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Zweigniederlassung

Normen

§ 13 HGB

§ 29 HGB

Information

Als Zweigniederlassung wird eine selbstständig geführte Niederlassung bezeichnet. Eine unselbstständige Niederlassung wird dagegen als Betriebsstätte bezeichnet.

Eine Zweigniederlassung ist die Erweiterung des Unternehmens, zumeist an einem anderen Standort als dem seines Sitzes. Eine Zweigniederlassung ist juristisch selbstständig und hat eine auf Dauer angelegte Organisationsstruktur mit einer eigenen Leitung, aber ist keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist dem Recht des Hauptunternehmens unterworfen.

Gemäß § 13 HGB ist eine Zweigniederlassung bei dem Handelsregister des Sitzes der Hauptgesellschaft anzumelden bzw. zu führen, wobei der Eintragung der Ort der Zweigniederlassung anzufügen ist.

Daneben bestimmt § 29 HGB, dass jeder Kaufmann verpflichtet ist, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden

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