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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1964, Az.: BVerwG V C 99.63

Streit über die Gewährung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe ("Hilfe zum Lebensunterhalt"); Vorliegen eines schädigungsbedingten Mehraufwandes; Pflicht des Bedürftigen zum Einsatz seines Einkommens (Grundrente)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 99.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.06.1963 -AZ: 238 III 62

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 198 - 204
  • DVBl 1965, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 247 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Sozialhilferecht:
Behandlung der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz im Rahmen der Sozialhilfe

Amtlicher Leitsatz

Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz kann auf Leistungen der wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe nicht angerechnet werden. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt, so ist die Grundrente bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz zu lassen.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 1962 aufgehoben wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger leidet an einer Lungentuberkulose. Aus diesem Grunde erhielt er seit dem Jahre 1954 wirtschaftliche Tuberkulosehilfe, zunächst nach der Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549), dann nach dem Gesetz über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 (BGBl. I S. 513) - THG - in der Passung des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (BGBl. I S. 465 [468]) und seit dem 1. Juni 1962 nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815 [1875]) - BSHG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241). Bei der Errechnung der zu gewährenden Hilfe ist zunächst so verfahren worden, daß ein Mehrbedarf in Höhe der Grundrente, die der Kläger nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes bezieht, in Ansatz gebracht worden ist.

2

Mit Bescheid vom 31. Januar 1962 ist indessen die Berechnung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) - 1. NOG - umgestellt worden. Es wurde lediglich ein Mehrbedarf in Höhe von 15,00 DM nach § 11 b der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Passung des Gesetzes vom 4. Juli 1957 (BGBl. I S. 693) - RGr. - anerkannt, dagegen die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in voller Höhe als Einkommen im Sinne des Tuberkulosehilfegesetzes berücksichtigt. Der Bescheid erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis zum 31. Mai 1962. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch ist durch Bescheid vom 12. März 1962 zurückgewiesen worden.

3

Nachdem der Kläger gegen diese Bescheide Klage erhoben hatte, hat der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 1962 die Hilfe zum. Lebensunterhalt unter Zugrundelegung des Bundessozialhilfegesetzes für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis 30. November 1962 neu festgesetzt. Nach den Verwaltungsakten ist gegen diesen Bescheid Widerspruch nicht erhoben worden.

4

Mit Urteil vom 18. Juli 1962 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten vom 31. Januar 1962 und 12. März 1962 insoweit aufgehoben, als dem Kläger in Mehrbedarf von 15,00 DM gewährt worden ist. Weiter hat es den Beklagten verpflichtet, dem Kläger vom 1. Februar 1962 bis 31. Mai 1962 einen Mehrbedarf in Höhe der Grundrente und ab 1. Juni 1962 Tuberkulosehilfe ohne Anrechnung der Grundrente auf das Einkommen zu gewähren.

5

Die gegen dieses Urteil von dem Beklagten eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

6

Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil vom 14. Juni 1963 richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger bittet um

Zurückweisung der Revision.

8

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, tritt mit Rechtsausführungen der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen.

9

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

10

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, daß bei der Gewährung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes ein Mehrbedarf in Höhe der Grundrente anzuerkennen ist und seit Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes eine Anrechnung der Grundrente auf das Einkommen nicht stattfindet.

11

Auszugehen ist davon, daß der Kläger Hilfe wegen einer Tuberkuloseerkrankung verlangt, die nicht Versorgungsleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist. Ein Anspruch auf Kriegsopferfürsorge wegen der Tuberkuloseerkrankung scheidet demnach aus.

12

Indessen ist im bisherigen Verfahren nicht hinreichend deutlich ausgesprochen worden, daß sich das Verlangen des Klägers nicht allein auf die Aufhebung der seinem Begehren entgegenstehenden Bescheide vom 31. Januar 1962 und vom 12. März 1962 bezieht. In diesen Bescheiden ist nämlich lediglich von der Berücksichtigung der Grundrente für den Zeitraum vom 1. Februar 1962 bis zum 31. Mai 1962 die Rede, nicht dagegen für die Zeit ab 1. Juni 1962. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht den Beklagten auch für die Zeit seit Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes, dem 1. Juni 1962 (§ 153 Abs. 1 BSHG), verpflichtet, die Grundrente nicht auf das Einkommen anzurechnen. Für diese Zeit hatte der Beklagte aber durch einen neuen Bescheid vom 27. Juni 1962 eine Regelung getroffen. Das ist jedoch unschädlich. Der Beklagte hat nicht beanstandet, daß seine Bescheide vom 31. Januar 1962 und vom 12. März 1962 auch als Regelung über die Behandlung der Grundrente für die Zeit seit dem 1. Juni 1962 verstanden worden sind. Damit hat er aber selbst seinem Bescheid vom 27. Juni 1962 einen lediglich klarstellenden Inhalt gegeben und seinen Bescheiden vom 31. Januar 1962 und vom 12. März 1962 über den Wortlaut hinaus Regelungsfunktion auch für die Zeit seit dem 1. Juni 1962 beigemessen. Dem war dadurch Rechnung zu tragen, daß auch der Bescheid vom 27. Juni 1962 ausdrücklich aufgehoben wird, um Unklarheiten über die Bedeutung des Urteilsausspruchs zu beseitigen.

13

Die Klage ist sowohl für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes als auch für die Zeit danach begründet.

14

Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes, dem 1. Juni 1962, richtet sich die Bemessung der wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe nach § 18 THG.

15

Nach § 18 Abs. 3 letzter Satz ist im Rahmen der wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe § 8b der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge - RGr. - sinngemäß anzuwenden. Danach sind Leistungen, die einen Mehrbedarf decken sollen, der durch einen Körperschaden verursacht wird, nur auf solche Fürsorgeleistungen anzurechnen, die demselben Zweck dienen.

16

Fehl geht die Annahme, § 8 b RGr. sei ebenso wie § 77 BSHG dahin zu verstehen, daß nur solche Leistungen zu berücksichtigen seien, die ausdrücklich zur Deckung eines bestimmten Mehrbedarfs bestimmt sind. Tatsächlich enthält § 8 b RGr. eine solche Einschränkung nicht. Abgesehen davon wird die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz auch zu einem im Sinne des § 77 BSHG ausdrücklich genannten Zweck gewährt. Hierauf ist noch einzugehen. Der Anwendung des § 8 b RGr. steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die Grundrente in § 8 b RGr nicht ausdrücklich als eine Leistung genannt ist, die der Deckung eines Mehrbedarfs dient. Die Aufzählung der Leistungen in § 8 b RGr., die zur Deckung eines Mehrbedarfs dienen, der durch einen Körperschaden verursacht ist, ist lediglich beispielhaft erfolgt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 b RGr. ("insbesondere").

17

Der Oberbundesanwalt meint demgegenüber, die Grundrente falle nicht unter die in § 8 b RGr. genannten Leistungen, weil sie sonst in dem beispielhaften Katalog, in dem viel weniger bedeutsame Leistungen aufgeführt worden seien, genannt worden wäre. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, daß der Personenkreis der Grundrentenempfänger groß ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, auch der Personenkreis, der neben der Grundrente Fürsorgeleistungen erhalte, sei groß. Aus dem Kreis der Grundrentenempfänger müssen nicht nur die Personen ausgeschieden werden, die nicht hilfsbedürftig im Sinne der allgemeinen fürsorgerechtlichen Bestimmungen sind, sondern auch die Personen, deren Hilfsbedürftigkeit im nahmen der Kriegsopferfürsorge begegnet wird. Für den letztgenannten Personenkreis hat der Gesetzgeber aber in § 23 Abs. 3 RGr. (s. jetzt § 25 a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes a.F., § 25 a Abs. 6 n.F. [BGBl. 1964 I S. 102]), wonach bei Beschädigten ein Mehrbedarf in Höhe der Grundrente anzuerkennen ist, Vorsorge getroffen. Hiernach kann der Kreis derjenigen, die neben Leistungen der allgemeinen Fürsorge Grundrente beziehen, nicht als so bedeutend angesehen werden, daß sich dem Gesetzgeber bei der Abfassung des § 8 b RGr. die Erwähnung der Grundrentenempfänger in dem beispielhaften Katalog hätte aufdrängen müssen. Hinzu kommt noch folgendes:

18

Die letzte Fassung sowohl des § 8 b RGr. als des § 23 RGr. beruht auf dem Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Vorschriften vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber das Problem des Zusammentreffens von Grundrente und Fürsorge bei der Neufassung der Reichsgrundsätze nicht unbekannt war. Wenn er gleichwohl keine Veranlassung gesehen hat, die Grundrente von der Anwendung des § 8 b RGr auszuschließen, so kann hieraus nur der Schluß gezogen werden, daß die Grundrente nicht aus dem Kreis der Leistungen ausgeschlossen werden sollte, die der Deckung eines Mehrbedarfs zu dienen bestimmt sind. Infolgedessen bedarf es der Prüfung, ob die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet wird, um einen durch eine Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes hervorgerufenen Mehrbedarf zu decken und - wenn ja - auch die wirtschaftliche Tuberkulosehilfe demselben Zweck dient.

19

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 1962 - BVerwG V C 74.60 - (DÖV 1963, 149) ausgeführt hat, dient die Grundrente nicht zur Bestreitung der allgemeinen Kosten des Lebensunterhalts, sondern der Deckung des schädigungsbedingten Mehraufwands. Diese Entscheidung nimmt zwar nicht zu § 8 b RGr. Stellung, sondern zu § 21 a der Fürsorgepflichtverordnung - RPV -. Indessen steht dieser Umstand einer Heranziehung der genannten Entscheidung auch im vorliegenden Falle nicht entgegen, denn bei der Prüfung der Gleichartigkeit verschiedener Leistungen im Sinne des § 21 a RFV sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei der Prüfung, ob eine Leistung im Sinne des § 8 b RGr bestimmt ist, einen Mehrbedarf zu decken.

20

Ist aber die Grundrente bestimmt, einen schädigungsbedingten Mehraufwand zu decken, so kann sie nicht auf die wirtschaftliche Tuberkulosehilfe angerechnet werden; denn § 8 b RGr. erlaubt lediglich die Anrechnung auf gleichartige Leistungen der Fürsorge, hier also wegen der in § 18 Abs. 3 THG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 8 b RGr, der wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die wirtschaftliche Tuberkulosehilfe eine Hilfe zu den allgemeinen Kosten der Lebensführung ist, oder ob sie einen tuberkulosebedingten Mehraufwand decken soll; denn in § 8 b RGr, ist durch den einschränkenden Zusatz "nur" klargestellt, daß eine Verrechnung lediglich dann zulässig ist, wenn gleichartige Leistungen einander gegenüberstehen. An der Gleichartigkeit fehlt es aber sowohl dann, wenn die wirtschaftliche Tuberkulosehilfe zur Deckung des Lebensunterhalts dient, als auch dann, wenn sie einen tuberkulosebedingten Mehraufwand decken soll. Die Grundrente wird nämlich wegen eines Schadens gewährt, der in keinem Zusammenhang mit der jetzigen Erkrankung des Klägers steht. Hiernach hätte der Beklagte bei der Berechnung der wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe die Grundrente des Klägers außer Betracht lassen müssen.

21

Für die Zeit seit Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes ist die Grundrente bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers außer Ansatz zu lassen.

22

Für die wirtschaftliche Tuberkulosehilfe, jetzt Hilfe zum Lebensunterhalt genannt, gelten nach § 51 BSHG die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit die §§ 52 bis 55 BSHG nichts anderes bestimmen. Nach dem deshalb anzuwendenden § 11 BSHG ist der Hilfsbedürftige zum Einsatz seines Einkommens verpflichtet. Zum Einkommen zählt nach § 76 BSHG auch die. Grundrente. Sie ist nämlich weder bei den Absetzungen in § 76 Abs. 2 BSHG genannt, noch besteht insoweit eine sondergesetzliche Regelung. Insbesondere kann als sondergesetzliche Regelung § 25 a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (jetzt § 25 a Abs. 6 [a.a.O.]) nicht anerkannt werden, da er sich allein mit der Berücksichtigung der Grundrente im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz befaßt.

23

Indessen findet im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 77 BSHG Anwendung. Nach § 77 BSHG sind Leistungen, die auf Grund Öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Die Grundrente kann deshalb bei der Einkommensermittlung dann außer Betracht bleiben, wenn ihre Zweckbestimmung im Bundesversorgungsgesetz ausdrücklich festgelegt ist. Das ist der Fall.

24

Das Verlangen des Gesetzgebers nach einer ausdrücklichen Festlegung der Zweckbestimmung unterscheidet sich zwar von der Regelung des § 8 b RGr., in dem eine ausdrückliche Zweckbindung nicht verlangt war. Indessen ist zu beachten, daß mit der gegenüber § 8 b RGr. geänderten Fassung des § 77 BSHG nicht beabsichtigt war, das System der Anrechnung bei zweckbestimmten Leistungen zu ändern. Vielmehr sollte mit § 77 BSHG lediglich eine allgemeinere Fassung des § 8 b RGr in das Bundessozialhilfegesetz aufgenommen werden (s. Begründung in der Regierungsvorlage, Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1799). Schon hieraus ergibt sich, daß es nicht darauf ankommen kann, ob in dem jeweils anzuwendenden Gesetz das Wort "Zweck" verwendet wird. Darüber hinaus folgt aber auch aus der in § 77 BSHG zum Ausdruck gelangten Absicht des Gesetzgebers, die Regelung des § 8 b RGr. zu verallgemeinern, daß dem Erfordernis einer ausdrücklichen Zweckbenennung auch dann genügt ist, wenn nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine Identität der Zwecke von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem jeweils anzuwendenden anderen Gesetz ausgeschlossen ist. § 77 BSHG will nämlich lediglich verhindern, daß zweckidentische Leistungen nach anderen Gesetzen als dem Bundessozialhilfegesetz bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.

25

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S, 453) - BVG - spricht in den Bestimmungen über die Grundrente nicht von deren Zweck. Indessen ergibt sich bereits aus § 1 BVG, daß die Grundrente des Beschädigten nicht ohne weiteres dem allgemeinen Lebensunterhalt des Beschädigten dient, denn nach § 1 BVG wird Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung gewährt. Zweck der Versorgung ist danach in erster Linie Schadensausgleich. Freilich mag der Schadensausgleich in den Fällen, in denen durch die Schädigung ein dem allgemeinen Lebensunterhalt dienendes Einkommen verlorengegangen ist, zugleich Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts sein. Indessen wird aus dem gesetzlich geordneten System der verschiedenen Versorgungsleistungen erkennbar, daß die Grundrente des Beschädigten selbst nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Wird nämlich zum Ausgleich eines Berufsschadens ein Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 BVG), den erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten, die einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, eine Ausgleichsrente (§ 32 BVG) und schließlich den Geschädigten, die infolge der Schädigung nicht in der Lage sind, eine angemessene Lebensstellung zu erlangen, Kriegsopferfürsorge gewährt (§ 25 a BVG), so kann die Grundrente nicht ebenfalls der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen. Hiernach mag aus dem Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes nicht positiv entnommen werden können, welchem Zweck die Gewährung der Grundrente dient. Indessen ergibt sich aus dem Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes negativ, daß die Grundrente jedenfalls nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist. Das reicht aber aus, um bei der Ermittlung des Einkommens die Grundrente nach § 77 BSHG außer Ansatz zu lassen. Denn die Hilfe, die dem Kläger nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, ist die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 51 BSHG.

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 650,00 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Paul