Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1965, Az.: BVerwG V C 101.64
Pflicht zur fürsorgerechtlichen Ermessensbetätigung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen geleisteter Fürsorge; Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Fürsorgebehörde; Anwendung allgemeiner fürsorgerechtlicher Grundsätze bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruches wegen geleisteter Fürsorge; Das allgemeine fürsorgerechtliche Gebot der nachhaltigen Hilfe; Das allgemeine fürsorgerechtliche Gebot der Hilfe zur Selbsthilfe; Regeln über das Schonvermögen; Subsidiaritätsprinzip der öffentlichen Fürsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 101.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1964 - AZ: VIII A 503/61
Rechtsgrundlagen
- § 19 Bundesevakuiertengesetz
- § 1531 RVO
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 20, 308 - 312
- AS 20, 308
- DÖV 1966, 286 (amtl. Leitsatz)
- Fürs.-rechtl. Entsch 12 , 124
- MDR 1965, 691 (amtl. Leitsatz)
- NDV 65, 277
Verfahrensgegenstand
Pflicht zur fürsorgerechtlichen Ermessensbetätigung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 1531 RVO § 19 des Bundesevakuiertengesetzes schließt Geltendmachung nicht aus
Amtlicher Leitsatz
§ 19 des Bundesevakuiertengesetzes schließt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen geleisteter Fürsorge nach § 1531 RVO nicht aus. Die Fürsorgebehörde ist jedoch bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen verpflichtet, in Ermessenserwägungen darüber einzutreten, ob allgemeine fürsorgerechtliche Grundsätze der Geltendmachung des Ersatzanspruchs entgegenstehen (Bestätigung des Urteils vom 15. Juli 1964 - BVerwG V C 23.63 -).
In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1965
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Clauß, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1964 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln vom 23. März 1961 und die Bescheide der Stadt Bonn vom 10. April, 19. Juni und 12. Oktober 1959 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Klägerin hat von der Stadt Bonn, der Beklagten, Fürsorgeunterstützung erhalten. Wegen der erbrachten Fürsorgeunterstützung wandte sich die Beklagte an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und erlangte von dieser die Zahlung von insgesamt 1.406,95 DM, die der Klägerin als Nachzahlung auf eine Rente aus der Angestelltenversicherung gewährt worden waren.
Über einen Betrag von 1.308,50 DM erging am 10. April 1959 eine Mitteilung der Beklagten an die Klägerin, in der es heißt, den genannten Betrag beanspruche das Sozialamt der Beklagten auf Grund der an die Klägerin geleisteten Fürsorgeunterstützungen. Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch seien die §§ 1531 ff. der Reichsversicherungsordnung. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Einspruch erhoben. Wegen des Restbetrages von 98,45 DM machte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 1959 Ersatzansprüche bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geltend und teilte dies dem Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 19. Juni 1959 mit. Mit Beschluß vom 12. Oktober 1959 ist der Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. April 1959 zurückgewiesen worden.
Die Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. März 1961 wegen des Betrages von 1.308,50 DM als unbegründet, wegen des Betrages von 98,45 DM als unzulässig abgewiesen worden. Die Berufung der Klägerin ist mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1964 als unbegründet zurückgewiesen worden. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese beantragt,
- 1.
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1964, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. März 1961 - 1 K 1484/59 -,
sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 1959 und den zu Grunde liegenden Bescheid des Sozialamts Bonn vom 10. April 1959 aufzuheben;
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Sozialamt anzuweisen:
- a)
die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden,
- b)
hilfsweise
das Sozialamt Bonn anzuweisen, die vereinnahmte Rentennachzahlung in Höhe von 1.406,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1959 an die Klägerin zu erstatten.
- 3.
Eventualiter:
Die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, unterstützt mit Rechtsausführungen die Auffassung, daß die Klägerin eine Freigabe der Rentennachzahlung nicht erlangen könne.
II.
Die Revision der Klägerin mußte zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Juli 1964 - BVerwG V C 23.63 - (DVBl. 1965, S. 205; MDR 1965, S. 71 [BVerwG 15.07.1964 - BVerwG V C 23.63]) ausgeführt, daß die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs des Fürsorgeträgers nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung - RVO - dem Hilfsbedürftigen gegenüber eine Ermessensentscheidung der Fürsorgebehörde verlangt und daß die Fürsorgebehörde bei der Betätigung ihres Ermessens die allgemeinen fürsorgerechtlichen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe zu beachten hat. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Richtig ist zwar, daß in Fällen der vorliegenden Art, also bei verspäteter Auszahlung einer Rente aus der Sozialversicherung und dem damit notwendig werdenden Eingreifen der Fürsorgebehörden der Fürsorge-(Renten-)Empfänger unter Umständen gegenüber solchen Personen besser gestellt wird, die alsbald nach Eintritt des Rentenfalles ihre Rente erhalten und aus diesem Grunde nicht auf die Hilfe der Fürsorgeträger angewiesen sind. Indessen verletzt diese Besserstellung weder das Bevorzugungsverbot des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, noch den Subsidiaritätsgrundsatz des Fürsorgerechts.
Der Senat hat bereits in seinen Urteil vom 15. Juli 1964 darauf hingewiesen, daß eine Freigabe der Rentennachzahlung regelmäßig nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen der Fürsorgeempfänger eine Rente erhält, die sich von den Richtsätzen der öffentlichen Fürsorge nicht weit entfernt. In diesen Fällen kann die gänzliche oder teilweise Freigabe der Rentennachzahlung das geeignete und gebotene Mittel sein, um den Rentenempfänger, der mit dem Beginn der laufenden Rentenzahlung aus der öffentlichen Fürsorge ausscheidet, davor zu bewahren, alsbald wieder die Hilfe der öffentlichen Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser Gefahr soll aber gerade durch das allgemeine fürsorgerechtliche Gebot der nachhaltigen Hilfe, der Hilfe zur Selbsthilfe, entgegengetreten werden.
Es liegt auf der Hand, daß damit unter Umständen der Kreis der Fürsorgeempfänger gegenüber anderen Personen eine tatsächliche Besserstellung erfährt. Diese Besserstellung ist aber nicht auf die Rentenempfänger beschränkt. Auch den Fürsorgeempfängern, die während der Zeit der Unterstützung von privater Seite eine Zuwendung erhalten und dadurch aus dem Kreis der Fürsorgeempfänger ausscheiden, beläßt das Gesetz durch die Regeln über das Schonvermögen trotz der grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung die erforderlichen Mittel, um ihnen einen wirklichen Neubeginn zu ermöglichen. Auch sie werden gegenüber solchen Personen tatsächlich besser gestellt, die ein Einkommen haben, das die fürsorgerechtlichen Grenzen erreicht oder nur wenig übersteigt, und die deshalb keine Fürsorgeunterstützung erhalten, obwohl auch sie vielleicht keinerlei Vermögen besitzen. Unter diesen Umständen stellt sich die allgemeine Frage, ob die Belassung eines Schonvermögens dem Gleichheitssatz widerspricht. Das ist aber nicht der Fall. Die öffentliche Fürsorge knüpft an das Vorliegen einer tatsächlichen Notlage an. Ziel der Fürsorge ist die nachhaltige Beseitigung der tatsächlichen Notlage und somit nicht allein Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes, sondern darüber hinaus Hilfe zum Beginn eines Lebens ohne Angewiesensein auf die öffentliche Fürsorge. Die Starthilfe in der Form des Schonvermögens und hier in der Form der Belassung eines Teils der Rentennachzahlung knüpft somit an das tatsächliche Bestehen einer Hilfsbedürftigkeit an. Eine derartige Hilfsbedürftigkeit liegt aber bei den nicht im Wege der öffentlichen Fürsorge Unterstützten nicht vor. Diese unterschiedliche Ausgangslage rechtfertigt bereits die unterschiedliche Behandlung. Nicht übersehen werden kann aber auch, daß eine Bevorzugung zumeist tatsächlich nicht eintritt. Selbst bei den Arbeitnehmern, die sich mit ihrem Einkommen der Grenze der Fürsorge nähern, ist in dem heutigen System der staatlichen und privaten Vorsorge jedenfalls in den meisten Fällen die Möglichkeit zur Schaffung kleiner Vermögensreserven und zur Beschaffung von Hausrat gegeben. Die staatliche und private Hilfe reicht dabei vom sozialen Wohnungsbau bis zur Weihnachtsgratifikation.
Aber auch das Subsidiaritätsprinzip der öffentlichen Fürsorge ist nicht verletzt. Richtig ist zwar, daß es nicht allein darauf ankommen kann, daß der Rentenbewerber bis zur Bewilligung der Rente keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers erhält und deshalb bis zur Bewilligung der Rente tatsächlich nicht zwei Leistungen einander gegenüberstehen, die in ein Subsidiaritätsverhältnis zueinander gebracht werden könnten. Auch das System der Erstattung der Fürsorgeleistungen, sei es durch den Empfänger, sei es durch dritte Personen oder wie hier durch Inanspruchnahme von Rentennachzahlungen, ist Ausfluß des Subsidiaritätsgrundsatzes. Indessen ist zu beachten, daß das Subsidiaritätsprinzip bei der Erstattung von Fürsorgeleistungen jedenfalls dann, wenn der Fürsorgeempfänger aus der öffentlichen Fürsorge entlassen wird, eine besondere Ausformung erfahren hat. Durch die Belassung eines kleinen Schonvermögens soll ein Hauptzweck der Fürsorge neben der Hilfe zum Lebensunterhalt, nämlich der, den Empfänger nachhaltig zu unterstützen und ihn dadurch nach Möglichkeit für die Zukunft von öffentlicher Hilfe unabhängig zu machen, erreicht worden. Infolgedessen ist die Belassung eines Schonvermögens oder die Freigabe von Rentennachzahlungen in Wahrheit nicht die Durchbrechung des Subsidiaritätsgrundsatzes, sondern im Gegenteil Ausfluß der positiven Seite des Subsidiaritätsgrundsatzes, der Pflicht zur Hilfe; denn die mit der Belassung eines Schonvermögens oder hier mit der Freigabe von Rentennachzahlungen bewirkte Hilfe ist notwendig, um den einzelnen auch für die Zukunft von öffentlicher Hilfe unabhängig zu machen, und diese Hilfe wird auch nicht von dritter Seite erbracht.
Auch im vorliegenden Falle hätte die Beklagte deshalb bei der Entscheidung über die Freigabe der Rentennachzahlung in eine Prüfung eintreten müssen, ob der Klägerin aus fürsorgerechtlichen Gründen die Rentennachzahlung ganz oder teilweise zu belassen ist. Das ist nicht geschehen.
Unzweifelhaft gilt dies für den Bescheid vom 10. April 1959. Aber auch in dem Beschluß vom 12. Oktober 1959 ist keine Nachprüfung in der oben vorgezeichneten Richtung enthalten. Zwar heißt es, daß die Beklagte die Rentennachzahlung habe in Anspruch nehmen "können". Tatsächlich findet sich aber außer dieser Wendung nichts, was auf eine Ermessenserwägung hindeuten könnte. Unter diesen Umständen waren die beiden behördlichen Bescheide aufzuheben. Aufzuheben war aber auch der von dem Beschluß vom 12. Oktober 1959 mit erfaßte Bescheid vom 19. Juni 1959. Er ist zwar in den Klageantrag nicht ausdrücklich genannt. Da sich die Behörde indessen in dem Bescheid vom 12. Oktober 1959 mit der gesamten Rentennachzahlung befaßt hat, ist auch der Bescheid vom 19. Juni 1959 Gegenstand der Klage und deshalb schon aus Gründen der Rechtsklarheit mit aufzuheben.
Dagegen konnte die Klägerin mit ihrem Zahlungsbegehren keinen Erfolg haben; denn das Bundesevakuiertengesetz berührt die Regelung der Reichsversicherungsordnung über die Ersatzansprüche der Fürsorgeträger gegen die Sozialversicherungsträger nicht.
In § 19 Abs. 3 des Bundesevakuiertengesetzes waren ursprünglich die Ersatzansprüche der Fürsorgeträger gegen die Versicherungsträger von dem in § 19 Abs. 1 des Bundesevakuiertengesetzes enthaltenen Verbot der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen geleisteter Fürsorge ausgenommen. § 19 Abs. 3 des Bundesevakuiertengesetzes ist zwar durch § 149 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in Wegfall gekommen. Indessen bedarf es nicht der Erörterung, ob im vorliegenden Falle § 149 BSHG anzuwenden ist, obwohl die Fürsorgeleistungen vor dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes erbracht worden sind; denn auch nach Wegfall des § 19 Abs. 3 des Bundesevakuiertengesetzes sind die Fürsorgeträger nicht gehindert, sich im Wege der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach der Reichsversicherungsordnung wegen der geleisteten Fürsorge zu befriedigen.
Die Neufassung des § 19 des Bundesevakuiertengesetzes enthält zwar nicht mehr einen Hinweis auf die Ersatzansprüche nach der Reichsversicherungsordnung. Die Streichung des Hinweises ist indessen aus redaktionellen Gründen erfolgt, weil G 19 Abs. 3 des Bundesevakuiertengesetzes lediglich deklaratorische Bedeutung hatte (so auch die Begründung zum Regierungsentwurf eines Bundessozialhilfegesetzes, abgedruckt bei Luber, Tuberkulosehilfe, Anm. zu § 148 BSHG), denn die Befreiung des hilfsbedürftigen Evakuierten von Erstattungspflichten kann sich nicht auf die Ersatzansprüche nach § 1531 RVO beziehen. Die Ersatzansprüche nach § 1531 RVO sind nämlich selbständiger Natur (siehe Urteil vom 15. Juli 1964 a.a.O.). Daß der Rentenanspruch des Versicherten um die an den Fürsorgeträger bewirkte Rentennachzahlung verkürzt wird, ist lediglich eine Folge der Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Fürsorgeträger. Dann aber ist der Fürsorgeträger jedenfalls durch § 19 des Bundesevakuiertengesetzes nicht daran gehindert, im Wege der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 1531 RVO die Fürsorgeaufwendungen wieder hereinzuholen, die er einem Evakuierten erbracht hat. Er hat freilich, wie oben dargelegt, bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs das allgemeine Fürsorgerecht zu beachten.
Danach mußte es, was das Zahlungsbegehren anlangt, bei der Klageabweisung bleiben. Im übrigen waren dagegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die behördlichen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Clauß
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen