Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1973, Az.: BVerwG VI C 16.73
Feststellung einer Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung; Geeignetheit von äußerem Verhalten für Rückschlüsse auf die innere Einstellung; Unbewusste innere Haltung als bindende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Feststellung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung im Rahmen einer Beweiswürdigung; Verteilung der Beweislast in Kriegsdienstverweigerungssachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 16.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 23.04.1970 - AZ: 4256/69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. April 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger wurde am 5. Februar 1969 gemustert und für tauglich befunden. Wegen seines Schulabschlusses wurde er bis zum 30. Juni 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mit Einberufungsbescheid vom 12. Mai 1969 wurde er zum 1. Juli 1969 zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes einberufen. Am 19. Mai 1969 meldete sich der Kläger freiwillig zur Bundeswehr.
Mit Schreiben vom 20. Juli 1969 beantragte der Kläger, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Prüfungskammer zurück.
Der Kläger hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei und einen Zeugen vernommen. Es hat sodann die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht auf Beschwerde zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Revision rügt Verletzung des Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 25 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Damit genügt die Revision, soweit sie auf materiellrechtlicheÜberprüfung des angefochtenen Urteils zielt, den Anforderungen des§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm bezeichnen muß. Da die Revision somit insoweit ordnungsgemäß begründet ist, ist es auf jeden Fall unschädlich, daß sie zur (näheren) Begründung der materiellrechtlichen Rüge auf die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verweist.
Bei dem Vortrag des Klägers handelt es sich weitgehend um Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, und der deshalb insoweit unbeachtlich ist. Revisionsrechtlich relevante Mängel werden in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, soweit sie berücksichtigt, daß sich der Kläger nach Erlaß des Einberufungsbescheides im Mai 1969 freiwillig zur Bundeswehr gemeldet hat. Es liegt auf der Hand, daß diesesäußere Verhalten generell geeignet ist, Rückschlüsse auf die innere Einstellung zu ziehen. Das gilt auch dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, daß äußeres Verhalten und - eine noch nicht bewußte - innere Einstellung im Widerspruch zueinander stehen können, und eine Änderung des Verhaltens, das sich als Irrtum herausstellt, erst eintritt, wenn sich der Betroffene seiner inneren Haltung und des Widerspruchs zwischen innerer Haltung und äußerem Verhalten bewußt wird. Ob und welche Schlüsse aus einem äußeren Verhalten auf die innere Einstellung des Betroffenen zu ziehen sind, ist eine nach den jeweiligen gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilende Frage. Abgesehen davon übersieht der Kläger bei seiner Argumentation, daß eine unbewußte innere Haltung (noch) keine ihn bindende Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Gesetzes darstellt. Es bedarf hier jedoch keiner Vertiefung dieser Frage. Denn jedenfalls hält sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Freiwilligenmeldung des Klägers dahin, daß er in diesem Zeitpunkt eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht getroffen hatte, im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung und läßt die Bindung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) verdrängende Verstöße gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder allgemeine Regeln der Beweiswürdigung nicht erkennen. Bei dem dagegen gerichteten Vorbringen des Klägers handelt es sich lediglich um eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere auch für den Vortrag, durch seine Freiwilligenmeldung habe der Kläger, der gewußt habe, daß er in jedem Fall 18 Monate Wehrdienst leisten müsse, nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage seiner Eltern die Bedingungen seines Wehrdienstes im Rahmen des Möglichen finanziell verbessern wollen; nicht Veranlassung dafür sei dagegen eine innere Bereitschaft, Soldat zu werden, gewesen; der Kläger sei auch niemals bereit gewesen, andere Menschen vorsätzlich zu töten. - Die Revision übersieht dabei zudem, daß das Nichtvorhandensein der Bereitschaft, Soldat zu werden, noch keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Gesetzes darstellt. Daß der Kläger jedenfalls bei seiner Freiwilligenmeldung noch keine solche Gewissensentscheidung getroffen hatte, ergibt sich im übrigen aus seinem eigenen Vortrag, er hätte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer früher gestellt, wenn er früher mit dieser Frage konfrontiert worden wäre.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verkannt, daß sich die Grundeinstellung des Klägers, insbesondere als praktizierender Christ, zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hätte weiterentwickeln können. Es hat lediglich im Rahmen der ihm obliegenden tatsächlichen Würdigung eine solche Fortentwicklung als nicht eingetreten angesehen.
Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, die bloße Ausbildung an der Waffe könne hierbei keine entscheidende Bedeutung gehabt haben, ist entgegen der Ansicht des Klägers revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sie ist weder denkgesetzwidrig (denkgesetzlich schlechthin unmöglich) noch verstößt sie gegen allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze. Abgesehen davon entbehrt diese Feststellung, die das Verwaltungsgericht entscheidend auf den Bildungsstand und die höhere Bewußtseinsstufe des Klägers gründet, der sich nach seinen Angaben schon als Schüler theoretisch darüber im klaren war, worum es bei der Bundeswehr geht, nicht der Überzeugungskraft.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. das vom Kläger zitierte Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 84.63 - [NJW 1966, 948]) - verkannt, daß rationale Motive zu einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes führen können und es allein auf diese ankommt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nur im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung festgestellt, daß der Kläger eine solche Gewissensentscheidung (noch) nicht getroffen hat. Nicht zu beanstanden ist es, daß das Verwaltungsgericht dabei - unter anderem - den Umstand berücksichtigt hat, daß die vom Kläger im Verwaltungsverfahren geäußerten Auffassungen vorwiegend auf rationalen Motiven beruhen. Es ist auch nichts dafür erkennbar, daß das Verwaltungsgericht dabei von der rechtsirrigen Auffassung (vgl. dazu Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 -) ausgegangen ist, Kriegsdienst mit der Waffe werde nur dann aus Gewissensgründen verweigert, wenn diese der einzige oder doch derüberwiegende Grund sind.
Soweit sich die Revision auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1964 - BVerwG VII C 83.62 - beruft, verkennt sie offensichtlich, daß nach der gesetzlichen Regelung der Eindruck, den das Gericht darüber gewinnt, ob der Antragsteller die für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geforderte Gewissensentscheidung getroffen hat, durchaus maßgebend sein soll, und daß ein solcher Eindruck notwendigerweise Unwägbarkeiten einschließt und naturgemäß mit Worten im einzelnen nicht erklärt werden kann (vgl. dazu Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 -). Es ist auch weder denkwidrig noch verstößt es gegen allgemeine Erfahrungssätze, daß das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall neben den sonstigen für das Gericht maßgebenden Erwägungen den Eindruck gewonnen hat, der Kläger sei keinüberzeugter Kriegsdienstverweigerer, obwohl er bei keiner der ihm dargestellten Grenzsituationen Antworten gegeben habe, die denen eines echten Kriegsdienstverweigerers widersprechen, und in diesem Zusammenhang die vom Kläger für bestimmte Konfliktsituationen gegebenen Lösungsversuche teilweise als naiv und seinem sonstigen Bildungs- und Reifegrad in keiner Weise gerecht werdend angesehen hat. Selbst wenn man die vom Kläger vorgetragenen, im angefochtenen Urteil wiedergegebenen und vom Verwaltungsgericht als naiv bezeichneten Lösungsversuche mit der Revision als Grundprinzipien der sozialen Verteidigung ansehen wollte, stünde das rechtlich der Feststellung nicht entgegen, daß der Kläger nach dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck die Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht erfüllt. Ebensowenig, wie sich daraus, daß jemand keine schlüssige und überzeugende Lösung aller Probleme durch absolute Gewaltlosigkeit anzubieten vermag, zwangsläufig die Schlußfolgerung ergibt, er habe für sich keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Gesetzes getroffen, ist aus der Darbietung solcher Lösungen - auch wenn sie wissenschaftlich mehr oder weniger begründet sein mögen - notwendig auf das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung zu schließen, was allerdings nicht ausschließt, daß Erklärungen des Antragstellers zu solchen Fragen Beweisanzeichen für oder gegen eine Gewissensentscheidung darstellen können.
Schließlich scheint der Kläger auch zu verkennen, daß, wie der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 30, 358 [360] abweichend von der Rechtsprechung des früher zuständig gewesenen VII. Senats entschieden hat, dem Gesetz weder eine Vermutung dahin zu entnehmen ist, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich der Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt, noch ein Erfahrungssatz in dieser Richtung besteht. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 - angeschlossen. Unbegründet ist in diesem Zusammenhang ersichtlich auch der Vorwurf der Revision, das Verwaltungsgericht lasse eine Gesamtwürdigung des Klägers vermissen. Was sie dazu im einzelnen vorträgt, sind lediglich im Revisionsverfahren unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts.
Unerheblich für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist der Vortrag der Revision in der mündlichen Verhandlung zur Frage der (materiellen) Beweislast in Kriegsdienstverweigerungssachen. Denn das angefochtene Urteil läßt das Klagebegehren nicht an der Beweislastfrage scheitern, d.h. daran, daß es das Vorliegen einer Gewissensentscheidung trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismittel als nicht erwiesen ansieht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß nach seiner Überzeugung der Kläger keine solche Gewissensentscheidung getroffen hat. Das ergibt sich eindeutig aus dem im angefochtenen Urteil die Beweiswürdigung einleitenden Satz. Auch die Einzeldarlegungen im Rahmen der tatsächlichen Würdigung geben zu Zweifeln daran keinen Anlaß. Das gilt insbesondere auch für die von der Revision hervorgehobene Formulierung, der Kläger habe noch keine echte Gewissensentscheidung getroffen. Das bedeutet lediglich, daß das Verwaltungsgericht jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung - auf den es allein ankommt - eine Gewissensentscheidung des Klägers im Sinne des Gesetzes als noch nicht vorliegend ansah. Das Wort "noch" kann dabei allenfalls bedeuten, daß damit nichts über eine mögliche - aber für die jetzt zu treffende Entscheidung unerhebliche - weitere Entwicklung des Klägers gesagt sein soll. Keinesfalls kann dem nach dem gesamten Inhalt der Begründung des angefochtenen Urteils entnommen werden, daß das Verwaltungsgericht eine Gewissensentscheidung des Klägers als (nur) nicht erwiesen angesehen und deshalb die Klage abgewiesen hat. Im übrigen wäre das angefochtene Urteil auch dann nicht zu beanstanden, wenn es die Klage an der Beweislastfrage hätte scheitern lassen. Es kann dazu auf das Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 = NJW 1973, 635) verwiesen werden. Dieser Rechtsprechung - die die Frage der Beweislast auch unter dem Gesichtspunkt würdigt, daß es sich bei dem Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen um ein verfassungsrechtliches Grundrecht handelt - hat sich der erkennende Senat im wesentlichen angeschlossen (vgl. u.a. Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [MDR 1973, 435]; Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 -).
Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung kann ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Zur Begründung dieser Rüge verweist die Revision lediglich auf die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Verweisung auf Schriftsätze, die im Beschwerdeverfahren eingereicht sind, genügt grundsätzlich nicht der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. u.a. BVerwGE 16, 150 [153 f.]). Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche Verweisung den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt (vgl. dazu BVerwGE 21, 286 [288] sowie Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VII CB 188.67 - [NJW 1969, 1076] und vom 9. März 1970 - BVerwG VIII C 68.69 - [NJW 1970, 1617]). Offenbleiben kann auch, ob hier die Verweisung auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der unzulässigerweise (vgl. § 34 Abs. 2 WPflG) auch Verfahrensmängel geltend gemacht wurden, in bezug auf diese Verfahrensmängel im vorliegenden Fall deshalb als den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend angesehen werden kann, weil in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung rechtsfehlerhaft darauf hingewiesen wurde, daß in der Beschwerdeschrift u.a. der Verfahrensmangel bezeichnet werden muß - damit also auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels als zulässig bezeichnet wurde -, und darüber hinaus in dieser Rechtsmittelbelehrung ebenfalls rechtsfehlerhaft ausgeführt wird, daß die zulassungsfreie Revision (nur) statthaft ist, wenn wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des§ 133 VwGO - wozu die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gehört - gerügt werden. Denn jedenfalls genügt auch die Beschwerdebegründung vom 6. Juli 1970 nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dazu wäre die Bezeichnung der Tatsachen erforderlich gewesen, die den Verfahrensmangel ergeben. Es hätte dabei der Bezeichnung der Beweismittel bedurft, deren sich das Verwaltungsgericht hätte bedienen müssen, und der Darlegung, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht die Verwertung dieser Beweismittel aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen. Es hätten weiter die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Tatsachen angeführt und angegeben werden müssen, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht (vgl. BVerwGE 31, 212 [217] mit weiteren Nachweisen). Die allgemeingehaltenen Ausführungen der Beschwerdeschrift genügen diesen Anforderungen nicht. Sie lassen vor allem nicht erkennen, weshalb sich dem Verwaltungsgericht die Vernehmung der angeführten Zeugen hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger, der sowohl im Widerspruchsverfahren als auch vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, diese Zeugen nicht benannt hat, sondern sich nur auf den vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen H. berufen hat. Abgesehen davon ist auch sonst bei dem vorliegenden Sachverhalt und dem gesamten Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht erkennbar, daß sich dem Verwaltungsgericht die von der Revision vermißte Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
Die Revision des Klägers war demnach mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier