Das „neue“ Widerrufsrecht für Verbraucher

Das „neue“ Widerrufsrecht für Verbraucher
27.04.2016941 Mal gelesen
Im Jahr 2014 hat nun auch der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie zu Verbraucherrechten umgesetzt und gesetzlich verankert.

Das Gesetz trat am 13.06.2014 in Kraft und gilt für Verträge, die im Anschluss daran geschlossen wurden. Das Haustürgeschäft heißt jetzt beispielsweise "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag" und SMS wurden ausdrücklich in die Fernkommunikationsmittel einbezogen. Doch was hat sich wirklich geändert und welche Auswirkungen hat diese Gesetzesänderung für den Verbraucher?

 

Ziel der Neuerungen war grundsätzlich die einheitliche Regelung innerhalb aller EU-Mitgliedsstaaten, dies erleichtert natürlich insgesamt den Online-Handel im europäischen Ausland. So kann sich der Verbraucher zukünftig auch bei Bestellungen in einem anderen EU-Staat - sofern dieser die Richtlinie bereits umgesetzt hat - auf diese einheitlichen Rechte berufen. Eine umfangreiche Prüfung ausländischen Rechts ist in diesem Falle dann nicht notwendig oder nur sehr eingeschränkt.

 

Einige der wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengestellt:


Bisher war es ausreichend, die Ware an den Händler (Unternehmer) zurückzusenden und allein dadurch eine Rückabwicklung des Vertrages zu erreichen. Zu den wichtigsten Neuregelungen gehört nun das Erfordernis einer Widerrufserklärung durch den Verbraucher. Die Erklärung des Verbrauchers muss ausdrücklich den Entschluss zum Widerruf des Vertrages enthalten. Hierfür gibt es auch spezielle Vordrucke, die teilweise auf den Internetseiten der Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Die Gründe für den Widerruf müssen dagegen auch weiterhin nicht angegeben werden.

 

Eine weitere Neuerung ist auch die Verpflichtung des Unternehmers, den Kaufpreises innerhalb von 14 Tagen an den Verbraucher zurückzuerstatten. Eine starre Frist galt vorher nicht. Häufig war dann eine komplizierte Rückabwicklungen nach den gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt von Verträgen notwendig. Allerdings kann das Widerrufsrecht nach der neuen Rechtslage auch in einigen Fällen vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt beispielsweise für den Kauf von Hygieneartikeln.

 

Auf den ersten Blick scheint sich in Bezug auf die 14-tägige Widerrufsfrist kaum eine Änderung ergeben zu haben, diese bleibt als maßgebliche Regelung auch weiter bestehen. Sie beginnt jetzt in den meisten Fällen einheitlich mit Lieferung der Ware und nicht bevor eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Geändert hat sich hingegen die im Gesetz geregelte Verlängerung der Frist, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Nach der alten Rechtslage begann bei unvollständiger oder sogar falscher Belehrung die Frist nicht zu laufen und so konnten die Verträge auch teilweise nach Jahren widerrufen werden. Diese "endlose" Widerrufsmöglichkeit ist von nun an auf ein Jahr nach Ablauf der Widerrufsfrist begrenzt, spätestens dann kann der Vertrag nicht mehr widerrufen werden, auch wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

 

Maßgeblich ist aber auch nach der neuen Rechtslage das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Nur in diesen Fällen kann sich der Unternehmer auf die 14-tätige Frist berufen. Die Belehrung muss genau den im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechen. Oftmals führen nur kleine Unterschiede in der Formulierung zu einer unwirksamen Belehrung, die für einen juristischen Laien nur schwer zu erkennen ist.

 

Sollten Sie Fragen und Probleme bei der Rückabwicklung von Verträgen haben, überprüfen wir Ihre Angelegenheit selbstverständlich sehr gerne.