80 DM für Unterstützungsaufwendungen für die Ehefrau des Klägers in Anspruch genommen wurde und den sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.
Klage und Berufung, mit denen der Kläger beantragt hat,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 1963 - II 225/62 -, sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 1962 und den Widerspruchsbescheid vom 24. September 1962 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an ihn den Betrag von 9 244,80 DM zu bezahlen,
sind ohne Erfolg geblieben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 10. September 1963 richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.
Er beantragt:
- 1)
Auf die Revision des Klägers - Revisionsklägers - werden das Urteil des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe vom 15. Februar 1963 - II 225/62 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, Mannheim, vom 10. September 1963 - III 297/63 - sowie der Bescheid der Beklagten - Revisionsbeklagten - vom 5. Juni 1962 und der Widerspruchsbescheid vom 24. September 1962 aufgehoben und die Beklagte - Revisionsbeklagte - verurteilt, an den Kläger - Revisionskläger - den Betrag von DM 9 244,80 zu bezahlen.
- 2)
Hilfsweise:
Die Beklagte - Revisionsbeklagte - wird verurteilt, an den Kläger - Revisionskläger - den Betrag von DM 4 602,11 zu bezahlen, der sich aus allgemeiner Sozialhilfe in Höhe von DM 3 726,11 und aus Tbc-Hilfe in Höhe von DM 876,-- für die Ehefrau des Klägers - Revisionsklägers - zusammensetzt.
- 3)
Die Beklagte - Revisionsbeklagte - wird außerdem verurteilt, an den Kläger - Revisionskläger - einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von DM 694,-- zu bezahlen.
- 4)
Die Beklagte - Revisionsbeklagte - hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- 5)
Fürsorglich:
Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, Mannheim, vom 10. September 1963 - III 297/63 - an einen anderen Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, Mannheim, zurückverwiesen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision hatte nur teilweise Erfolg.
1.
Der Kläger meint, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht gegeben. Hierin kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 1964 (BVerwGE 19, 149[BVerwG 15.07.1964 - BVerwG V C 23.63] [150]) ausgeführt hat, führt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, wenn, wie im vorliegenden Falle, der Fürsorgeempfänger von dem Träger der Fürsorge die Freigabe eines realisierten Ersatzanspruchs nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung - RVO - verlangt. Daß der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch insoweit gegeben ist, als der Kläger eine Erhöhung der Fürsorgeleistungen begehrt, bedarf keiner näheren Erörterung.
Auch die Rüge des Klägers, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Nach § 138 Ziff. 3 VwGO zählt die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu den sogenannten absoluten Revisionsgründen. Warum dieser absolute Revisionsgrund, der sich in der ZPO nicht findet, in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügt worden ist, ist nicht sicher aufzuklären. In dem Entwurf einerVerwaltungsgerichtsordnung (BTDrucks. 3. WP, Nr. 55, S. 46) heißt es lediglich, die Einfügung entspreche dem Wesen des Verwaltungsgerichtsprozesses. Indessen ist das rechtliche Gehör gleichermaßen für das verwaltungsgerichtliche wie für das zivilgerichtliche Verfahren bedeutsam. Nach § 551 ZPO zählt aber im zivilgerichtlichen Verfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu den absoluten Revisionsgründen. Für die Einführung des absoluten Revisionsgrundes der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch der Grundsatz der Erhaltung der Instanz keine Rolle gespielt haben. Anderenfalls hätte nämlich auch für das Berufungsgericht zwingend die Rückverweisung der Sache vorgeschrieben werden müssen, wenn das rechtliche Gehör im ersten Rechtszuge versagt worden ist. Das ist aber nicht der Fall, wie sich aus § 130 VwGO ergibt. Offenbar ist der Gesetzgeber insoweit von dem allgemeinen Grundsatz abgegangen, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilbar ist (BVerfGE 5, 9 [10]; 5, 22. [24]; 8, 184 [185]; Maunz-Dürig, Grundgesetz, Randnr. 83 zu Art. 103 Abs. 1). Ist aber für die Einführung des absoluten Revisionsgrundes der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht der Grundsatz der Erhaltung der Instanz maßgeblich gewesen, so kann nach Lage der Dinge nur die Überlegung als entscheidend angesehen werden, daß einerseits die Ursächlichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Entscheidung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und andererseits eine Heilung des Mangels im Revisionsverfahren wegen der grundsätzlichen Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeschlossen ist. Dann aber kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Ziff. 3 VwGO nur vorliegen, wenn dem Betroffenen die Gelegenheit versagt war, neue Tatsachen in das Verfahren einzuführen, zu tatsächlichem Vorbringen der Gegenseite oder zu dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Dagegen kann es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Ziff. 3 VwGO darstellen, wenn der Betroffene nicht ausreichend Gelegenheit erhalten hat, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Zwar ist auch hier nicht auszuschließen, daß die Nichtanhörung für die sachlich-rechtliche Entscheidung des Berufungsgerichts ursächlich gewesen ist. Indessen ist der Mangel im Revisionsverfahren jedenfalls heilbar, wenn es sich nicht um eine bloße Verfahrensrevision handelt. So verhält es sich auch im vorliegenden Falle. Nach dem Vortrag des Klägers leidet das Verfahren des Berufungsgerichts daran, daß dem Kläger durch die Versagung des Armenrechts nicht ausreichend Gelegenheit gegeben war, sich zu der rechtlichen Seite des geltend gemachten Anspruchs zu äußern. Hierzu Stellung zu nehmen, hat aber der Kläger auch noch im Revisionsverfahren, in dem er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, Gelegenheit. Infolgedessen ist der womöglich in der Versagung des Armenrechts liegende Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Ziff. 3 VwGO.
2.
Im vorliegenden Falle handelt es sich um zwei verschiedene, von dem Berufungsgericht nicht ausreichend auseinandergehaltene Sachverhalte: einmal um die Freigabe der Rentennachzahlung, zum anderen um die Erhöhung der Fürsorgeunterstützung. Beide Sachverhalte müssen getrennt behandelt werden; denn bei der Freigabe der Rentennachzahlung handelt es sieh um eine Ermessensentscheidung, die unabhängig von dem Begehren auf Nachzahlung von Fürsorgeunterstützung ist.
a)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freigabe der Rentennachzahlung.
Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Überweisung des Rentenbetrages an die Beklagte im vorliegenden Falle allein nach §§ 1531, 1535 b RVO richtet. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten hat die Beklagte ihr Zahlungsbegehren gegenüber dem Versicherungsträger auf § 1531 RVO und § 21 a RFV gestützt. Die Erwähnung des § 21 a RFV ist dabei überflüssig, da § 1531 RVO als Spezialvorschrift § 21 a RFV ausschließt (Kleff-Schniedermann, Die Ersatzansprüche der Gemeinden und Fürsorgeverbände nach § 1531 RVO, Lübeck 1953, S. 9). Die Berufung auf § 1531 RVO läßt weiterhin erkennen, daß die Beklagte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zwischen Abtretung und Übergang nach § 1531 RVO zu wählen, Gebrauch gemacht hat (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III, S. 972 d), und zwar zugunsten des § 1531 RVO. Ob die behauptete Abtretung des Rentenanspruchs durch den Kläger wirksam erfolgt ist, ist daher nicht erheblich. Unerheblich ist auch, ob der Kläger dem Übergang nach § 1531 RVO zugestimmt hat. Einer Zustimmung bedarf es nämlich nicht. Dies ist durch § 1531 Satz 3 RVO ausdrücklich bestimmt. Auf die Frage, ob diese Vorschrift durch die Verordnung vom 29. März 1945 (Reichsanzeiger Nr. 49) rechtswirksam in dieReichsversicherungsordnung eingefügt worden ist (dafür Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., Anm. 10 zu § 1531 und zu den formellen Fragen, die hier ebenso wie bei einer Verordnung vom 17. März 1945 - RGBl. I S. 41 - eine Rolle spielen: BSG 3, 161), braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Das Bundessozialgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die Zustimmung auch ohne den ausdrücklichen Hinweis in § 1531 Satz 3 RVO nicht erforderlich ist (Urteil vom 25. Juni 1964 - 4 RJ 89/62 - [SozR RVO § 1531 Nr. 12 = FürsRechtlE Bd. 11, S. 310]).
Nach dem Rentenbescheid vom 20. Juli 1961 (Bl. 977 der Verwaltungsakten) erhält der Kläger eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Auf ihn findet daher ergänzend zu § 1531 RVO auch § 1536 RVO Anwendung, nicht hingegen, wie der Kläger anzunehmen scheint, § 1533 Ziff. 3 RVO. § 1533 Ziff. 3 RVO bezieht sich lediglich auf Leistungen der Krankenversicherung. Er ist auf Rentenleistungen aus der Rentenversicherung auch nicht entsprechend anwendbar; denn er soll lediglich verhindern, daß der Fürsorgeträger, der nicht den vollen Unterhalt des Fürsorgeempfängers trägt, durch einen unbeschränkten Zugriff auf die Leistungen der Krankenkasse den Lebensunterhalt des Versicherten gefährdet (dazu Kommentar zum 4. und 5. Buch der Reichsversicherungsordnung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Anm. 11 zu § 1531 RVO).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe zuletzt Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG V C 101.64 - ) stellt die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 1531 RVO durch den Fürsorgeträger dem Hilfsbedürftigen gegenüber eine dem Fürsorgerecht unterzuordnende Ermessensbetätigung dar. Gleiches gilt für die Freigabe eines bereits realisierten Ersatzanspruchs.
Dies hat die Beklagte im vorliegenden Falle erkannt. Sie hat dem Kläger einen Betrag von 1 472,-- DM freigegeben. Nichts ist dafür ersichtlich, daß die Freigabe ermessensfehlerhaft zu niedrig bemessen worden wäre.
Es kann auf sich beruhen, ob eine Freigabe auch in den Fällen geboten sein kann, in denen der Betroffene trotz Bewilligung einer Rente nicht aus dem Kreis der Fürsorgeempfänger ausscheidet und deshalb auch durch die Freigabe das erste Ziel der Freigabe, den Hilfsbedürftigen von der Hilfe der Fürsorgebehörden unabhängig zu machen, nicht erreicht werden kann. Regelmäßig ist die Freigabe nämlich nicht geeignet, die laufenden Kosten des Lebensunterhalts abzudecken. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn mit der Freigabe einer Rentennachzahlung dem Hilfsbedürftigen die Überbrückung einer vorübergehenden Notlage ermöglicht wird. Im übrigen kann aber die Freigabe in der Regel nur für solche Fälle Bedeutung erlangen, in denen der Hilfsbedürftige durch die Bewilligung einer Rente einerseits aus dem Kreise der Personen ausscheidet, deren laufender Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert ist, die aber andererseits wegen eines Nachholbedarfs etwa an Hausrat und Wäsche einer Starthilfe bedürfen, damit sie nicht alsbald nach ihrer Entlassung aus dem Fürsorgerechtsverhältnis wieder die Hilfe der öffentlichen Fürsorge in Anspruch nehmen müssen. Ob und welche Beträge hierbei freizugeben sind, kann nur im einzelnen Falle beurteilt werden. Daß die Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles bei der Entscheidung über die Freigabe nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich. Der Betrag von 1 472,-- DM, der bereits vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes freigegeben worden ist, übersteigt zudem den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) im Rahmen der Erstattung von Fürsorgekosten dem Betroffenen zu belassen ist. Da die Regelung der Verordnung vom 30. Januar 1951 über die Belassung eines Schonvermögens gerade Ausdruck des Gedankens ist, dem Betroffenen nach seiner Entlassung aus der Betreuung der Fürsorgebehörden ein kleines Vermögen gleichsam als Starthilfe zu belassen, ist jedenfalls die Freigabe eines Betrages, der über dem Betrag des Schonvermögens liegt, schon aus diesem Grunde in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft. So verhält es sich hier.
Der Kläger kann auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht damit gehört werden, die Beklagte habe zu Unrecht die Rentennachzahlung für Leistungen an seine Ehefrau in Anspruch genommen.
Der Senat hat zwar die Entscheidung über die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 1531 RVO als eine fürsorgerechtliche Ermessensentscheidung gegenüber dem Hilfsbedürftigen gekennzeichnet. Das bedeutet jedoch nichts daß damit in dem Streit zwischen dem Hilfsbedürftigen und dem Fürsorgeträger in vollem Umfange nachgeprüft werden könnte, ob die Voraussetzungen für die Entstehung und Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 1531 RVO vorliegen. Bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1964 (a.a.O.) hat der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt, daß der Ersatzanspruch des Fürsorgeträgers ein selbständiger, neben dem Rentenanspruch des Versicherten (Hilfsbedürftigen) gegen den Versicherungsträger bestehender Anspruch ist. Unter diesen Umständen haben die Versicherungsträger bei der Erfüllung des geltend gemachten Ersatzanspruchs selbständig zu prüfen, ob die in der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Voraussetzungen für die Entstehung des Ersatzanspruchs vorliegen. Zwar wird durch die Ersatzleistung an den Fürsorgeträger auch der Rentenanspruch des Versicherten tatsächlich verkürzt. Aber auch diese Folge ist jedenfalls keine unmittelbare Auswirkung des Fürsorgerechtsverhältnisses, sondern eine solche der Regelung der Reichsversicherungsordnung. Unter diesen Umständen muß es einem etwaigen Rechtsstreit des Fürsorgeträgers oder des Versicherten mit dem Versicherungsträger vor dem Sozialgericht überlassen bleiben, eine Entscheidung über Entstehung und Höhe des Ersatzanspruchs oder des Rentenanspruchs herbeizuführen, soweit Entstehung und Höhe allein nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu bestimmen sind. Ob umgekehrt die Sozialgerichte in den bei ihnen anhängigen Verfahren darüber entscheiden können, ob der Fürsorgeträger nach gesetzlicher Pflicht Unterstützung geleistet und aus diesem Grunde einen Ersatzanspruch gegen den Versicherungsträger hat, kann im vorliegenden Zusammenhang unerörtert bleiben. Jedenfalls gehört nämlich die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob auch die Fürsorgeleistungen an seine Ehefrau durch die Überweisung der dem Kläger bewilligten Rente an den Fürsorgeträger ausgeglichen werden können, zu den Fragen, die die Entstehung und die Höhe des Ersatzanspruchs nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffen. Da auch die Vorschrift des § 91 des Bundesvertriebenengesetzes der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nicht entgegensteht (vergleiche den ähnlich liegenden Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen bei Evakuierten im Urteil vom 10. März 1965 - BVerwG V C 101.64 -), mußte die Revision, soweit sie die Freigabe der Rentennachzahlung betrifft, zurückgewiesen werden.
b)
Soweit der Kläger Erhöhung der Fürsorgeunterstützung begehrt, mußte die Sache zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger jedenfalls ein Teilbetrag von 187,-- DM an Fürsorge zu Unrecht vorenthalten sei. Diese Vorenthaltung werde aber durch die Freigabe ausgeglichen.
Hierin vermag der erkennende Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen. Die Freigabe stellt eine Ermessensentscheidung dar, und zwar auch insoweit, als es sich um die Bemessung der Höhe der Freigabe handelt. Infolgedessen führt die Verrechnung der Minderzahlung mit der Freigabe zu einem unzulässigen Eingriff in die der Behörde überlassene Entscheidung über die Höhe der Freigabe.
Gleichwohl kann dieser Umstand nicht dazu führen, daß die Beklagte zur Zahlung der vorenthaltenen Beträge verpflichtet wird. Die Sache ist nämlich insoweit nicht in ausreichendem Umfange aufgeklärt.
Der Kläger macht zumindest zum Teil Fürsorgeansprüche für die Vergangenheit geltend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jedoch Fürsorge für die Vergangenheit regelmäßig nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die verspätete Geltendmachung beruht auf einem säumigen Verhalten der Behörde. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist bisher nicht ausreichend festgestellt. Keine Bedeutung kommt hierbei dem Umstand zu, daß die Fürsorgeleistungen an den Kläger womöglich nicht auf Grund eines förmlichen Bescheides zugeflossen sind. Dieser Umstand konnte den Kläger nämlich nicht hindern, die Behörde auf die vermeintliche Minderzahlung hinzuweisen. Unerheblich ist auch, ob sich die Beklagte in den im vorliegenden Verfahren erlassenen Bescheiden auf die Nachforderungen des Klägers eingelassen hat; denn hiermit konnte zwar der etwaige Mangel eines fehlenden Vorverfahrens beseitigt werden. Indessen hat die nachträgliche Einlassung keinen Einfluß auf die materiellrechtliche Lage, die in dem hier interessierenden Zusammenhang allein von dem Grundsatz beherrscht ist, daß Fürsorgeleistungen für die Vergangenheit regelmäßig nicht verlangt werden können. Hiernach bleibt zunächst aufzuklären, ob sich der Kläger rechtzeitig um die Erhöhung seiner Fürsorgeleistungen bemüht hat oder die Behörde sonst auf die Notwendigkeit einer Erhöhung der Fürsorgeleistungen hingewiesen war.
Freilich bedürfte es einer dahin gehenden Aufklärung nicht, wenn dem Kläger aus anderen Gründen ein Anspruch auf Belassung der Grundrente oder die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages nicht zustünde. Aber auch hierüber kann nur nach näherer Aufklärung des Sachverhalts entschieden werden. Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne jedenfalls für einen Teilzeitraum nicht nebeneinander die Belassung der Grundrente und die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages verlangen. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Entscheidend kommt es vielmehr insoweit darauf an, ob der Mehrbedarfszuschlag gerade wegen eines Körperschadens verlangt wird, der auch die Zahlung der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz auslöst (dazu Urteil des Senats vom 26. August 1964 - BVerwGE 19, 198[BVerwG 26.08.1964 - V C 99.63] -). Auch das wird noch aufzuklären sein. Schließlich wird notfalls noch näher zu klären sein, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages im übrigen vorliegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.