Worüber muss von der Polizei bei einer Beschuldigtenvernehmung aufgeklärt werden? Rechtsfolgen bei falscher Beschuldigtenbelehrung.

Strafprozessrecht
05.03.20094804 Mal gelesen

Gegen Sie wurde Strafanzeige erstattet? Sie wurden im Rahmen einer Verkehrskontrolle befragt und haben sich zum Geschehen geäußert?

Immer wieder kommt es vor, dass zu Recht oder Unrecht gegen Bürger ermittelt wird. Für die Polizisten handelt es sich dabei um alltägliche Routine; für den Bürger nicht selten um Schikane.
Dabei zeigt die anwaltliche Praxis, dass in nahezu allen Fällen die Bürger durch die Polizeibeamten falsch belehrt werden. Diese Vorgehensweise beruht häufig darauf, dass die Beamten

- die entsprechenden gesetzliche Vorschriften nicht kennen;
- kein Interesse an Mehrarbeit haben;
- den Beschuldigten bewusst erst einmal ins ?Plaudern? bringen wollen (Ausnutzung des Rechtfertigungsdrucks).

Die Strafprozeßordnung (StPO) umschreibt die Aufgabe der Ermittlungsbehörden dabei wie folgt:

Bei der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass

a) es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
b) und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen,
c) er zu seiner Entlastung Beweisanträge stellen kann.

Angaben, die ein Beschuldigter macht, obwohl er nicht umfassend aufgeklärt worden ist, können einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Hier gilt jedoch die durch den Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte Widerspruchslösung. Zu einem Beweisverwertungsverbot kommt es daher erst, wenn der Verwertung qualifiziert widersprochen wird.
An diesen qualifizierten Widerspruch werden hohe Anforderungen gestellt.

Allein dies zeigt, weshalb sich der juristische Laie niemals allein auf das strafrechtliche Glatteis begeben sollte.

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