Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1968, Az.: BVerwG II B 34.67

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG II B 34.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.12.1966 - AZ: VI A 771/63

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. September 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, daß die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zuzulassen sei. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem erstrebten Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen, also einer allgemeinen und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage zu erwarten ist (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3

Die Frage, unter welchen Umständen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einer von dem Beamten nicht beantragten Versetzung rechtlich entgegensteht und in der Versetzung eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht liegt, könnte in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, denn die hier in Rede stehende Versetzungsverfügung ist von dem ursprünglichen Kläger nicht angefochten worden. Für welche durch eine Versetzung verursachten besonderen Aufwendungen ein Beamter gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz hat, ist in den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt. Daß der Dienstherr, soweit die Entscheidung hierüber in sein Ermessen gestellt ist, sich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht halten muß, kann nicht bezweifelt werden, insofern liegt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor. Die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr auf Grund der Fürsorgepflicht genötigt ist, eine Ermessensentscheidung zugunsten des Beamten zu treffen, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten.

4

Die in der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob ein in den Ruhestand versetzter Beamter, dessen Wiederverwendung ausgeschlossen ist, ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung oder Unkenntlichmachung von Teilen seiner Personalakte haben kann, könnte nach dem Tode des ursprünglichen Klägers in dem von der jetzigen Klägerin als Erbin fortgesetzten Verfahren von dem Revisionsgericht nicht geklärt werden, denn es handelt sich hierbei jedenfalls um einen höchstpersönlichen Anspruch des Beamten, der nicht auf seine Erben übergeht.

5

Soweit die Beschwerde sich darauf beruft, daß dem ursprünglichen Kläger das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 138 Nr. 3 VwGO), hat sie einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht schlüssig bezeichnet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6

Die Beschwerde trägt unter Bezugnahme auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966 vor, der Prozeßbevollmächtigte des ursprünglichen Klägers habe in diesem Verfahren Vertagung beantragt, weil der Kläger lebensgefährlich erkrankt sei und deshalb nicht die notwendigen Informationen habe geben können; nach dem Ergebnis der vorhergehenden Verhandlung vom 21. Oktober 1966 habe der Prozeßbevollmächtigte seinem Mandanten Rückfragen stellen müssen, die dieser nicht habe beantworten können. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 1966 (Bl. 738 d.A.), die vollen Beweis der in ihr beurkundeten Vorgänge erbringt (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 415 ZPO), hat der Prozeßbevollmächtigte des ursprünglichen Klägers jedoch Vertagung beantragt, "um ihm Gelegenheit zu geben, Beweis dafür anzutreten, daß die Versetzung des Klägers nicht durch schuldhaftes Verhalten verursacht worden sei", und diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe in dem seit sieben Jahren anhängigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu äußern und sich auch ausführlich geäußert. Erst im Anschluß hieran ist in der Niederschrift festgehalten: "Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, daß sein Mandant schwer erkrankt sei und er sich mangels hinreichender Informationsmöglichkeiten zur materiellen Rechtslage nicht äußern könne. Ihm sei eine Äußerung frühestens im Januar möglich, da er die Absicht habe, noch in diesem Monat den Kläger aufzusuchen." Einen weiteren Vertagungsantrag enthält die Niederschrift nicht, sondern nur die Angabe, daß die Parteien dieselben Anträge gestellt haben, wie sie in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung von 21. Oktober 1966 (Bl. 726 d.A.) angegeben sind. Hiernach hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Sachantrag gestellt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den zuletzt im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen, und hilfsweise einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 1966 erneut gestellt und vom Berufungsgericht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt worden ist. Mit diesem Beweisantrag hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der diesen bereits im Verwaltungsverfahren in den Jahren 1954 bis 1959 vertreten hatte, seine eigene Zeugenvernehmung beantragt. Hiernach ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht gegen die Pflicht zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs verstoßen haben kann.

7

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat zur Folge, daß der Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. z.B. Urteil vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 138 Ziff. 3 VwGO, Rechtliches Gehör, Nr. 5] und die dort angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts). Insbesondere ist das rechtliche Gehör dann nicht ausreichend gewährt, wenn ein Beteiligter verhindert war, sich abschließend zum Gesamtergebnis des Verfahrens zu äußern (BVerwGE 2, 343;  18, 315 [BVerwG 27.05.1964 - VIII C 316/63][317]). Das kann auch dann der Fall sein, wenn einer, Beteiligten durch Ablehnung eines Vertagungsantrages die Möglichkeit entzogen wird, sich sachgemäß und erschöpfend über Beweisergebnisse, Tatsachen oder neue Anträge des Gegners zu erklären (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 1963 a.a.O. mit weiteren Hinweisen). Daß dieser Fall hier vorliegt, ist in der Beschwerdeschrift aber nicht dargetan. In der Ablehnung der zur Ermöglichung weiteren Beweisantritts beantragten Vertagung kann eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht liegen, zumal der Kläger in dem seit dem 11. Juli 1963 anhängigen Berufungsverfahren durch seinen früheren Prozeßbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 4. Juli 1966 (Bl. 260 [266 ff.]) und vom 29. September 1964 (Bl. 278 ff.) und außerdem persönlich in zwei sehr ausführlichen Stellungnahmen (Bl. 293 bis 485 und Bl. 495 bis 698 d.A.) sich eingehend zu den Ursachen seiner Versetzung geäußert hatte. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht darin liegen, daß das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966 nicht auf die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers über seine mangelnde Information erneut vertagt hat. Der nunmehrige Prozeßbevollmächtigte hatte die Vertretung des Klägers in diesem Verfahren zwar erst im September 1966 übernommen, er hatte den Kläger aber bereits während des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens vertreten, den Verhandlungstermin vom 21. Oktober 1966 wahrgenommen und Gelegenheit gehabt, die Streitakten und die von ihm erbetenen Beiakten einzusehen, überdies ist nichts dafür vorgetragen, daß der Kläger zu einem Wechsel des Prozeßbevollmächtigten genötigt gewesen wäre.

8

Da andere Zulassungsgründe in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht worden sind, mußte die Beschwerde mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch