Die Entwicklung des österreichischen Aussensteuerrechts in 2005

EU Recht
20.09.2008866 Mal gelesen

Die Entwicklung des österreichischen Außensteuerrechts im Jahr 2005

Dr. Robert Amann, Rechtsanwalt, München

Das österreichische Steuerrecht und dabei vor allem das Außensteuerrecht unterlag im Jahr 2005 zahlreichen Änderungen. Auslöser war zum Teil die Osterweiterung der EU. Diese birgt für Österreich in besonderem Maße Chancen und Risiken. Vor dem Hintergrund des von einigen der neuen EU-Mitgliedstaaten betriebenen Steuerdumpings sollen die jüngsten Steueränderungen die internationale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs stärken. Die dazu umgesetzten Maßnahmen sind in jedem Fall geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich neue Investitionen aus dem Ausland nach Österreich zu lenken und zugleich eine Abwanderung bestehender Unternehmensniederlassungen ins Ausland zu verhindern.

I. Einleitung

Das österreichische Außensteuerrecht wurde durch das EU-Quellensteuergesetz , das Steuerreformgesetz 2005  und das Abgabenänderungsgesetz 2004  erneut an zahlreichen Stellen mit Wirkung zum 1.1.2005 bzw. zum Teil mit Wirkung während des laufenden Jahres 2005 geändert bzw. ergänzt. Des Weiteren hat der österreichische Bundesminister der Finanzen im Jahr 2005 mehrere neue Verordnungen erlassen die ausschließlich grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen.  Dieser Beitrag gibt einen Überblick der aktuellen Entwicklungen.

II. Das EU-Quellensteuergesetz

Durch das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) wurde in Österreich entsprechend den Vorgaben der EU-Zinsrichtlinie  eine Abzugsteuer (EU-Quellensteuer) für Zinsen eingeführt, die eine österreichische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, sofern er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitliedstaat der EU hat.

Österreich erhebt die EU-Quellensteuer - wie Belgien und Luxemburg - bis zum Ablauf des in der EU-Zinsrichtlinie geregelten Übergangszeitraums auf die dort genannten Zinserträge. Die EU-Quellensteuer beträgt in den ersten drei Jahren 15 %, in den folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.  75 % der Einnahmen aus der EU-Quellensteuer werden an die jeweiligen Wohnsitzstaaten der Anleger weitergeleitet.  Da die persönlichen Daten der Kontoinhaber in Österreich zwar erfasst, aber nicht weitergeleitet werden, fallen dort investierende Anleger in ihrem Wohnsitzstaat steuerlich weiterhin nicht auf, erhalten aber netto weniger auf ihrem österreichischen Konto gutgeschrieben. Umgekehrt erhält Österreich Kontrollmeldungen über die Zinserträge seiner Bürger von den anderen EU-Mitgliedstaaten. Österreich kann während des Übergangszeitraums jederzeit mit dem automatischen Informationsaustausch beginnen; in diesem Fall beendet Österreich die Erhebung der EU-Quellensteuer und die Aufteilung der Einnahmen.

Durch das EU-QuStG werden zwar eine große Zahl von Zinserträgen aber nicht sämtliche Formen erfasst. Nicht erfasst werden z.B. bis zum 1.1.2011 in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1.3.2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die hierfür zuständigen Behörden genehmigt wurden.  Zudem gilt das EU-QuStG nicht für andere Kapitalerträge wie z.B. Dividenden, Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Börsentermingeschäften.

Die EU-Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben vorlegt: (1) Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers, (2) Name und Anschrift der Zahlstelle, (3) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kenn¬zeichen des Wertpapiers. Diese Bescheinigung gilt für Zinszahlungen oder Zinsgutschriften für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung und ist durch die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen.

III. Das Steuerreformgesetz 2005

Vor allem durch die mit dem Steuerreformgesetz 2005  eingeführte Gruppenbesteuerung und die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 % hat Österreich die internationale Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Als weitere wichtige Steueränderungen enthält das Steuerreformgesetz 2005 unter anderem die Einführung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beteiligungsaufwendungen auch soweit diese mit steuerfreien Beteiligungserträgen in Zusammenhang stehen sowie eine allgemeine Nachversteuerungspflicht ausländischer Einkünfte.

1. Einführung einer Gruppenbesteuerung

Die Regelungen der früheren körperschaftsteuerlichen Organschaft wurden mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 durch eine so genannte Gruppenbesteuerung ersetzt.  Die umsatzsteuerliche Organschaft blieb unverändert bestehen. Wie im Fall der bisherigen körper¬schaftsteuerlichen Organschaft soll durch die neue Gruppenbesteuerung eine Ergebniskonsolidierung aller Gruppengesellschaften für Körperschaftsteuerzwecke ermöglicht werden.

Gruppenträger (Muttergesellschaft) können unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Kreditinstitute und österreichische Betriebsstätten von EU- und EWR-Kapitalgesellschaften sein. Im letztgenannten Fall allerdings nur, soweit die entsprechenden Beteiligungen im Betriebsvermögen einer in Österreich registrierten Zweigniederlassung gehalten werden. Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaften) können sowohl unbeschränkt, als auch beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sein. Dadurch ist auch eine Gruppenbildung über die Grenze möglich.

Die Bildung einer Unternehmensgruppe im Sinne der Vorschriften über die Gruppenbesteuerung setzt weder eine wirtschaftliche noch eine organisatorische Eingliederung und auch keinen Ergebnisabführungsvertrag zwischen den beteiligten Gesellschaften voraus. Es ist lediglich erforderlich, dass der Gruppenträger zu mehr als 50 % an den Tochtergesellschaften beteiligt ist. Diese Beteiligung kann auch indirekt über zwischengeschaltete Personen- oder Kapitalgesellschaften hergestellt werden.

Die Gruppenbesteuerung ist bei ausländischen Gruppenmitgliedern auf deren Verluste beschränkt. Diese Verluste müssen nach österreichischem Recht ermittelt werden.  Die Verlustverrechnung erfolgt unabhängig davon, ob von der Optionsmöglichkeit für die Steuerwirksamkeit von Verlusten aus internationalen Schachtelbeteiligungen Gebrauch gemacht wurde.  Falls im Ausland ebenfalls eine Verlustverwertung erfolgt, kommt es in Österreich zu einer Nachversteuerung, die auch dann eintritt, wenn eine im Ausland bestehende Möglichkeit zur Verlustverwertung nicht genutzt wird. Die ausländische Gruppengesellschaft wird damit weitgehend einer Auslandsbetriebstätte gleichgestellt.

Nach der Methodik der Gruppenbesteuerung wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Tochtergesellschaften unabhängig von der Beteiligungsquote das gesamte Ergebnis an die nächsthöhere Ebene weiter verrechnet. Demgegenüber wird bei beschränkt steuerpflichtigen Gruppengesellschaften das Ergebnis nur entsprechend der Beteiligungsquote weiterverrechnet. Innerhalb der Gruppe sind Teilwertabschreibungen ausgeschlossen. Allerdings wurde eine auf Inlandsbeteiligungen beschränkte Möglichkeit zur Firmenwertabschreibung beim Share-Deal geschaffen.

Falls eine ausländische Gruppengesellschaft wieder aus der Gruppe ausscheidet, entfallen insoweit rückwirkend die Rechtsfolgen der Gruppenbesteuerung.  Falls auf die Steuerneutralität der Auslandsbeteiligung verzichtet worden ist, kann bei einem Ausscheiden innerhalb von drei Jahren eine ausgleichende Teilwertabschreibung möglich sein.

2. Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 %

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wurde zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen in Österreich der Körperschaftsteuersatz von 34 % auf 25 % gesenkt. Dieser Steuersatz gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften.

3. Fremdfinanzierungszinsen im Zusammenhang mit Beteiligungen

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 sind Fremdfinanzierungszinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer inländischen oder ausländischen Beteiligung im Sinne des § 10 öKStG (Schachtelprivileg) steuerlich abzugsfähig. Eine etwaige Steuerbefreiung der Beteiligungserträge steht dem nicht entgegen.

4. Ermittlung ausländischer Einkünfte

In § 2 Abs. 8 Z. l öEStG wurde geregelt, dass für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen des öEStG maßgebend sind, d.h. ausländische Einkünfte müssen - entsprechend der bisherigen Praxis - nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nach österreichischem Steuerrecht ermittelt werden.

Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 8 Z. 2 öEStG, dass der Gewinn nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln ist, die sich ergeben würde, wenn der Betrieb im Inland liegen würde. Der Gewinn eines ausländischen Betriebs ist durch Buchführung zu ermitteln, wenn bei einem vergleichbaren Betrieb in Österreich eine Buchführungspflicht nach den §§ 124 oder 125 BAO bestehen würde. Eine Gewinnermittlung nach § 5 öEStG ist allerdings nur erforderlich, sofern eine Eintragung im österreichischen Firmenbuch besteht. Ist ein inländischer Betrieb im Firmenbuch eingetragen, ist der Gewinn des inländischen Stammhauses und der ausländischen Betriebstätten nach § 5 Abs. l öEStG zu ermitteln.

5. Nachversteuerung ausländischer Verluste

Bereits mit Wirkung ab dem 05.06.2004 wurde in § 2 Abs. 8 Z. 3 öEStG eine allgemeine Nachversteuerungspflicht für in Österreich berücksichtigte ausländische Verluste eingeführt, soweit diese auch im Ausland verwertet werden oder verwertet werden könnten. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Danach angesetzte ausländische Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Dadurch wurde die sich bereits bisher aus der Rechtsprechung des VwGH im Fall von DBA mit Befreiungsmethode ergebende Nachversteuerungspflicht über DBA-Fälle hinaus erstreckt. Die Nachversteuerungspflicht erfasst auch den Fall, dass eine ausländische Betriebstätte in eine Tochtergesellschaft umgewandelt wird und anschließend die Tochtergesellschaft die Betriebstättenverluste im Vortragsweg im Ausland verwertet.

6. Doppeltansässige ausländische Kapitalgesellschaften

Doppelt ansässige und damit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften wurden mit Wirkung ab dem 31.12.2004 in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 öKStG einbezogen. Danach sind alle Einkünfte einer doppeltansässigen ausländischen Kapitalgesellschaft den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, während beschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaft im Grundsatz Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsarten erzielen könnten.

IV. Das Abgabenänderungsgesetz 2004

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 wurde der Reigen der Steueränderungen im österreichischen Außensteuerrecht fortgesetzt. Neu geregelt wurden unter anderem die grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern sowie die österreichische Wegzugsbesteuerung. Weitere Änderungen betreffen die beschränkte Steuerpflicht, die Gruppenbesteuerung sowie die Besteuerung von ausländischen Investmentfonds und die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Wegzugsfällen.

1. Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern

In § 6 Z. 6 öEStG wurden die Bewertungsvorschriften zur grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern neu gefasst. Nach der Neuregelung erfolgt eine Überführung von Wirtschaftsgütern aus einer österreichischen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte zwar weiterhin zum Verkehrswert.

Auf Antrag unterbleibt jedoch die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen, (1) bei der Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder (2) bei der Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung in einen Staat der EU oder in einen EWR-Staat erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit Österreich besteht (d.h. nur Norwegen). Eine Überführung von Wirtschaftsgütern nach Liechtenstein fällt daher nicht unter den Besteuerungsaufschub.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Besteuerungsaufschub unabhängig davon möglich, ob sich die aufgedeckten und in Österreich vorläufig unbesteuerten stillen Reserven im Ausland im Wege von Abschreibungen steuermindernd auswirken können.

Eine entsprechende Regelung (Besteuerungsaufschub) für grenzüberschreitende Dienstleistungen oder für eine grenzüberschreitende Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verbundenen Unternehmen ist nicht vorgesehen.

2. Neufassung der österreichischen Wegzugsbesteuerung

Als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 11.3.2004, Hughes de Lasteyrie du Saillant,  welches die französische Wegzugsbesteuerung bei im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hat, wurde die in § 31 Abs. 2 öEStG geregelte österreichische Wegzugsbesteuerung neu gefasst.

Danach gelten zwar Maßnahmen eines Steuerpflichtigen, die zum Verlust des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Anteils an einer öster¬reichischen Kapitalgesellschaft von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre führen weiterhin als Veräußerung im Sinne des § 31 öEStG.

Jedoch ist bei einem Wegzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen EWR-Staat, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit Österreich besteht (d.h. nur Norwegen) auf Antrag die durch den Wegzug ausgelöste Steuerschuld erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung festzusetzen. Ein Wegzug aus dem begünstigten EU/EWR-Raum führt zur Beendigung des Besteuerungsaufschubes.

Die Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis. Wertminderungen zwischen dem Wegzug und der tatsächlichen Veräußerung werden berücksichtigt, reduzieren die Bemessungsgrund¬lage aber maximal bis Null. Dadurch unterliegt nur die tatsächlich realisierte Wertsteigerung der Besteuerung. Eine Verzinsung des Steueranspruchs erfolgt nicht.

3. Änderungen im Bereich der beschränkten Steuerpflicht

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Veranlagungsoption bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, die einer Abzugsbesteuerung unterliegen. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 12.6.2003, C-234/01, Gerritse,  wurde die bisher nur für Fälle des § 99 Abs. l Z. l öEStG bestehende Veranlagungsoption mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 auf weitere Fälle einer Bruttoabzugsbesteuerung nach § 99 öEStG sowie nach § 70 öEStG (Lohn¬steuer) ausgedehnt. Zugleich entfällt die Notwendigkeit, dass Steuerpflichtige aus anderen EU-Mitgliedstaaten (und aus Norwegen), wenn sie eine Veranlagung beantragen, einen Besteuerungsnachweis für die als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogenen Zahlungen an in Österreich beschränkt Steuerpflichtige erbringen müssen. In diesem Zusammenhang wurde die Besteuerungsschwelle für beschränkt Steuerpflichtige wieder von 10.000,00 € auf 2.000,00 € reduziert, weil die EU-Grundfreiheiten nicht dazu zwingen, den Grundfreibetrag auch Gebietsfremden zu gewähren. 

Daneben wurde eine reziprozitätsunabhängige 10 %ige-Beteiligungsgrenze für Gewinnaus¬schüttungen an EU-Muttergesellschaften im Anwendungsbereich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ab dem 1.1.2005 eingeführt.

4. Änderungen der Gruppenbesteuerung

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 wurde die Gruppenträgereigenschaft im Fall doppeltansässiger Kapitalgesellschaften davon abhängig gemacht, dass die Kapitalgesellschaft mit einer im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung im Inland präsent ist, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist. Im Fall von EWR-Gesellschaften ist zudem erforderlich, dass diese nicht nur den Ort der Geschäftsleitung, sondern auch den Sitz in einem EWR-Staat haben.

Neu geregelt wurde auch, dass beim Ausscheiden einer ausländischen Gruppengesellschaft durch Insolvenz oder Liquidation ebenfalls eine Nachversteuerung stattfindet. Allerdings können dann die während der Gruppenmitgliedschaft nicht steuerwirksam möglichen Teilwertabschreibungen steuerlich wieder berücksichtigt werden.

5. Änderungen bei der Besteuerung von ausländischen Investmentfonds

Schließlich wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 zum Begriff der "ausschüttungsgleichen Erträge" in § 40 Abs. 2 Z. l öInvFG ausdrücklich klargestellt, dass ausschüttungs¬gleiche Erträge nur jene sind, die nicht tatsächlich ausgeschüttet worden sind.

Falls ein qualifizierter Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge eines Auslandsfonds durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch einen inländischen Wirtschaftstreuhänder unterbleibt ist nunmehr auch ein Nachweis durch den Steuerpflichtigen möglich.

Ausländische Investmentfonds müssen dieselben Kapitalertragsteuer-Meldungen abgeben wie inländische Investmentfonds. Falls sie keine Kapitalertragsteuer-Meldungen abgegeben, findet eine Sicherungsbesteuerung statt.

6. Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

In § 6 Abs. 2 öErbStG wurde mit Wirkung ab dem 31.12.2004 die bisherige Regelung, dass bei österreichischen Staatsangehörigen die Inländereigenschaft und damit die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht noch für zwei Jahre nach dem Wegzug bestehen bleibt, aus europarechtlichen Gründen ersatzlos gestrichen.

V. Aktuelle Verordnungen des Bundesministers der Finanzen

1. Zuzugsbegünstigungsverordnung

Durch die Zuzugsbegünstigungsverordnung  wurde näher bestimmt, unter welchen Voraus¬setzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung der Forschung im Sinne des § 103 öEStG dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse liegt.

§ 103 öEStG ist einer von mehreren Bausteinen zur Förderung des Forschungs- & Entwicklungsstandortes Österreich. Nach dieser Vorschrift können bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen beseitigt werden, die durch die Begründung eines österreichischen Wohnsitzes eintreten.

Nach § 1 der Zuzugsbegünstigungsverordnung liegt ein der Förderung von Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland jedenfalls dann im öffentlichen Interesse, wenn die dem zuziehenden Forscher zu bezahlenden Vergütungen (Löhne, Gehälter, Honorare) Aufwendungen darstellen, die die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Forschungsfreibetrags nach § 4 Abs. 4 Z. 4 und § 4 Abs. 4 Z. 4a öEStG erfüllen. Bei Forschern, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, müssen die im Kalenderjahr der Forschung und experimentellen Entwicklung dienenden Arbeitsleistungen überwiegen.

Ein Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z. 4 öEStG wird für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung gewährt, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Forschungsfreibetrag wird für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen) gewährt.

2. DBA-Entlastungsverordnung

Durch die DBA-Entlastungsverordnung  wurde das Verfahren zur Steuerentlastung unmittelbar an der Quelle mit Wirkung ab dem 1.7.2005 neu geregelt.

a) Nachweis oder Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung

Falls eine Entlastung an der Quelle erfolgen soll, muss der Vergütungsschuldner die Abkommensberechtigung des Vergütungsgläubigers beweisen oder glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung des ausländischen Vergütungsgläubigers kann dem Grunde nach durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung der existierenden österreichischen Vordrucke erfolgen.

Sofern die vom Vergütungsschuldner an den einzelnen Vergütungsgläubiger geleisteten Vergütungen 10.000,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen und in Österreich kein Wohnsitz des Vergütungsgläubigers besteht, wird die Abkommensberechtigung dem Grunde nach als glaubhaft gemacht angesehen, wenn anstelle einer Ansässigkeitsbescheinigung eine schriftliche Erklärung des Vergütungsgläubigers vorliegt, die folgende Angaben enthält:

- bei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen und bei juristischen Personen die genaue Bezeichnung (z.B. den Firmennamen),
- bei natürlichen Personen die Erklärung, dass sich in Österreich kein weiterer Wohnsitz (keine Wohnstätte) befindet,
- bei natürlichen Personen die Anschriften aller in verschiedenen ausländischen Staaten unterhaltenen Wohnungen sowie die Bezeichnung jener Wohnung, an der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet,
- bei juristischen Personen die Angabe des Gründungsstaates und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung,
- die Erklärung, dass keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht,
- die Erklärung, dass die Einkünfte nicht einer vom Vergütungsgläubiger unterhaltenen inländischen Betriebstätte zufließen,
- Art und Höhe der bezogenen Vergütung.

b) Besonderheiten bei Gesellschaften als Vergütungsgläubiger

Sofern eine juristische Person oder eine als solche im anderen Staat behandelte Personen¬gesellschaft der Vergütungsgläubiger ist, dann ist zusätzlich eine Erklärung abzugeben, dass der ausländische Vergütungsberechtigte (1) eine Betätigung entfaltet, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht, (2) eigene Arbeitskräfte beschäftigt und (3) über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt.

Diese Erklärung kann durch einen Nachweis ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Antrag des Vergütungsgläubigers auf abkommenskonforme Steuerrückzahlung in Bezug auf Einkünftezahlungen des Vergütungsschuldners von der Abgabenbehörde stattgegeben worden ist.

Handelt es sich bei dem Vergütungsgläubiger um eine im ausländischen Staat als steuerlich transparent behandelte Personengesellschaft, sind der Firmenname und die Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Ansässigkeitsbescheinigungen sind für jene Gesellschafter erforder¬lich, deren Anteil an den abkommensrechtlich zu entlastenden Vergütungen 10.000,00 € im Kalenderjahr überschreiten. Für andere Gesellschafter muss der Vergütungsschuldner Namen und Anschriften nachweisen, sofern nicht auf andere Weise die Entlastungsberechtigung auf Grund des Abkommens glaubhaft gemacht werden kann.

c) Ausnahmen vom Steuerentlastungsverfahren

Eine Steuerentlastung an der Quelle ist in den folgenden Fällen unzulässig:

- wenn die vorstehenden Dokumentationsanforderungen nicht erfüllt werden,
- wenn dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt sind oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten bekannt sein müssen, dass die Einkünfte dem ausländischen Empfänger der Vergütung steuerlich nicht zuzurechnen sind,
- wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z. 1 öEStG (in Österreich ausgeübte oder verwertete selbständige Arbeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mit¬wirkender an Unterhaltungsdarbietungen) nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine Belege über Name und Anschrift des Erbringers der Tätigkeit sowie Angaben über die Höhe der an ihn fließenden Vergütungen vorliegen,
- wenn Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gezahlt werden (Ausnahme: konzerninterne Personalüberlassung von Angestellten),
- wenn der Vergütungsgläubiger eine ausländische Stiftung, ein ausländischer Trust oder ein ausländischer Investmentfonds ist,
- wenn der Vergütungsgläubiger eine juristische Person ist, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich nicht im Gründungsstaat befindet,
- wenn Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit oder anlässlich der Veräußerung von Wertpapieren von Kreditinstituten in ihrer Funktion als Verwahrer oder Verwalter von Wertpapieren ausbezahlt werden.

Werden zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassende Vergütungen im Sinne des § 99 Abs. 1 Z. 1 öEStG (siehe oben) nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt, kann der Steuerabzug auf den an den Erbringer der Tätigkeit weiter fließenden Teil der Vergütungen eingeschränkt werden; für diesen Teil ist eine Entlastung an der Quelle auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen unzulässig.

VI. Zusammenfassung

Das österreichische Außensteuerrecht unterlag auch im Jahr 2005 wieder zahlreichen Änderungen auf Gesetzesebene und Verordnungsebene. Die einzelnen Maßnahmen belegen erneut die Handlungsfähigkeit Österreichs, wenn es darum geht schnell und flexibel auf die sich laufend verändernden Anforderungen an einen Wirtschaftsstandort zu reagieren. Zumindest insoweit hat Österreich Vorbildfunktion für Deutschland.

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