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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1965, Az.: BVerwG VIII C 1.65

Ergehen eines Beweisbeschlusses nach einem Verzicht auf mündliche Verhandlung; Versagung des rechtlichen Gehörs; Formelle Anforderungen an Verfahrensrügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 1.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 28.04.1964 - AZ: OS I 129/60

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 271 - 273
  • AS 22, 271
  • DVBl 66, 702
  • DVBl 1966, 702-703 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1966, 352 (Kurzinformation)
  • DÖV 1967, 105-106 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 66, 32
  • JZ 1966, 32 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 66, 171
  • MDR 1966, 171 (Volltext mit amtl. LS)
  • RzW 66, 238

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der unbedingte Revisionsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist auch dann zu prüfen, wenn nicht ausdrücklich die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, jedoch form- und fristgerecht die Verletzung einer Verfahrensvorschrift gerügt worden ist, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient.

  2. 2.

    Wird nach einer Beweisaufnahme ohne die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung entschieden, so wird dadurch nicht nur § 101 VwGO, sondern auch Art. 103 Abs. 1 VwGO verletzt.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Dem Kläger wurden im Wiedergutmachungsverfahren Versorgungsansprüche eines Reichsbahnsekretärs im Ruhestand zugesprochen; er verfolgte mit seiner Klage und mit seiner Berufung weitergehende Ansprüche. Seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, durch das seiner Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben worden war, wurde zurückgewiesen durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, das am 28. April 1964 ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts: Im Anschluß an einen übereinstimmend von den Beteiligten erklärten Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung seien ein Auflarenbeschluß und ein Beweisbeschluß ergangen; ohne einen nochmaligen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung sei das Urteil sodann ohne mündliche Verhandlung ergangen. Zu der Vernehmung des Zeugen J. sei der Kläger zu kurzfristig geladen worden mit der Folge, daß weder er selbst noch seine Prozeßbevollmächtigten zum Beweistermin haben erscheinen können. Auf schriftsätzliche Einwendungen gegen die in einer Niederschrift enthaltene Aussage des Zeugen J. habe dieser Zeuge, dem auf Anordnung des Gerichts der genannte Schriftsatz zugeleitet worden sei, schriftlich Stellung genommen; es sei sodann in der Sache entschieden worden, ohne daß der Kläger Gelegenheit gehabt habe, zu schriftlichen Ausführungen des Zeugen Stellung zu nehmen. Abgesehen von der sich daraus ergebenden Versagung des rechtlichen Gehörs sei auch die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht verletzt worden (§ 86 Abs. 1 VwGO). - Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

2

II.

Die Revision ist begründet.

3

In zulässiger Weise wird gerügt, das Berufungsgericht habe nicht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen; darin liegt zugleich die Rüge, der gemäß § 125 Abs. 1 VwGO auch im Berufungsverfahren anzuwendende § 101 Abs. 1 VwGO sei dadurch verletzt worden, daß über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.

4

Ergeht nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ein Beweisbeschluß, so kann ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einem weiteren Verzicht erlassen werden (BVerwGE 14, 17). Im Januar 1964 hatten die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Kurz darauf erging ein Auflagenbeschluß, zu dem die Beteiligten schriftsätzlich Stellung nahmen. Unter dem 16. März 1964 erging ein Beweisbeschluß; auf Grund dieses Beschlusses wurde, der Zeuge J. vernommen. Danach erging das angefochtene Urteil ohne mündliche Verhandlung. Auf diese Weise wurden §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO verletzt, offenbar wegen des Rechtsirrtums, die einmal bei dem Gericht eingegangenen Verzichtserklärungen (§ 101 Abs. 2 VwGO), seien auch noch nach dem Beweisbeschluß und nach der Beweisaufnahme wirksam.

5

Dieser Verfahrensverstoß führt zur Anwendung von § 138 Nr. 3 VwGO Danach ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt worden war. Der Revisionsbeklagten ist; nicht darin zu folgen, die Anwendung des § 138 Nr. 3 VwGO sei davon abhängig, daß im Zusammenhang mit einer bestimmten Verfahrensrüge ausdrücklich in der Form von § 139 Abs. 2 VwGO vorgebracht worden sei, es sei nicht nur die angegebene Verfahrensvorschrift, sondern auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden: § 138 Nr. 3 VwGO regelt die Folgen der Versagung rechtlichen Gehörs, nicht aber die Frage, unter welchen Voraussetzungen das rechtliche Gehör als versagt anzusehen ist. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das rechtliche Gehör im einzelnen zu regeln, ist Aufgabe der Prozeßgesetze. Welche prozeßrechtlichen Vorschriften im einzelnen den Anspruch auf rechtliches Gehör sichern sollen, ist nicht immer eindeutig zu bestimmen. Wird frist- und formgerecht gerügt, eine bestimmte Verfahrensvorschrift sei verletzt worden, so hängt die Anwendung von § 138 Nr. 3 VwGO nicht davon ab, daß auch noch ausdrücklich die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt worden ist. Erweist sich die Rüge als begründet mit der Folge, daß der Verfahrensmangel zugleich zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs geführt hat, so ist auch § 138 Nr. 3 VwGO anzuwenden mit der Folge, daß nicht mehr zu prüfen ist, ob möglicherweise ein anderes Urteil ergangen wäre, wenn das Verfahren fehlerfrei durchgeführt worden wäre.

6

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das rechtliche Gehör ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu gewähren. Schreibt das Gesetz eine mündliche Verhandlung als Voraussetzung der das Verfahren abschließenden Entscheidung vor, so ist den Beteiligten das Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung zu gewähren; dann wird das rechtliche Gehör versagt, wenn ohne die vom Gesetz vorgeschriebene mündliche Verhandlung entschieden wird. Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn Entscheidungen auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gewährt worden sein muß (§ 108 Abs. 2 VwGO); wie der Fall dann liegt, wenn ausschließlich Rechtsfragen Gegenstand des Rechtsstreites sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall hing die Entscheidung des Berufungsgerichts in erster Linie von der Beweiswürdigung ab. Dadurch, daß über die Berufung des Klägers ohne die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung entschieden wurde, wurde ihm zugleich das rechtliche Gehör versagt.

7

Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es danach nicht an.

8

Die Sache war gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

9

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke