Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1969, Az.: BVerwG VI C 108.67

Gewährung einer Unfallrente für Bahnbeamte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 108.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Saarland - 28.12.1962 - AZ: II R 2/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst
und die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1896 geborene Kläger war bei der Deutschen ... Lebenszeit. Er erlitt in den Jahren 1937 und 1938 Dienstunfälle, bei denen er sich jeweils das Sprunggelenk des linken Fußes verstauchte. Ende 1938 konnte der Bahnarzt keine nachteiligen Unfallfolgen mehr feststellen. Seit Anfang 1939 litt der Kläger an chronischem Mastdarmvorfall. Am 7. Februar 1945 wurde er von einem Auto angefahren; infolge hierbei erlittener Gehirnerschütterung und Auskugelung des rechten Schultergelenks war er mehrere Monate dienstunfähig. Am 26. Juli 1945 erkrankte er erneut wegen Mastdarmvorfalls und Folgen von Gehirnerschütterung und Luxation des rechten Schultergelenks. Nachdem der Bahnarzt dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers wegen körperlicher Schwäche festgestellt hatte, wurde dieser auf eigenen Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 1946 gemäß § 73 DBG in den Ruhestand versetzt. Sein Ruhegehalt wurde mit am 14. November 1945 zugestellter Verfügung nach § 126 DBG festgesetzt.

2

Mit Schreiben vom 16. Juli 1954 beantragte der Kläger bei der Eisenbahndirektion in Saarbrücken die Gewährung einer Unfallrente, weil er auf Grund zweier Dienstunfälle vom 7. Februar und 26. Juli 1945 pensioniert worden und inzwischen eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten sei. Nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens lehnte die Eisenbahndirektion mit Bescheid vom 17. Oktober 1955 die Gewährung von Unfallfürsorge und Unfallruhegeld ab, weil die Pensionierung des Klägers nicht auf Grund von Dienstunfällen vorgenommen worden sei, im übrigen keine Spätfolgen oder Verschlimmerungen von Dienstunfällen feststellbar seien. Eine im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage nahm der Kläger zurück, nachdem er durch Vorbescheid belehrt worden war, daß der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei. Er beantragte dann das Armenrecht zur Durchführung eines Zivilprozesses, verfolgte aber nach Ablehnung seines Gesuches die Sache zunächst nicht weiter.

3

Mit verschiedenen Schreiben und Eingaben, zuletzt mit einem an den Vorstand der Beklagten gerichteten "Widerspruch" vom 6. Januar 1958, bemühte sich der Kläger dann aber, eine nachträgliche Untersuchung der behaupteten Dienstunfälle aus dem Jahre 1945 zu erreichen. Die Beklagte wies ihn darauf hin, daß über die Ablehnung von Unfallfürsorge- und -ruhegehaltsansprüchen durch den Bescheid vom 17. Oktober 1955 endgültig und unanfechtbar entschieden sei.

4

Eine erneute, am 8. Januar 1958 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage blieb erfolglos. Mit der Berufung beantragte der Kläger zuletzt, die Beklagte zur Gewährung von Unfallruhegehalt auf Grund der 1937, 1938 und 1945 erlittenen Dienstunfälle zu verpflichten. Er stützte sich hauptsächlich auf Verschlimmerung seiner Unfalleiden. Während des Berufungsverfahrens betrieb der Kläger noch Zivil- und Strafverfahren; er machte Amtspflichtverletzungen von Beamten der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Dienstunfällen im Jahre 1945 und mit seiner Zurruhesetzung geltend. Mit am 28. Dezember 1962 verkündetem und am 10. Januar 1963 zugestelltem Urteil wurde schließlich die Berufung zurückgewiesen, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 1955 durch Nichtverfolgung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten unanfechtbar geworden sei und es sich bei den späteren Bescheiden der Beklagten allenfalls um wiederholende Verfügungen handele, die den Rechtsweg nicht erneut eröffnet hätten. Mit am 5. Februar 1963 eingegangenem Schreiben hat der Kläger um die Gewährung des Armenrechts zur Durchführung der zugelassenen Revision nachgesucht; das Armenrecht ist ihm durch Beschluß vom 28. Februar 1967, zugestellt am 8. März 1967, versagt worden, spätere Anregungen zur Überprüfung dieser Entscheidung sind erfolglos geblieben.

5

Am 13. März 1967 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision begehrt und Revision eingelegt. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist durch in der Revisionsverhandlung verkündeten Beschluß stattgegeben worden. Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht und des rechtlichen Gehörs: Das Berufungsgericht hätte den rechtsunkundigen Kläger dazu veranlassen müssen, den Sachverhalt soweit vorzutragen, daß erkennbar geworden wäre, auf welche Rechtsgrundlage er Ansprüche stützen könne; in Betracht kämen Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, dem Kriegsfolgengesetz, der Beihilfenverordnung oder aus Fürsorgepflichtverletzung. Das Gericht hätte auf sachdienliche Anträge hinwirken müssen. Der nicht anwaltlich vertreten gewesene, hochgradig schwerhörige und nervöse Kläger habe der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1962, auf der das Urteil beruhe, nicht zu folgen vermocht; das habe der Vorsitzende auch erkannt.

6

Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückzuverweisen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Sie ist dem Revisionsvorbringen entgegengetreten.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Die den Kern des Revisionsvorbringens bildende Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht in gebotener Weise das rechtliche Gehör gewährt, ist zwar von ihm gewichtig begründet worden: Der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe erkannt, daß der Kläger wegen hochgradiger Nervosität und wegen seiner Schwerhörigkeit seine Belange in der Verhandlung nicht angemessen habe wahrnehmen, der Verhandlung nicht einmal habe folgen können. Auch schon wegen der Schwierigkeit der Materie habe das Gericht (in einer früheren Verhandlung) von sich aus dem Kläger nahegelegt, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen; obgleich die Bemühungen des Klägers in dieser Richtung aber erfolglos geblieben seien und er dies in der Verhandlung auch vorgetragen habe, sei auf Grund dieser Verhandlung entschieden worden.

10

Diese Vorwürfe des Klägers werden jedoch entscheidend entkräftet durch die Einzelheiten der Prozeßgeschichte, wie sie sich aus den Akten ergibt.

11

Der Kläger war im Berufungsverfahren zunächst durch einen Verband vertreten. Dieser hatte vor der ersten Berufungsverhandlung (25. Mai 1962) mit Schreiben vom 15. Mai 1962 die Vertretung niedergelegt und zugleich angeregt, dem Kläger einen Armenanwalt beizuordnen. Der Kläger selbst erklärte dann aber im Termin, die Vereinigung sei nicht befugt gewesen, einen solchen Antrag zu stellen, er wolle das Armenrecht nicht beantragen. Er beantragte aber (aus dem Protokoll ergibt sich nicht, ob das auf Anregung des Gerichts geschah) "im Hinblick auf den schwierigen Sachverhalt" Vertagung, damit er nunmehr Gelegenheit habe, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen; es ist allerdings nach dem Akteninhalt möglich, daß der Kläger in dieser Verhandlung auch seine Beeinträchtigung durch Schwerhörigkeit und den Zustand seiner Nerven zur Sprache brachte. Laut Protokoll wurde dem Antrag stattgegeben und dem Berufungskläger aufgegeben, binnen zwei Wochen seinen Bevollmächtigten zu benennen; nach Ablauf der Frist sollte ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werden. In der Folgezeit unterrichtete der Kläger durch verschiedene Eingaben das Gericht über die bisherige Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Er bat dann um Beiordnung eines Anwalts nach § 78 a ZPO. Das wurde abgelehnt mit der Begründung, § 78 a ZPO gelte nur im Anwaltsprozeß; der Kläger möge einen Berufsverbandsvertreter bevollmächtigen oder einen solchen als Beistand wählen. Der Kläger erwiderte am 3. Juli 1962, er werde einen Vertreter erst benennen, sobald er im Besitz einer von ihm erwarteten neuen Sachentscheidung der Beklagten sei. Die Beklagte erklärte aber sofort - der Kläger erhielt davon Abschrift und hat sich auch darauf geäußert -, daß sie eine solche Entscheidung zu treffen nicht beabsichtige. - Nunmehr verfügte das Berufungsgericht am 20. November 1962 die Ladung zur zweiten Berufungsverhandlung (14. Dezember 1962). Nach Empfang der Ladung teilte der Kläger dem Gericht mit Schreiben vom 29. November 1962 mit, daß jetzt die Vereinigung der Kriegsbeschädigten und Sozialrentner seine Vertretung übernommen habe; der Leiter der Rechtsabteilung prüfe noch die Akten; daß er (der Kläger) sich erst jetzt um die Vertretung bemüht habe, habe seinen Grund darin, daß er noch immer auf die neue Entscheidung der Beklagten warte. Im Anschluß daran, nämlich mit Schreiben vom 7. Dezember 1962, bat der Kläger dann, den Termin aufzuschieben bis Mitte Februar, und begründete dies damit, der Verbandsvertreter gehe ab 12. Dezember 1962 auf Urlaub, ein anderer könne die schwierige Sache nicht so schnell übernehmen. Das Gericht erwiderte sofort, daß der Termin aus Gründen der Geschäftslage nicht aufgehoben werden könne. Der Termin fand daraufhin am 14. Dezember 1962, wie vorgesehen, statt, und zu Beginn wurde laut Protokoll der gerade erwähnte, bereits schriftlich beschiedene Aufhebungsantrag des Klägers verlesen. Im Protokoll ist weiter festgehalten, daß der Kläger sodann Ausführungen zur Sache selbst machte; diese Ausführungen ergänzte er dann "zur Aufklärung und Richtigstellung" nach dem Termin noch durch eine schriftliche Eingabe vom 15. Dezember 1962.

12

Diese Prozeßgeschichte ergibt ein wesentlich anderes Bild als das, welches die Revision zeichnen will. Seit dem ersten Verhandlungstermin im Mai 1962 wußte der Kläger, daß er wegen der Schwierigkeit der Materie und vielleicht auch wegen seines Gesundheitszustandes eines Vertreters bedurfte, um seine Rechte in der Berufungsinstanz gut wahrnehmen zu können. Es mag zutreffen, daß das Gericht selbst ihm empfohlen hatte, um einen Vertreter bemüht zu sein. Tatsächlich war der Kläger auch in dieser Richtung tätig geworden, aber nur vorübergehend und ohne Erfolg. Die Tatsache, daß er zunächst keinen bereiten Vertreter gefunden hatte, war aber nicht kausal gewesen für die Einstellung seiner Bemühungen. Als er dann erst kurz vor dem Termin auf eine frühere gerichtliche Anregung zurückgriff und nunmehr einen vertretungsbereiten Verband fand, war naheliegend, daß dieser oder dessen Beauftragter angesichts der dem Kläger selbst wohlbekannten Schwierigkeit der Materie in der knappen bis zum Termin noch zur Verfügung stehenden Zeit sich einzuarbeiten nicht in der Lage sein konnte. Die Erklärung, die der Kläger selbst dafür gibt, daß er erst so spät und also zu spät die Vertretungsfrage geregelt hat, ist nicht stichhaltig. Daß er meinte, noch einen Bescheid der Beklagten abwarten zu können oder abwarten zu sollen, rechtfertigte sein Verhalten nicht, weil die Beklagte schon im Juli 1962 klargestellt hatte, daß sie keine Entscheidung in dieser Sache mehr treffen werde.

13

Unter diesen Umständen kann der Kläger aber nicht mit Erfolg Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, indem er geltend macht, daß er in der zweiten Berufungsverhandlung zur sachgemäßen Vertretung seiner Belange nicht in der Lage gewesen sei. Es bedarf deshalb an sich auch keines Eingehens darauf, ob er tatsächlich im Termin seine Interessen nicht richtig hat wahren können. Gegen dieses sein Vorbringen spricht aber schon das Verhalten des Klägers in jener Verhandlung, wie es in der Niederschrift festgehalten ist. Er hat sinnvolle Erklärungen zum Inhalt seines Begehrens, zur Begrenzung des Prozeßstoffes und zur Begründung seiner Klage abgegeben; auf Anregungen des Gerichts hat er aufgeschlossen reagiert. In seinem einen Tag nach der Verhandlung abgefaßten Schriftsatz hat der Kläger nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck gebracht, daß er der Verhandlung nicht habe folgen können; das wäre auch kaum mit dem Inhalt dieses Schriftsatzes vereinbar gewesen.

14

Alle diese Umstände stehen zugleich auch der weiteren Revisionsrüge entgegen, das Berufungsgericht und sein Vorsitzender hätten die Aufklärungs- und Hinweispflichten des § 86 Abs. 1 und 3 VwGO verletzt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, daß der Kläger in der zweiten Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, er mache in diesem Verfahren nur Ansprüche aus den beiden Unfällen in den Jahren 1937 und 1938 und den beiden weiteren Unfällen im Jahre 1945 geltend; die Frage der Ruhestandsversetzung solle nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Entsprechend hatte der Kläger - im Anschluß an sein früheres umfangreiches schriftsätzliches Vorbringen - seine Anträge formuliert und die Anspruchsgrundlagen festgelegt. Der Revisionsvortrag über die "zwei Sachverhalte", auf die der Kläger sich gestützt habe, - darunter die Vorgänge um die disziplinare Ahndung eines angeblichen Diebstahls - steht insoweit mit den angeführten Erklärungen nicht in Einklang.

15

Unabhängig davon scheitern die auf § 86 VwGO gestützten Rügen schon daran, daß sie den formellen Anforderungen nicht entsprechen. Nach ständiger revisionsrichterlicher Rechtsprechung ist an solche Verfahrensrügen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwGE 31, 212 [217] mit Nachweisen). Die Revision macht ohne jede Erläuterung geltend, als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers seien in Betracht gekommen das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, das Kriegsfolgengesetz, Fürsorgepflichtverletzung oder die Beihilfenverordnung; sie wirft dem Berufungsgericht vor, daß es den Kläger nicht unter diesen Aspekten zu einem näheren Sachvortrag veranlaßt habe. - Zu einer ordnungsmäßigen Revisionsrüge hätten aber genaue Darlegungen gehört, was der Kläger auf Befragen dann dazu vorgetragen hätte, gegebenenfalls unter Anführung der Beweismittel; und vor allem hätte die Revision ausführen müssen, inwiefern das Urteil im einzelnen auf dem Unterbleiben der fraglichen Hinweise und weiterer Aufklärung beruhe, inwiefern es also - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts! - auf den unterbliebenen Sachvortrag angekommen wäre und inwiefern die Entscheidung bei Berücksichtigung eines solchen Sachvortrages zugunsten des Klägers ausgefallen wäre. - Daran fehlt es.

16

Auf den sachlichen Streitstoff war im Rahmen der vorliegenden Verfahrensrevision nicht einzugehen (§ 137 Abs. 3 VwGO).

17

Nach alledem war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier