Verhalten im Ermittlungsverfahren am Beispiel der Fahrerflucht.

Strafprozessrecht
08.04.2014601 Mal gelesen
Wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, wird aus einem einfachen Haftpflichtschaden eine Straftat, die weitreichende Folgen hat.

Nach § 142 StGB wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Fahrerflucht ist ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt, das die Durchsetzung bzw. Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen der Unfallbeteiligten bzw. Geschädigten schützen soll.

Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr (d.h. allgemein zugänglicher Verkehrsraum), bei dem eine Person oder eine Sache einen Schaden erleidet und sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert. Unfallbeteiligter ist dabei jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung beigetragen, also eine Mitursache gesetzt haben oder eine Gefahrenlage geschaffen haben kann (bei letzterer mittelbarer Beteiligung muß ein verkehrswidriges Verhalten oder eine über die normale Verkehrsteilnahme hinausgehende Einwirkung auf das Geschehen hinzutreten).

Der Vorwurf der sog. "Fahrerflucht" wiegt schwer. Ein unbeachtlicher Bagatellschaden liegt i.d.R. bei unter 50,00 EUR vor, also in der Praxis so gut wie gar nicht. Sachverständigengutachten der Staatsanwaltschaft über den Unfallschaden fallen regelmäßig beschuldigtenunfreundlich aus. Ob man unvorsätzlich aufgrund Nichtbemerkens den Unfallort verlassen hat, wird regelmäßig als Schutzbehauptung gewertet bzw. fällt der tatrichterlichen freien Überzeugung anheim. Die Behauptung, nichts bemerkt zu haben, ist bereits das Einräumen der Fahrereigenschaft.

Wenn ein bedeutender Fremdschaden (ca. 1300,00 EUR je nach Gerichtsbezirk) gegeben ist, wird nach §§ 111a StPO, 69,II, Nr. 3 StGB i.d.R. die Fahrerlaubnis entzogen. Beim Delikt des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt es sich um einen so genannten Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bekanntlich reicht die Hinterlassung einer Zettelnotiz nicht aus. Befinden Sie sich z.B. auf dem Parkplatzes eines Supermarktes o. ä., lassen Sie den Geschädigten ausrufen. Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle, besteht eine Wartepflicht, d. h. der Unfallbeteiligte muß an der Unfallstelle auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten und dann seinen weiteren Pflichten nachkommen. Die Wartepflicht wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei größeren Schäden.

Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit nicht beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, daß sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Überprüfungen (Art der Beteiligung) bereithalten. Wer auf Nummer sicher gehen will (z.B. Fahrzeugberührung in einem Park&Ride-Parkhaus) sollte selbst die Polizei rufen und den Unfall vor Ort feststellen lassen.

Es erwartet Sie als Täter neben der eigenen Versicherungsangelegenheit (Rückgriffshaftung) ein Strafverfahren mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Führerscheinsperre, Punkte im Verkehrszentralregister (ab dem 01.05.2014 sind es 3) und bei Hinzutreten weiterer Straftaten (z.B. Trunkenheit im Verkehr) oder anderen Zweifeln an Ihrer Fahrtauglichkeit sogar eine MPU.

Sollten Sie einer Fahrerflucht beschuldigt werden, suchen Sie sich anwaltliche Hilfe, schweigen Sie und besprechen die Sachlage mit Ihrem Anwalt nach Akteneinsicht.

Grundsätzlich kann jeder in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Gerade bei der Fahrerflucht hängt der Gang der Sache oft entscheidend davon ab, wer der Fahrer zur Tatzeit war oder ob dieser überhaupt ermittelt werden kann.

Solange Sie nicht wissen, was man gegen Sie in der Hand hat, können Sie auch nicht adäquat reagieren. Empfehlungen dahingehend kann Ihnen nur Ihr Strafverteidiger geben, nachdem er Akteneinsicht erhalten hat. Im Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat besteht, also ob gegen einen Beschuldigten ein gerichtliches Hauptverfahren eingeleitet wird. Diese Hürde ist geringer, als sie denken. Oftmals gibt Ihre vorschnelle Einlassung Gelegenheit zum Nachweis der Tat. Entschieden wird vornehmlich nach Aktenlage. Machen Sie sich bewußt, daß der Staat seinen Strafanspruch gegen einen mutmaßlichen ermittelten Täter durchsetzen will.

Sprechen Sie insbesondere mit niemandem außer mit Ihrem Verteidiger über den Sachverhalt. Freunde und Bekannt können zu Belastungszeugen werden. Zwar haben Ihre Angehörigen (Kinder, Eltern, Eheparter u.a.) ein Zeugnisverweigerungsrecht, diese könnten aber gleichwohl aussagen.

Als Beschuldigter sollten Sie in jedem Fall zunächst von Ihren Schweigerecht Gebrauch machen. Ihr Schweigerecht ist eines Ihrer wesentlichen Verfahrensrechte als Beschuldigter. Sie müssen dies nicht begründen und dies darf Ihnen auch nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihren Personalien machen. Das Schweigerecht des Beschuldigten ist das wichtigste Instrument der Strafverteidigung. Das Recht zu schweigen ist rechtsstaatlich ebenso essentiell wie das Recht auf Anhörung.

Bei der ersten Vernehmung sind dem Beschuldigten kaum Ermittlungsergebnisse bekannt. Alles, was jetzt gesagt wird, kann einen um Kopf und Kragen bringen, da die Ermittlungsbehörden i.d.R auf diese Unkenntnis spekulieren und den Nachweis der Tat durch geschickte Fragetechnik zu führen versuchen. Allzu leicht kann gerade hier ein Anfangsverdacht erhärtet oder erst geschaffen werden. Im schlimmsten Fall kann sogar ein überschießendes Geständnis vorliegen, welches Straftaten nachweist, die man ohne die Stellungnahme nicht erkannt hätte. Schweigen bedeutet nicht, dass die Tat eingeräumt wird. Dies kann lediglich aus einem sog. Teilschweigen hergeleitet werden. Bis zur Akteneinsicht sollte keinerlei Einlassung erfolgen.

Danach hängt die Einlassung vom Einzelfall und der Beweislage ab. Ggf. ist sogar ein Geständnis angezeigt, um eine Strafmilderung zu erhalten. Erst wenn durch den Verteidiger Akteneinsicht genommen wurde, kann einvernehmlich entschieden werden, ob und wie Stellung zu den Tatvorwürfen genommen wird.

Vollständige Akteneinsicht erhält nur Ihr Strafverteidiger. Das Recht auf einen Strafverteidiger und das Recht auf Akteneinsicht gehören ebenfalls zu den essentiellen Rechten des Beschuldigten. Der Verteidiger stellt die "Waffengleichheit" im Strafverfahren her und schafft Ihnen durch das Mandat den notwendigen Abstand zur Angelegenheit.

Im Falle einer Festnahme beharren Sie auf Ihrem Recht, einen Verteidiger zu beauftragen. Dieses Recht haben Sie in jedem Verfahrensstadium. Man muss Ihnen die Möglichkeit geben, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Gehen Sie auch niemals ohne Ihren Strafverteidiger zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Maßnahme, z.B. der Polizei.

Im Falle einer Durchsuchung kontaktieren Sie möglichst umgehend Ihren Verteidiger. Unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Sachen freiwillig heraus. Seien sie freundlich, aber unterlassen Sie "Small-Talk" mit den ermittelnden Personen.

Alles, was Sie äußern, kann gegen Sie verwendet werden. Gerade Ihr Verhalten zu Beginn der Ermittlungen kann entscheidend sein für den weiteren Gang der Angelegenheit.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de